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   FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 11 K 370/15   

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https://dejure.org/2017,16200
FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 11 K 370/15 (https://dejure.org/2017,16200)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.02.2017 - 11 K 370/15 (https://dejure.org/2017,16200)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 11 K 370/15 (https://dejure.org/2017,16200)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld nach Erteilung und vor Bestandskraft des Aufteilungsbescheids

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 268 AO, § 277 AO, § 280 AO
    Kein Widerruf bzw. keine Zurücknahme des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld i.S.d. § 268 AO nach Ergehen des Aufteilungsbescheides

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld nach Erteilung und vor Bestandskraft des Aufteilungsbescheids

  • rechtsportal.de

    AO § 268 ; AO § 280
    Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld nach Erteilung und vor Bestandskraft des Aufteilungsbescheids

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung von Aufteilungsbescheiden - Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld ist unwiederholbar und unwiderruflich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgabenordnung - Kein Widerruf des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld möglich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.06.1990 - VII R 69/89

    Die Befugnis eines Gesamtschuldners, einen Aufteilungsantrag zu stellen, stellt

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 11 K 370/15
    b) Bei dem Antrag nach § 268 AO handelt es sich um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 12. Juni 1990 - VII R 69/89, BFHE 163, 498, BStBl II 1991, 493; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rn. 1; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 269 AO Rn. 5), das zwar nach überwiegender Ansicht die Gesamtschuld als solche unberührt lässt und nur zu einer Beschränkung der Vollstreckung im weiteren Sinne führt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 1990, a.a.O.; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 268 AO Rn. 5; a.A. Brockmeyer in Klein, AO § 268 Rn. 4: die ursprüngliche Gesamtschuld wird zu einer Teilschuld).

    Die Aufteilung hat nicht nur Wirkung für die Vollstreckung, sondern verbietet jegliche Verwirklichung der Gesamtschuld über den auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden Betrag hinaus (BFH, Beschluss vom 17. November 2009 - VI B 118/09, BFH/NV 2010, 604; Urteil vom 12. Juni 1990, a.a.O.).

  • BFH, 08.10.2002 - III B 74/02

    Aufteilungsbescheid; notwendige Beiladung des Ehegatten; NZB-Verfahren - keine

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 11 K 370/15
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist in dem von einem Ehegatten betriebenen finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen Aufteilungsbescheid der andere Ehegatte notwendig beizuladen, weil es sich bei dem Aufteilungsbescheid um einen einheitlichen Bescheid mit Wirkung gegenüber allen Gesamtschuldnern handelt (BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - III B 74/02, BFH/NV 2003, 195).

    Mit dem Aufteilungsbescheid werde das Aufteilungsverfahren für sämtliche Beteiligten bindend abgeschlossen (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2002, a.a.O., Rn. 13).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 7453/06

    Aufteilungsbescheid nach Lohnsteuerklasssenwahl III/V

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 11 K 370/15
    Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sei in seiner Entscheidung vom 16. September 2009 (7 K 7453/06 B) daher zutreffend davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurückgenommen werden könne.

    Während das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 16. September 2009 (7 K 7453/06 B, EFG 2010, 6) - weil nicht entscheidungserheblich ohne nähere Ausführungen - von der Möglichkeit einer Rücknahme des Antrags ausgeht, verneint das Niedersächsische Finanzgericht eine solche mit ausführlicher Begründung (Urteil vom 5. November 2013 - 15 K 14/13, EFG 2014, 106; dem folgend Werth in Klein, AO, § 269 Rn. 1; Bayer. LfSt vom 9.1.2017, S 0520.1.1-1/9 St 42, unter 3.5).

  • FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13

    Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts bei Antrag auf Aufteilung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 11 K 370/15
    Das FA vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 (15 K 14/13) weiterhin die Auffassung, der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO sei unwiederholbar und unwiderruflich.

    Während das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 16. September 2009 (7 K 7453/06 B, EFG 2010, 6) - weil nicht entscheidungserheblich ohne nähere Ausführungen - von der Möglichkeit einer Rücknahme des Antrags ausgeht, verneint das Niedersächsische Finanzgericht eine solche mit ausführlicher Begründung (Urteil vom 5. November 2013 - 15 K 14/13, EFG 2014, 106; dem folgend Werth in Klein, AO, § 269 Rn. 1; Bayer. LfSt vom 9.1.2017, S 0520.1.1-1/9 St 42, unter 3.5).

  • BFH, 17.11.2009 - VI B 118/09

    Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 11 K 370/15
    Die Aufteilung hat nicht nur Wirkung für die Vollstreckung, sondern verbietet jegliche Verwirklichung der Gesamtschuld über den auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden Betrag hinaus (BFH, Beschluss vom 17. November 2009 - VI B 118/09, BFH/NV 2010, 604; Urteil vom 12. Juni 1990, a.a.O.).
  • BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13

    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 11 K 370/15
    Für diese Sichtweise sprechen außerdem - worauf das Niedersächsische Finanzgericht zu Recht verweist - dasim Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit sowie der Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie (zu Letzterem im Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart: BFH, Urteil vom 2. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118).
  • FG Hessen, 22.06.2017 - 10 K 833/15

    § 268 AO

    Nach Auffassung der Rechtsprechung und der Literatur, der sich das Gericht anschließt, stellt der Antrag des Gesamtschuldners nach § 268 AO auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 493; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 11 K 370/15, juris; Kruse in Tipke/Kruse AO/FGO, § 269 AO Rz. 1; Zeller-Müller in Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2).

    Nach Auffassung des Senats kann wegen der Rechtsnatur eines Gestaltungsrechts der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg 11 K 370/15, juris; Zeller-Müller in: Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2).

    Nach Auffassung des Senats gelten diese Grundsätze aus Gründen der Rechtssicherheit auch für verwaltungsrechtliche Gestaltungsrechte, somit auch für die Ausübung des Antrags auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides (vgl. auch: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 11 K 370/15, juris; Zeller-Müller in Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2).

  • BFH, 15.05.2018 - VII R 46/17

    Zum Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung eines Gesamtschuldners bei

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 - 11 K 370/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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