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   FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15   

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FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15 (https://dejure.org/2017,11105)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.01.2017 - 3 K 1670/15 (https://dejure.org/2017,11105)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - 3 K 1670/15 (https://dejure.org/2017,11105)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 EStG 2002, § 1 Abs 1 EStG 2009, § 2 Abs 1 EStG 2002, § 2 Abs 1 EStG 2009, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst c AO
    Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst.c AO: Auslegung des Begriffs "arglistig" - Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats für den vom Auswärtigen Amt an einen Sekundierten gezahlten pauschalierten Aufwendungsersatz bzw. ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen einer Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO infolge der unvollständigen Angabe der Einkünfte aus einer Tätigkeit im Rahmen der EULEX-Mission im Kosovo in den Einkommensteuererklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BFH, 08.07.2015 - VI R 51/14

    Änderung von Steuerbescheiden: Neue Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15
    aa) Unter dem unlauteren Verhalten durch arglistige Täuschung ist die bewusste und vorsätzliche Irreführung zu verstehen, wie jedes vorsätzliche Verschweigen oder Vortäuschen von Tatsachen, durch das die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird (BFH-Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 51/14, BFH/NV 2015, 1609).

    bb) Für Arglist reicht bereits das Bewusstsein aus, wahrheitswidrige Angaben zu machen (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1609).

    Nicht erforderlich ist dagegen die Absicht, damit das FA zu einer Entscheidung zu veranlassen (BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 1609 und vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BStBl II 1995, 293; FG Münster, Urteil vom 16. Juni 2004 1 K 6434/01 E, EFG 2004, 1739; v. Wedelstädt, a.a.O., § 172 AO Rz. 197).

    ee) Ein Mitverschulden der Finanzbehörde ist unerheblich, insbesondere der Umstand, dass sie die Unrichtigkeit hätte durchschauen können (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1609; v. Wedelstädt, a.a.O., § 172 AO Rz 197; Klein/Rüsken, a.a.O., § 172 Rz. 55).

    c) Da ein Mitverschulden des FA im Rahmen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO und insbesondere der Umstand, dass es die Unrichtigkeit hätte durchschauen können, unerheblich sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1609), ist ohne Bedeutung, dass dem zuständigen Bearbeiter die Höhe der Zahlungen des AA im Zeitpunkt der Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen 2008 bis 2010 aufgrund der Mitteilungen des AA hätte bekannt sein können und müssen und er auch den in den festsetzungsnahen Daten angebrachten Hinweisen auf die Mitteilungen 2009 und 2010 nicht weiter nachgegangen ist.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs "arglistig", wofür nach dem BFH-Urteil vom 8. Juli 2015 (BFH/NV 2015, 1609) eine bewusste und vorsätzliche Irreführung ausreicht, wie jedes vorsätzliche Verschweigen oder Vortäuschen von Tatsachen.

  • FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13

    Einkommensteuerliche Behandlung des vom Auswärtigen Amt an einen im Kosovo

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15
    Maßgeblich ist, dass die Leistung "für eine Beschäftigung" gewährt wird, und der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2008 I R 35/08, BFH/NV 2009, 26; Urteil des FG Gotha vom 22. Oktober 2014 3 K 702/13, EFG 2015, 1068).

    Er erfordert nur, dass es sich um eine Vergütung handelt, die für eine unselbständige Arbeit gewährt wird, und dass der Kassenstaat Schuldner der Vergütung ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 26; Urteil des FG Gotha in EFG 2015, 1068).

    Dafür spricht weiter, dass keine Anrechnung der von der EULEX Kosovo gezahlten Tagegelder vorgesehen war und die Zahlungen die Summe der anzuerkennenden Werbungskosten erheblich überstiegen (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 26; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2008 12 K 2459/05 B, EFG 2008, 1100 sowie -mit anderer Begründung- FG Gotha in EFG 2015, 1068).

