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   FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10   

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FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10 (https://dejure.org/2013,7454)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.01.2013 - 4 K 3278/10 (https://dejure.org/2013,7454)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - 4 K 3278/10 (https://dejure.org/2013,7454)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abstellen auf das Kausalgeschäft bei Übertragung eines Betriebes wegen Berufsunfähigkeit und Todeseintritt des Veräußerers vor Abschluss des Verfügungsgeschäftes vor dem Hintergrund der anzuwendenden Freibeträge

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns beim Erben nach Kündigung einer Kommanditbeteiligung durch den Erblasser

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 16 Abs 1 EStG 2002, § 16 Abs 4 EStG 2002, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erhöhter Freibetrag bei Kündigung eines Kommanditanteils, wenn Ausscheiden aus der Gesellschaft erst nach dem Todesfall erfolgt - keine Bindungswirkung des Feststellungsbescheids über Veräußerungsgewinn hinsichtlich der Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns beim Erben nach Kündigung einer Kommanditbeteiligung durch den Erblasser

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1429
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95

    Der erhöhte Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG ist auch

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 893) zweifelsfrei entschieden, dass für die Frage der Veräußerung im Sinne des § 16 Abs. 4 EStG auf das Rechtsgeschäft abzustellen sei, mit dem die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt worden sei.

    Die Klin stütze ihre Einspruchsbegründung auf das Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.).

    Auch die Finanzverwaltung folge dieser Auffassung, wie sich daraus ergebe, dass das Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) in H 139 (14) "Tod" EStH 1996 nicht mehr erwähnt sei.

    Nach der Änderung des § 16 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 komme es für die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG entgegen dem Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) nicht mehr auf das Rechtsgeschäft an, mit dem die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt worden sei, es sei vielmehr ausschließlich darauf abzustellen, ob in der Person des Erben die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vorlägen.

    Gemäß § 182 Abs. 1 AO entfalte der Feststellungbescheid keine Bindungswirkung hinsichtlich der Gewährung des Freibetrages und dessen Höhe (Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95, a.a.O. Seite 895, Ausführungen unter Ziffer 2. lit. c) der Urteilsbegründung m.w.N.,; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Stand Juni 2010, § 182 Tz. 3 und 4).

    Unter Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift habe der BFH entschieden, dass in dem Fall, in dem der Erblasser das rechtsbegründende Kausalgeschäft noch zu Lebzeiten abgeschlossen habe und dieses durch den Erben lediglich verwirklicht werde, für die Anwendung des § 16 Abs. 4 EStG ausnahmsweise ausschließlich darauf abzustellen sei, ob der Erblasser und nur dieser die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kausalgeschäfts erfülle (Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95, a.a.O., Seite 893; so auch das Urteil des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04, a.a.O., S. 217 unter Ziffer 5. der Urteilsbegründung; so auch ausdrücklich Geissler in Hermann/Heuer/Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, Stand Juni 2010, § 16 Anm. 58; Kobor in Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 16 Anm. 510 mit weiteren Nachweisen; Wacker, a.a.O., § 16 Rz 579).

    Vielmehr habe gerade das FG Köln mit Urteil vom 29 August 2007 12 K 1038/04 (a.a.O.) in der Urteilsbegründung unter Ziffer 5. ausgeführt, dass die Entscheidung gerade nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 21. September 2005 IV R 1/95 (a.a.O.) stehe, da es in dem Fall, über den das FG Köln zu entscheiden gehabt habe, keine Rolle gespielt habe, aus welcher causa heraus der Freibetrag zu gewähren sei (vgl. das Urteil des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04, a.a.O., S. 217).

    Der BFH habe mit dem bereits mehrmals zitierten Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) zweifelsfrei entschieden, dass für die Frage, ob den Erben der Freibetrag des Verstorbenen nach § 16 Abs. 4 EStG zustehe, ausnahmsweise ausschließlich auf das Rechtsgeschäft abzustellen sei, mit dem die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt worden sei, und daher in Fällen, in denen das Kausalgeschäft durch den Erblasser begründet worden sei und dieser zum Zeitpunkt des rechtsbegründenden Rechtsgeschäfts die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG erfüllt habe, den Erben der Freibetrag des Erblassers zu gewähren sei.

