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   FG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - 6 K 1472/16   

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FG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - 6 K 1472/16 (https://dejure.org/2017,61142)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.09.2017 - 6 K 1472/16 (https://dejure.org/2017,61142)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. September 2017 - 6 K 1472/16 (https://dejure.org/2017,61142)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst c EStG 2009, EStG VZ 2012, KStG VZ 2012
    Auslegung des Begriffs wirtschaftlicher Vorteil und des Sachzusammenhangs im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen durch Restrukturierungsmaßnahmen bei der Bewertung einer Restrukturierungsrückstellung als wertmindernd; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rückstellung für Abfindungszahlungen aufgrund von Restrukturierung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Auslegung des Begriffs wirtschaftlicher Vorteil und des Sachzusammenhangs im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst c EStG

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1343
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 7/11

    Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - 6 K 1472/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302) erfordere die in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG genannte Verbindung zwischen dem Vorteilseintritt und der Erfüllung der Verpflichtung einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Pflichterfüllung und den (künftigen) Vorteilen.

    Eine solche unmittelbare Verbindung wird von der nun geschaffenen steuerrechtlichen Regelung nicht mehr verlangt (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302).

    Aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich jedoch, dass nicht jeder Zusammenhang zwischen der zu erfüllenden Verpflichtung und einem künftigen wirtschaftlichen Vorteil ausreicht, sondern vielmehr ein sachlicher Zusammenhang erforderlich ist (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302).

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass künftige Einnahmen die später zu erfüllende Verpflichtung in ihrer Belastungswirkung mindern (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302).

    Der gedachte Erwerber eines Betriebs rechnet gerade mit den Einnahmen des laufenden Betriebs und würde diese beim Kauf nicht als belastungsmindernd zu Gunsten der ausgewiesenen Rückstellungen berücksichtigen (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302).

  • BFH, 21.08.2013 - I B 60/12

    Minderung einer Rückstellung wegen künftiger Vorteile

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - 6 K 1472/16
    Die erforderliche Voraussichtlichkeit des Vorteilseintritts ist gegeben, wenn mehr Gründe für als gegen den Vorteilseintritt sprechen, mit anderen Worten der Vorteilseintritt überwiegend wahrscheinlich ist (BFH-Beschluss vom 21. August 2013 I B 60/12, BFH/NV 2014, 28; R 6.11 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--).

    Lediglich die bloße Möglichkeit eines Vorteilseintritts ist nicht ausreichend (BFH-Beschluss vom 21. August 2013 I B 60/12, BFH/NV 2014, 28; R 6.11 Abs. 1 EStR).

    Der Abschluss schuldrechtlicher Verträge ist jedoch nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 21. August 2013 I B 60/12, BFH/NV 2014, 28).

  • FG Köln, 16.02.2016 - 10 K 2574/15

    Umfang der Änderbarkeit bestandskräftiger Steuerbescheide über die gesonderte

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - 6 K 1472/16
    Zu berücksichtigen ist zudem, dass es mit den Änderungen des § 10d Abs. 4 EStG durch das JStG 2010 zu einer weiteren Komplizierung des Verfahrensrechts im Hinblick auf die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gekommen ist (vgl. Urteil des FG Köln vom 16. Februar 2016 10 K 2574/15, EFG 2016, 1109; HHR/Hallerbach, § 10d EStG Rz 128), die nach Auffassung des Senats nicht dem Steuerpflichtigen angelastet werden kann.

    Der Senat erachtet es für sinnvoll, zum Zwecke der Rechtsklarheit bei der Tenorierung auf den Körperschaftsteuerbescheid und den Verlustfeststellungsbescheid Bezug zu nehmen, obwohl Gegenstand der Klage allein der Körperschaftsteuerbescheid ist (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 16. Februar 2016 10 K 2574/15, EFG 2016, 1109, in dem bei der dortigen Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid zum Zwecke der Tenorierung offensichtlich allein auf den Verlustfeststellungsbescheid abgestellt wurde).

