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   FG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 2 K 3693/13   

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https://dejure.org/2013,53289
FG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 2 K 3693/13 (https://dejure.org/2013,53289)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.12.2013 - 2 K 3693/13 (https://dejure.org/2013,53289)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 2 K 3693/13 (https://dejure.org/2013,53289)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung des Verlustvortrags zur Einkommensteuer bzgl. Berechtigung des Finanzamts zur Änderung des Bilanzansatzes

  • Betriebs-Berater

    Änderung der Gewinnermittlung durch FA keine Bilanzberichtigung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 Abs 1 EStG 1997, § 4 Abs 2 S 1 EStG 1997
    Änderung der Gewinnermittlung durch FA keine Bilanzberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes durch das Finanzamt Abschreibung von Bauten auf fremden Grund und Boden Grundsatz von Treu und Glauben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes durch das Finanzamt - Abschreibung von Bauten auf fremden Grund und Boden - Grundsatz von Treu und Glauben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2672
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.12.2012 - IV R 29/09

    Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 2 K 3693/13
    Aber auch die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes (oder Gebäudeanteils) getragen hat, das er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, sind zu aktivieren und nach den für ein Gebäude geltenden Regeln abzuschreiben (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09, BStBl II 2013, 387).

    Maßgebend ist vielmehr, ob und inwieweit der den Aufwand tragende Steuerpflichtige für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes den zivilrechtlichen Eigentümer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, er also die tatsächliche Herrschaft über den zivilrechtlich einem anderen gehörenden Gebäude-Miteigentumsanteil erlangt hat (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09, a.a.O.).

    Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerlichen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 ff. und 9 EStG) gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09, a.a.O.).

    Deshalb werden die Regelungen des EStG für AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen insoweit entsprechend angewendet (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

    Geht man mit dem Senat davon aus, dass die Herstellungskosten für die auf dem Grund und Boden der Mutter errichtenden Gebäude bzw. Gebäudeteile beim Vater des Klägers "wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu aktivieren waren, dann bedeutet dies auf den Übertragungszeitpunkt (1. Januar 1994) bezogen, dass ein insoweit noch vorhandener Restbuchwert (hier: 2xx.xxx DM) erfolgsneutral auszubuchen war (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09, a.a.O.).

    Vielmehr haben sich insoweit die Gebäudeherstellungskosten beim Kläger erhöht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09, a.a.O.).

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 2 K 3693/13
    Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10 kann dabei offen bleiben, ob entsprechend der Auffassung der Kläger und von Teilen der Literatur auch der subjektive Fehlerbegriff zu den GoB gehört, da das FA im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung selbst dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrundeliegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war (vgl. BFH-Beschluss des GrS vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BStBl II 2013, 317).

    Zwar kann nur der Steuerpflichtige selbst die Bilanz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigen, doch ist die Abweichung von der Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuerfestsetzung keine Bilanzberichtigung, sondern eine eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das FA, der § 4 Abs. 2 EStG nicht entgegensteht (BFH-Beschluss des GrS vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, a.a.O.).

    Eine Bindung des FA an eine objektiv unzutreffende, aber im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare rechtliche Beurteilung, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Handels- oder Steuerbilanz oder deren einzelnen Ansätzen zugrundeliegt, lässt sich weder aus § 5 Abs. 1 EStG noch aus § 4 Abs. 2 EStG ableiten (BFH-Beschluss des GrS vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, a.a.O.).

  • BFH, 05.06.2007 - I R 47/06

    Bilanzberichtigung nur bei Fehlern, die der Unternehmer bei Aufstellung der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 2 K 3693/13
    Der Bilanzierungsfehler ist bei derjenigen Veranlagung, der die erste nach dem Offenbarwerden des Fehlers aufgestellten Bilanz zugrundeliegt, nach den Grundsätzen des "formellen Bilanzenzusammenhangs" zu behandeln (BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 I R 47/06, BStBl II 2007, 818).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

    Zurechnung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 2 K 3693/13
    Erst seit dem am 14. Mai 2002 unter dem Az: VIII R 30/98 ergangenen Urteil des Bundesfinanzhof - BFH - (BFH/NV II 2002, 741) sei geklärt, dass derjenige, der die Kosten für ein auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude getragen hat, wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes sei.
  • BFH, 09.03.2016 - X R 46/14

    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 11. Dezember 2013  2 K 3693/13 aufgehoben.
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