    Nach Maßgabe des vorstehend genannten Urteils des BFH, des Urteils des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04 (a.a.O.) und der herrschenden Meinung in der Literatur komme es, sofern der verstorbene Mitunternehmer das Rechtsgeschäft abgeschlossen habe, mit dem die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt worden sei, ausschließlich darauf an, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Kausalgeschäfts die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG erfüllt habe (vgl. das Urteil des BFH vom 21. September 1995, a.a.O., Seite 893; Urteil des FG Köln vom 29. August 2007, a.a.O., S. 215; Geissler, a.a.O., § 16 Anm. 58; Kobor, a.a.O., § 16 Anm. 510 mit weiteren Nachweisen; Wacker, a.a.O., § 16 Rz 579; Hörger/Rapp, a.a.O., § 16 Rn 247).

    Dem stehe weder entgegen, dass die Person, die die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt habe, zum Zeitpunkt des dinglichen Rechtsgeschäfts nicht mehr lebe und der Veräußerungsgewinn deshalb nicht mehr in seiner Person, sondern in der Person des Rechtsnachfolgers verwirklicht werde (vgl. das Urteil des BFH vom 21. September 1995, a.a.O., Seite 893, unter Ziffer 1. der Urteilsbegründung,), noch dass nach § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG der Freibetrag nur einmal in Anspruch genommen werden könne (vgl. das Urteil des FG Köln vom 29. August 2007, a.a.O., S. 215).

    Ausgehend von der Rechtsprechung des BFH sei auch nur gegen den ESt-Änderungsbescheid vom 26. Januar 2009 und nicht gegen den Feststellungsbescheid vom 09. Mai 2008 Einspruch einzulegen gewesen (vgl. Urteil des BFH vom 21. September 1995, a.a.O., Seite 895, Ausführungen unter Ziffer 2. lit. c) der Urteilsbegründung m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, a,a.O., § 182 Tz. 3 und 4; Wacker in Ludwig Schmidt, a.a.O., § 16 Rz 579).

    Der Vertreter der Klin trug demgegenüber vor, dass nach dem Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) der Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung (§ 182 AO) bezüglich der Höhe des Freibetrags entfalte.

    Der BFH hat zu § 16 Abs. 4 EStG in der Fassung vor der Änderung durch das JStG 1996 mit Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) entschieden, dass die Erben den erhöhten Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG beanspruchen können, wenn noch der Praxisinhaber (Erblasser) seine freiberufliche Praxis wegen dauernder Berufsunfähigkeit verkauft hat, die Praxis aber erst nach seinem Tode übertragen wird.

    Die vom Bekl unter Hinweis auf Kauffmann (a.a.O.) vertretene Auffassung, dass die vom BFH in seinem Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) entwickelten Grundsätze nicht mehr anzuwenden seien, weil es nach der Änderung des § 16 Abs. 4 EStG durch das JStG 1996 (mit Wirkung für Veräußerungen, die nach dem 31.12.1995 erfolgen) nicht mehr auf den Kausalzusammenhang zwischen dauernder Berufsunfähigkeit und Veräußerung des Betriebs bzw. Mitunternehmeranteils ankomme, sondern darauf, ob in der Person des Erben die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG erfüllt seien, vermag nicht zu überzeugen.

    Doch weil dies alles auch schon vor der Änderung des § 16 Abs. 4 EStG durch das JStG 2006 galt, können die vom Bekl angeführten Urteile kein Grund dafür sein, die vom BFH in seinem Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) entwickelten Grundsätze auf die durch das JStG 1996 geändert Fassung des § 16 Abs. 4 EStG nicht mehr anzuwenden.

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BFH mit Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) entschiedenen Fall nur dadurch, dass der Erblasser (Ehemann der Klin) nicht einen Kaufvertrag abgeschlossen, sondern die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses ausgesprochen hatte.

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. das Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95, a.a.O., m.w.Nachw.) wird bei der Veräußerung eines Betriebs durch die Mitunternehmerschaft über die Höhe des Freibetrages (erst) bei der Einkommensteuerveranlagung der Mitunternehmer entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1980 IV R 58/78, BStBl II 1980, 721) entschieden.

    Denn der zu versteuernde Veräußerungsgewinn fällt erst bei der Erbin an (vgl. auch hierzu das Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95, a.a.O., m.w.Nachw.).

    Grundsätzlichen Bedeutung ist der Streitsache insbesondere deshalb beizumessen, weil bisher - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich darüber entschieden wurde, ob die vom BFH in seinem Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (a.a.O.) entwickelten Grundsätze auch nach der Änderung des § 16 Abs. 4 EStG durch das JStG 2006 noch anzuwenden sind.