    Auch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen gewährt gerade keine Steuerfreiheit für die Bezüge, die Mitarbeiter der Vereinten Nationen oder ihrer Unterorganisationen von ihren Entsendestaaten erhalten (vgl. FG Gotha in EFG 2015, 1068).

  • BFH, 20.08.2008 - I R 35/08

    Besteuerungsrecht für den Deutschland geleistete Vergütungen für Dienste in

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15
    Maßgeblich ist, dass die Leistung "für eine Beschäftigung" gewährt wird, und der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2008 I R 35/08, BFH/NV 2009, 26; Urteil des FG Gotha vom 22. Oktober 2014 3 K 702/13, EFG 2015, 1068).

    Er erfordert nur, dass es sich um eine Vergütung handelt, die für eine unselbständige Arbeit gewährt wird, und dass der Kassenstaat Schuldner der Vergütung ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 26; Urteil des FG Gotha in EFG 2015, 1068).

    § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG erfasst im Wege der verfassungskonformen Auslegung nur die Erstattung solcher Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 29. November 2006 VI R 3/04, BStBl II 2007, 308 und in BFH/NV 2009, 26).

    Dafür spricht weiter, dass keine Anrechnung der von der EULEX Kosovo gezahlten Tagegelder vorgesehen war und die Zahlungen die Summe der anzuerkennenden Werbungskosten erheblich überstiegen (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 26; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2008 12 K 2459/05 B, EFG 2008, 1100 sowie -mit anderer Begründung- FG Gotha in EFG 2015, 1068).

  • BFH, 23.01.2002 - XI R 55/00

    Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15
    Im Fall eines insoweit ungeklärten und auch nicht mehr aufklärbaren Sachverhalts ("non-liquet") darf eine Änderung nicht vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 55/00, BFH/NV 2002, 1009).

    Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass nach den allgemeinen Regeln das FA die objektive Feststellungslast dafür trägt, dass die für die Änderung des Bescheids erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen und im Fall eines ungeklärten und auch nicht mehr aufklärbaren Sachverhalts ("non-liquet") eine Änderung nicht vorgenommen werden darf (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1009).

  • BFH, 15.04.2015 - I R 73/13

    Deutsches Besteuerungsrecht für den von der OSZE-Mission im Kosovo gezahlten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15
    Die Frage, ob das DBA-Jugoslawien ungeachtet der von Deutschland anerkannten Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo im Jahr 2008 in den Streitjahren 2008 bis 2010 überhaupt anwendbar ist (vgl. Bekanntmachung über die Fortgeltung beziehungsweise weitere Anwendung von Verträgen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo vom 29. Juni 2011, BGBl II 2011, 748), bedarf daher keiner weiteren Erörterung (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2015 I R 73/13, BFH/NV 2015, 1674).

    Die EULEX Kosovo ist im Kosovo weder einer unternehmerischen noch selbständigen Tätigkeit nachgegangen, so dass die von ihr im Rahmen der Mission im Kosovo unterhaltenen "festen Geschäftseinrichtungen" weder als Betriebsstätten noch als feste Einrichtungen anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1674).

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/03

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15
    Das FA muss eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Vollständigkeit und Richtigkeit ausgehen (BFH-Entscheidungen vom 15. Februar 2012 XI S 25/11 (PKH), BFH/NV 2012, 1133 und 7. Juli 2004 XI R 10/03, BStBl II 2004, 911).
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04

    Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15
    § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG erfasst im Wege der verfassungskonformen Auslegung nur die Erstattung solcher Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 29. November 2006 VI R 3/04, BStBl II 2007, 308 und in BFH/NV 2009, 26).
  • BFH, 28.04.2005 - VI B 179/04

    Auslandsverwendungszuschlag für Soldaten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15
    Zu Recht hat das FA dabei in den Streitjahren 2009 bis 2011 gemäß § 3c EStG den abziehbaren Teil der Werbungskosten nach dem Verhältnis bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen stehen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2005 VI B 179/04, BFH/NV 2005, 1303).
  • BFH, 09.08.2007 - VI R 24/05

