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   FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19   

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FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19 (https://dejure.org/2021,48828)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.10.2021 - 3 K 589/19 (https://dejure.org/2021,48828)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Oktober 2021 - 3 K 589/19 (https://dejure.org/2021,48828)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, Art 5 Abs 2 DBA CHE, Art 7 Abs 1 S 1 DBA CHE, Art 24 Abs 1 S 1 DBA CHE, § 32b EStG 2009
    Betriebsstätte im Sinne des DBA-Schweiz eines Taxiunternehmens in den Räumen der Taxifunkzentrale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Steuerfreistellung gewerblicher Einkünfte unter Progressionsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    "Betriebsstätte" im Sinne des DBA-Schweiz eines Taxiunternehmers durch Mitnutzung eines Schreibtischarbeitsplatzes und alleinige Nutzung eines Standcontainers in Büroräumlichkeiten einer Schweizer Taxi-Genossenschaft (Taxi-Zentrale)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.01.2019 - I B 138/17

    Schließfach als feste Einrichtung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19
    Zu dem Hinweis des damaligen Berichterstatters auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Januar 2019 I B 138/17 (BFH/NV 2019, 681 -zu einem Schließfach als feste Einrichtung nach DBA-) haben sich die Beteiligten wie folgt geäußert:.

    Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Januar 2019 (aaO) sei nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

    Denn die hier vorliegende Mitnutzungsmöglichkeit des Arbeitsplatzes begründet im Falle des Klägers deshalb eine ausreichende dauerhafte Verfügungsmacht, weil sie sich durch den ausschließlich dem Kläger überlassenen Standcontainer, der mit dem Firmenschild des Klägers beschriftet ist und zu dem nur der Kläger Schlüsselgewalt hat, besonders manifestiert (vgl. Finanzgericht (FG) Köln, Urteil vom 18. September 2014 4 K 1753/11, EFG 2014, 2115; BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 681 -zu einem Schließfach als feste Einrichtung-).

    Vielmehr können auch untergeordnete betriebliche Vorgänge zum Vorliegen einer festen Einrichtung führen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 681).

  • BFH, 28.06.2006 - I R 92/05

    Zurechnung einer festen Geschäftseinrichtung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19
    Denn für die Begründung einer Betriebsstätte ist letztlich entscheidend, ob eine unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (vgl. zu alledem: BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154; vom 28. Juni 2006 I R 92/05, BStBl II 2007, 100; vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BStBl II 2008, 922; vom 18. März 2009 III R 2/06, BFH/NV 2009, 1457).

    Auch der von der Rechtsprechung als Anhaltspunkt für eine zeitliche Verfestigung der Geschäftseinrichtung entwickelte Mindestzeitraum der Nutzung von sechs Monaten ist bei dem Kläger, der die Einrichtung seit 2003 als Genossenschaftsmitglied nutzt, ohne weiteres gegeben (dazu vgl. BFH-Urteile in BStBl II 1993, 462, und in BStBl II 2007, 100).

  • BFH, 18.10.1962 - IV 319/60 U

    Geltendmachen des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwand durch einen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19
    Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich zugleich -und ohne, dass es darauf noch ankäme-, dass der Kläger weder in seinem Taxi noch auf seinem Tiefgaragenstellplatz eine Betriebsstätte begründet hat (vgl. auch BFH, Urteil vom 18. Oktober 1962 IV 319/60 U, BStBl III 1963, 38).
  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2008 - 3 V 2830/07

    Keine feste Einrichtung im Sinne des Art. 14 DBA Schweiz bei sog. Room-Sharing

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 3 V 2830/07 (Juris) entschiedenen Fall.
  • BFH, 18.03.2009 - III R 2/06

    Betriebsstätte durch Nutzung eines LKW-Parkplatzes - Verfügungsmacht des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19
    Denn für die Begründung einer Betriebsstätte ist letztlich entscheidend, ob eine unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (vgl. zu alledem: BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154; vom 28. Juni 2006 I R 92/05, BStBl II 2007, 100; vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BStBl II 2008, 922; vom 18. März 2009 III R 2/06, BFH/NV 2009, 1457).
  • BFH, 14.07.2004 - I R 106/03

    Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19
    Denn für die Begründung einer Betriebsstätte ist letztlich entscheidend, ob eine unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (vgl. zu alledem: BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154; vom 28. Juni 2006 I R 92/05, BStBl II 2007, 100; vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BStBl II 2008, 922; vom 18. März 2009 III R 2/06, BFH/NV 2009, 1457).
  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17

    Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19
    Denn dort hatte der Antragsteller einen Büroraum angemietet, der gleichzeitig an mehrere Personen zur Teilnutzung vermietet worden war (sog. Room-Sharing), ohne dass der Antragsteller zugleich über ausschließlich ihm überlassene Einrichtungen verfügen konnte (aA: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2020 5 K 3305/17, Juris).
  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19
    Denn für die Begründung einer Betriebsstätte ist letztlich entscheidend, ob eine unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (vgl. zu alledem: BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154; vom 28. Juni 2006 I R 92/05, BStBl II 2007, 100; vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BStBl II 2008, 922; vom 18. März 2009 III R 2/06, BFH/NV 2009, 1457).
  • FG Köln, 18.09.2014 - 4 K 1753/11

    DBA Belgien: Inländische Betriebsstätte eines "Submaklers" bei Tätigwerden in

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19
    Denn die hier vorliegende Mitnutzungsmöglichkeit des Arbeitsplatzes begründet im Falle des Klägers deshalb eine ausreichende dauerhafte Verfügungsmacht, weil sie sich durch den ausschließlich dem Kläger überlassenen Standcontainer, der mit dem Firmenschild des Klägers beschriftet ist und zu dem nur der Kläger Schlüsselgewalt hat, besonders manifestiert (vgl. Finanzgericht (FG) Köln, Urteil vom 18. September 2014 4 K 1753/11, EFG 2014, 2115; BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 681 -zu einem Schließfach als feste Einrichtung-).
  • FG Sachsen, 08.10.2020 - 3 K 49/17

    Feststellung der Steuerpflichtigkeit in der BRD; Erbringung von Leistungen im

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19
    In diesem Standcontainer bewahrt der Kläger betriebliche Unterlagen wie Kundenkarten, Kreditabrechnungen der Großkunden, Tachoscheiben und Kontrollkarten, die der Überprüfung von Fahrtzeiten und Ruhepausen der Fahrer dienen und zunächst im Fahrzeug mitzuführen sind, auf (vgl. FG Sachsen, Urteil vom 8. Oktober 2020 3 K 49/17, juris [Rev. anhängig unter Az I R 47/20] zu einem zur Aufbewahrung privater Gegenstände genutzten Spind).
  • BFH, 30.10.1996 - II R 12/92

    Unterirdische Rohrleitungen als Betriebsstätte

  • BFH, 07.06.2023 - I R 47/20
  • BFH, 07.06.2023 - I R 47/20

    Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich

    Darüber hinaus fehlt es im Streitfall auch nicht an der durch die Überlassung personenbeschränkter Nutzungsstrukturen bei Geschäftseinrichtungen (nach den Feststellungen des FG im Streitfall: Spind und Schließfach) vermittelten ortsbezogenen "Verwurzelung" des Unternehmens des Klägers mit dieser Örtlichkeit (in der Ausgangslage ähnlich FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 - 3 K 589/19, EFG 2022, 88 ["Schreibtisch zur Mitbenutzung und ein Standcontainer zur alleinigen Nutzung"], anhängige Revision BFH I R 47/21; wohl a.A. Kutac/Porebski, Finanz-Rundschau --FR-- 2022, 202, 208 ff.; jedenfalls zweifelnd Kudert/Porebski, Praxis Internationale Steuerberatung --PIStB-- 2019, 338), die auch den entscheidungserheblichen Unterschied zur Sachverhaltskonstellation im Senatsurteil vom 04.06.2008 - I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922 (Gemeinschaftsräume für sämtliches Reinigungspersonal ohne unternehmensbezogene Zuordnung) und zur Anknüpfung an eine "bloße physische Präsenz" (im Sinne einer "(unechten) Dienstleistungsbetriebsstätte" - s. z.B. Stuffer in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Festgabe zum 75. Geburtstag von Franz Wassermeyer, 2015, Nr. 22 Rz 5) begründet.
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