  • FG Köln, 29.08.2007 - 12 K 1038/04

    Anspruch auf Ansatz eines Freibetrags aus Anlass der Veräußerung eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10
    Das bedeute, dass der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zugutekomme (Urteil des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04, EFG 2008, 117; Urteil des FG Düsseldorf vom 16. Dezember 2008 8 K 4495/07 E, EFG 2009, 469).

    Nach der Änderung des § 16 Abs. 4 EStG durch das JStG 1996 (mit Wirkung für Veräußerungen, die nach dem 31.12.1995 erfolgen) komme es nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht mehr auf diesen Kausalzusammenhang an, sondern darauf, ob in der Person des Steuerpflichtigen (hier in der Person des Erben) die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vorlägen (s. Urteil des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04, a.a.O.).

    Zur Begründung seiner Rechtsauffassung verweise der Bekl auf Seite 9 der Einspruchsentscheidung auf das Urteil des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04 (a.a.O.).

    Unter Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift habe der BFH entschieden, dass in dem Fall, in dem der Erblasser das rechtsbegründende Kausalgeschäft noch zu Lebzeiten abgeschlossen habe und dieses durch den Erben lediglich verwirklicht werde, für die Anwendung des § 16 Abs. 4 EStG ausnahmsweise ausschließlich darauf abzustellen sei, ob der Erblasser und nur dieser die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kausalgeschäfts erfülle (Urteil des BFH vom 21. September 1995 IV R 1/95, a.a.O., Seite 893; so auch das Urteil des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04, a.a.O., S. 217 unter Ziffer 5. der Urteilsbegründung; so auch ausdrücklich Geissler in Hermann/Heuer/Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, Stand Juni 2010, § 16 Anm. 58; Kobor in Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 16 Anm. 510 mit weiteren Nachweisen; Wacker, a.a.O., § 16 Rz 579).

    Vielmehr habe gerade das FG Köln mit Urteil vom 29 August 2007 12 K 1038/04 (a.a.O.) in der Urteilsbegründung unter Ziffer 5. ausgeführt, dass die Entscheidung gerade nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 21. September 2005 IV R 1/95 (a.a.O.) stehe, da es in dem Fall, über den das FG Köln zu entscheiden gehabt habe, keine Rolle gespielt habe, aus welcher causa heraus der Freibetrag zu gewähren sei (vgl. das Urteil des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04, a.a.O., S. 217).

    Nach Maßgabe des vorstehend genannten Urteils des BFH, des Urteils des FG Köln vom 29. August 2007 12 K 1038/04 (a.a.O.) und der herrschenden Meinung in der Literatur komme es, sofern der verstorbene Mitunternehmer das Rechtsgeschäft abgeschlossen habe, mit dem die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt worden sei, ausschließlich darauf an, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Kausalgeschäfts die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG erfüllt habe (vgl. das Urteil des BFH vom 21. September 1995, a.a.O., Seite 893; Urteil des FG Köln vom 29. August 2007, a.a.O., S. 215; Geissler, a.a.O., § 16 Anm. 58; Kobor, a.a.O., § 16 Anm. 510 mit weiteren Nachweisen; Wacker, a.a.O., § 16 Rz 579; Hörger/Rapp, a.a.O., § 16 Rn 247).

    Dem stehe weder entgegen, dass die Person, die die Veranlassungskette rechtlich bindend in Gang gesetzt habe, zum Zeitpunkt des dinglichen Rechtsgeschäfts nicht mehr lebe und der Veräußerungsgewinn deshalb nicht mehr in seiner Person, sondern in der Person des Rechtsnachfolgers verwirklicht werde (vgl. das Urteil des BFH vom 21. September 1995, a.a.O., Seite 893, unter Ziffer 1. der Urteilsbegründung,), noch dass nach § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG der Freibetrag nur einmal in Anspruch genommen werden könne (vgl. das Urteil des FG Köln vom 29. August 2007, a.a.O., S. 215).

  • FG Niedersachsen, 13.10.1997 - IX 316/96

    Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides aufgrund der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10
    Dies gelte auch im Falle der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils; in diesem Fall sei im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nur die Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden Veräußerungsgewinns festzustellen (R 16 (13) Satz 2 EStR 2006; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 13. Oktober 1997 IX 316/96 , Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG- 1998, 258).

    Die Feststellung der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO beschränke sich nicht auf die Art, Höhe, Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Einkünfte, deren Verteilung auf die beteiligten Personen und die zeitliche Zuordnung der Einkünfte; es seien darüber hinaus auch die für die Besteuerungshöhe relevanten Feststellungen zu treffen, d.h. ob es sich um steuerbegünstigte Einkünfte (Veräußerungsgewinn) handle (R 16 (13) Satz 2 EStR 2006; Urteil des BFH vom 04. September 1996 Xl R 50/96 BStBI II 1997, 261 m.w.N., und Urteil des Niedersächsischen FG vom 13. Oktober 1997 IX 316/96, a.a.O.).

