Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 14.02.2018 - 11 V 2922/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Kreditinstituts auf Aufhebung zweier Pfändungsverfügungen und Einziehungsverfügungen; Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 309 Abs 1 S 1 AO, § 119 Abs 2 S 3 AO, § 309 Abs 1 S 2 AO
Aussetzung der Vollziehung: Formerfordernisse einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch eines Kreditinstituts auf Aufhebung zweier Pfändungsverfügungen und Einziehungsverfügungen; Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Vom Hauptzollamt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erzeugte schriftliche Pfändungs- und Überweisungsverfügungen auch ohne Unterschrift eines Amtsträgers wirksam
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
AdV: Formerfordernisse einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 14.02.2018 - 11 V 2922/17
- BFH - VII B 41/18 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 15.04.1981 - IV R 44/79
Namenswiedergabe - Unterschrift - Form eines Verwaltungsakts
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.02.2018 - 11 V 2922/17
Dies ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere das BFH-Urteil vom 15. April 1981 IV R 44/79, BFHE 133, 250, BStBl II 1981, 554).
- FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20
Kein Anspruch des Drittschuldners auf Mitteilung der Gründe der Ermessensausübung …
Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung der Verfügungen, die der erkennende Senat durch Beschluss vom 14. Februar 2018 - 11 V 2922/17 ablehnte.Damit konnten die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen keine Wirkungen mehr entfalten, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung in der Hauptsache für erledigt erklärten und der Bundesfinanzhof den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Februar 2018 - 11 V 2922/17 für gegenstandslos erklärte.
Bei seiner Entscheidung lagen dem erkennenden Senat neben den Behördenakten auch die Gerichtsakten des Verfahrens im ersten Rechtsgang 11 K 2921/17 und des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung 11 V 2922/17 vor.
Nur in diesem Rahmen hat sie selbst einen Anspruch auf eine ermessensgerechte Entscheidung (vgl. auch den nicht veröffentlichten Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - 11 V 2922/17 zwischen denselben Beteiligten und den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. Juli 2014 - 15 V 164/14, EFG 2014, 1838).
- FG Baden-Württemberg, 13.11.2018 - 11 K 2921/17
Besonderheiten einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei zwischenzeitlicher …
Der erkennende Senat hat den Antrag auf AdV durch Beschluss vom 14. Februar 2018 - 11 V 2922/17 abgelehnt.