    Doppelte Haushaltsführung; notwendiger Grundbedarf

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15
    Im Rahmen der Grundsätze der doppelten Haushaltsführung sind Fahrtkosten für Familienheimfahrten nur gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 EStG als Werbungskosten abzugsfähig; die Abzugsfähigkeit der Kosten der Unterkunft ist auf die notwendigen Mehraufwendungen, d.h. die Kosten für eine Wohnung bis zu 60 m² bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 24/05, BFH/NV 2007, 2272) und der Telefonkosten für ein höchstens 15-minütiges Gespräch mit der Familie pro Woche (wenn keine Familienheimfahrt durchgeführt wird) begrenzt.
  • BFH, 15.11.2007 - VI R 91/04

    Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung eines Personalratsvorsitzenden

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15
    Arbeitslohn ist jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (BFH-Urteil vom 15. November 2007 VI R 91/04, BFH/NV 2008, 767).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.03.2008 - 12 K 2459/05

    Aufwandsentschädigungen des Auswärtigen Amtes an Teilnehmer einer OSZE-Mission im

  • FG Berlin, 03.04.2006 - 2 B 2460/05

    OSZE-Hilfskraft im Kosovo - Aufwandsentschädigungen des auswärtigen Amtes -

  • BFH, 13.11.1996 - I R 119/95

    Gemeinschaftliche Einkünfte aus selbstgenutztem Wohneigentum - Wohnsitzgebundene

  • BFH, 08.04.1993 - X B 22/92

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Pflicht zum Tragen der Feststellungslast

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

  • BFH, 06.05.2010 - VI R 25/09

    Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

  • BFH, 15.02.2012 - XI S 25/11

    Kindergeldzahlung für jedes Kind nur an einen Berechtigten - Sachaufklärung durch

  • BFH, 07.11.2012 - I B 172/11

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an Inhalt und

  • BFH, 13.11.2012 - VI R 50/11

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung -

  • BFH, 10.04.2013 - I R 50/12

    Standby-Zimmer eines Piloten - Wohnsitz im Inland

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

  • BFH, 13.11.2013 - VI B 40/13

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind auch nicht anteilig Werbungskosten

  • VG Düsseldorf, 09.12.2014 - 13 K 9574/13

    In Ruhestandtreten eines Soldaten wegen Überschreitens der für Berufssoldaten

  • BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12

    Korrektur eines Gewinnfeststellungsbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden

  • BFH, 27.10.2015 - I B 124/14

    Haftung für nicht abgeführte Abzugsteuer einer beschränkt steuerpflichtigen

  • BFH, 22.10.2015 - VI R 22/14

    Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten keine Werbungskosten

  • BFH, 01.03.2016 - V B 44/15

    Verfahrensfehler - Hinweispflicht - Sachaufklärungspflicht - Unsubstantiierter

  • BFH, 07.07.2016 - III B 39/16

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags

  • BFH, 27.07.2016 - V B 4/16

    Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung -

  • BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92

    Steuerhinterziehung - Leichtfertige Steuerverkürzung

  • BFH, 28.09.2000 - III B 108/97

    Divergenz; bewusst wahrheitswidrige Angaben in der Steuererklärung

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97

    Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

  • FG Münster, 16.06.2004 - 1 K 6434/01

    Steuerbescheid, Änderung

  • FG Köln, 12.06.1996 - 10 K 1473/91

    Abgabenordnung; Verletzung der behördlichen Ermittlungspflicht bei unterlassenen

  • BFH, 28.03.2018 - I R 10/17

    Arglistige Täuschung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12. Januar 2017 3 K 1670/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die gegen diese Steuerfestsetzungen 2008 bis 2011 gerichtete Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 12. Januar 2017 3 K 1670/15, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 889).

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