  • BFH, 07.12.2016 - I R 76/14

    Ausnahmsweise Zulässigkeit der Klage gegen sog. Nullbescheid -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - 6 K 1472/16
    Die gesetzliche Neukonzeption bewirkt eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2016 I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704).

    Der Steuerpflichtige wird infolgedessen mit Blick auf die Verlustfeststellung nunmehr gegebenenfalls auch durch einen Nullbescheid beschwert, wenn bei der Festsetzung ein aus seiner Sicht zu hoher Gesamtbetrag der Einkünfte zu Grunde gelegt worden ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2016 I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704).

  • BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03

    Auslegung: Einspruch gegen ESt-Bescheid als Einspruch gegen Feststellungsbescheid

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - 6 K 1472/16
    Unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589, m. w. Nachw.; BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029: Auslegung eines von einem Steuerberater erhobenen Rechtsbehelfs gegen den Einkommensteuerbescheid entgegen seines Wortlauts als Rechtsbehelf gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs -- zur Fassung des § 10d Abs. 4 vor dem Jahressteuergesetz --JStG-- 2010; vgl. auch BFH-Beschluss vom 24. August 2006 XI B 149/05, BFH/NV 2006, 2035).

    Die Verpflichtung des FGs zu einer rechtsschutzgewährenden Auslegung der Klageschrift ergibt sich in erhöhtem Maße aus der Unübersichtlichkeit und Komplexität der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Körperschaftsteuerbescheid einerseits und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer nach § 10d Abs. 4 EStG andererseits (BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029).

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.1991 - 4 K 23/90
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - 6 K 1472/16
    In entsprechender Anwendung von § 711 S. 1 ZPO hält der erkennende Senat die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch das FA für nicht erforderlich (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, EFG 1991, 338).
  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - 6 K 1472/16
    Offen bleiben kann damit im Streitfall, ob in Anlehnung an die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93 (BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735), die allerdings zu Drohverlustrückstellungen ergangen ist, für eine Einbeziehung als Vorteil i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG unbeachtlich ist, ob die Vorteile zukünftig zu einem aktivierbaren Wirtschaftsgut führen (so z.B. HHR/Kiesel, § 6 EStG Rz 745) oder ob dies Voraussetzung für eine Gegenrechnung ist (so. z.B. Autenrieth, DStR 2015, 1937, 1940).
  • BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84

    Besonderheiten bei der Erhebung der Gewerbesteuer - Beschäftigung der Ehefrau im

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - 6 K 1472/16
    Dabei kann die Auslegung eines Rechtsbehelfs bei einer Bezugnahme auf zwei Verwaltungsakte auch ergeben, dass nur einer der beiden Verwaltungsakte angegriffen werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261: nur Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids, nicht auch des Gewerbesteuerbescheids).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 57/09

    Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - 6 K 1472/16
    Ergänzend kommt der Entstehungsgeschichte der Vorschrift für deren Auslegung Bedeutung zu (z.B. BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 57/09, BFHE 237, 311, BStBl II 2012, 770, m. w. Nachw. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 31.01.2012 - I R 1/11

    Höhe der zulässigen Konzessionsabgabe "Wasser" - Gegenstand der richterlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.09.2017 - 6 K 1472/16
    Nach dieser materiell-rechtlichen Wertentscheidung richtet sich die prozessuale Stellung, so dass in den Fällen der ertragsteuerlichen Organschaft grundsätzlich nur der Organträger klagebefugt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2012 I R 1/11, BFHE 236, 368, BStBl II 2012, 694; Urteil des Finanzgerichts --FG-- Berlin vom 9. Dezember 2003 7 K 7106/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 766; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 40 Rz 133; von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 40 Rz 209).
  • FG Berlin, 09.12.2003 - 7 K 7106/03

    Forderungsverkäufe im Rahmen eines Mobilien-Leasings

  • BFH, 24.08.2006 - XI B 149/05

    Einspruch - rechtsschutzgewährende Auslegung

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

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