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   FG Baden-Württemberg, 11.03.2016 - 9 K 2928/13   

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https://dejure.org/2016,10678
FG Baden-Württemberg, 11.03.2016 - 9 K 2928/13 (https://dejure.org/2016,10678)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.03.2016 - 9 K 2928/13 (https://dejure.org/2016,10678)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. März 2016 - 9 K 2928/13 (https://dejure.org/2016,10678)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Kein Rückgängigmachen des im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags bei späterer Tätigung der Investition im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters

  • IWW

    § 7g Abs. 1 S. 1 EStG; § 7g Abs. 2 S. 1 EStG; § 7g Abs. 3 EStG; § 7g Abs. 7 EStG; § 52 Abs. 23 S. 1 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewinnerhöhende Auflösung eines im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags; Einkommensteuerliche Bewertung einer im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter getätigten Investition

  • Betriebs-Berater

    Kein Rückgängigmachen des im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags bei späterer Tätigung der Investition im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 7g Abs 1 EStG 2002, § 7g Abs 2 EStG 2002, § 7g Abs 7 EStG 2002, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Kein Rückgängigmachen des im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags bei späterer Tätigung der Investition im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnerhöhende Auflösung eines im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags; Einkommensteuerliche Bewertung einer im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter getätigten Investition

  • rechtsportal.de

    Gewinnerhöhende Auflösung eines im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags; Einkommensteuerliche Bewertung einer im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter getätigten Investition

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Investitionsabzugsbetrag bei einer Personengesellschaft - Anschaffung des Wirtschaftsguts im Sonderbetriebsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaft wird bei späterer Tätigung der Investition durch Gesellschafter nicht rückgängig gemacht

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags im Sonder-BV trotz Bildung im Gesamthandsvermögen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1903
  • BB 2017, 1005
  • EFG 2016, 1081
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 15.11.2017 - VI R 44/16

    Kein Rückgängigmachen eines zu Lasten des Gesamthandsvermögens einer

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2016  9 K 2928/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1081 veröffentlichten Gründen statt.

    Es beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11. März 2016  9 K 2928/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 3183/14

    Zur Auswirkung der gewinnerhöhenden Zurechnung eines Investitionsabzugsbetrags

    Aus der Einheitlichkeit des Betriebes folgt, dass es im Bereich des Investitionsabzugs für die Prüfung, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die der Abzugsbetrag in Anspruch genommen worden ist, ohne Bedeutung ist, ob im Bereich des Gesamthands- oder des Sonderbetriebsvermögens investiert worden ist (so auch Urteil des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg vom 11.03.2016 9 K 2928/13, EFG 2016, 1081; Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz. G 10; gleicher Auffassung: Kulosa in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 7g Rz. 26; Meyer in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7g EStG Rz. 106; Meyer/Ball, FR 2009, 641, 643; Kratzsch in Frotscher, § 7g EStG Rz. 62).

    Da sich die nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG vorzunehmende Hinzurechnung mithin nicht als zwingende Folge der Investition, sondern als actus contrarius zur Bildung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG darstellt, kommt es für die Zuordnung des Hinzurechnungsbetrages nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG nicht darauf an, wo die Investition erfolgte (so aber wohl Reddig in EFG 2016, 1081), sondern darauf, wo die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG erfolgt ist (so auch Kratzsch in Frotscher, § 7g EStG Rz. 60b; Meyer in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7g EStG Rz. 100; Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz. G 10).

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