    Die Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid rechtfertige jedoch keine Wiederaufrollung der gesamten Steuerveranlagung, sondern die Anpassungspflicht reiche nur so weit, wie die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids es verlange (Beschluss des BFH vom 06. November 2009 VIII B 38/09, BFH/NV 2010, 177; Urteile des BFH vom 07. Mai 2008 X R 21/05, BFH/NV 2008, 1436; vom 29. Juni 2005 X R 31/04, BFH/NV 1749; vom 04. September 1996 XI R 50/96, a.a.O.; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 28. Januar 2009 2 K 582/07, EFG 2009, 721, Urteil des Niedersächsischen FG vom 13. Oktober 1997 IX 316/96, a.a.O.).

  • BFH, 28.11.2007 - X R 12/07

    Gewährung eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 EStG wegen Vollendung des 55.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10
    Im Termin zur mündlichen Verhandlung verwiesen die Vertreter des Bekl ergänzend auf die Urteile des BFH vom 19. Januar 2010 VIII R 49/07 (BFH/NV 2010, 870) und vom 28. November 2007 X R 12/07 (BStBl II 2008, 193).

    Soweit der Bekl unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 19. Januar 2010 VIII R 49/07 (BFH/NV 2010, 870) und vom 28. November 2007 X R 12/07 (BStBl II 2008, 193) geltend macht, dass.

  • BFH, 19.01.2010 - VIII R 49/07

    Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Zeitlich gestreckte

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10
    Im Termin zur mündlichen Verhandlung verwiesen die Vertreter des Bekl ergänzend auf die Urteile des BFH vom 19. Januar 2010 VIII R 49/07 (BFH/NV 2010, 870) und vom 28. November 2007 X R 12/07 (BStBl II 2008, 193).

    Soweit der Bekl unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 19. Januar 2010 VIII R 49/07 (BFH/NV 2010, 870) und vom 28. November 2007 X R 12/07 (BStBl II 2008, 193) geltend macht, dass.

  • BFH, 04.09.1996 - XI R 50/96

    Feststellung der Art der Steuerermäßigung im Grundlagenbescheid ist für die

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10
    Die Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid rechtfertige jedoch keine Wiederaufrollung der gesamten Steuerveranlagung, sondern die Anpassungspflicht reiche nur so weit, wie die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids es verlange (Beschluss des BFH vom 06. November 2009 VIII B 38/09, BFH/NV 2010, 177; Urteile des BFH vom 07. Mai 2008 X R 21/05, BFH/NV 2008, 1436; vom 29. Juni 2005 X R 31/04, BFH/NV 1749; vom 04. September 1996 XI R 50/96, a.a.O.; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 28. Januar 2009 2 K 582/07, EFG 2009, 721, Urteil des Niedersächsischen FG vom 13. Oktober 1997 IX 316/96, a.a.O.).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10
    Ein "Härteausgleich für die punktuelle Besteuerung der - teilweise über einen längeren Zeitraum entstandenen - stillen Reserven" (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) wird durch § 16 Abs. 4 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung dadurch gewährt, dass der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur ESt nur herangezogen wird, soweit er 45.000 EUR übersteigt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
  • BFH, 29.04.1993 - IV R 16/92

    Nachträgliche Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit, wenn Erbin eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10
    Da auch der Gewinn aus der Veräußerung der Praxis (§ 18 Abs. 3 EStG) bei den Klägern anfällt bzw. bei ihnen als den Rechtsnachfolgern auch nachträgliche Einkünfte aus der Praxis anfallen (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1993 IV R 16/92, BFHE 171, 385, BStBl II 1993, 716), ist es nur folgerichtig, ihnen den Freibetrag wegen der dauernden Berufsunfähigkeit des Erblassers zu gewähren.".
  • BFH, 18.08.1981 - VIII R 25/79

    Auslegung des Begriffs der dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne des § 16 Abs. 4

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10
    § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG greift nach seiner Zielsetzung, eine durch dauernde Berufsunfähigkeit veranlasste Betriebsveräußerung zu begünstigen (BFH-Urteil vom 18. August 1981 VIII R 25/79, BFHE 134, 548, BStBl II 1982, 293), im Streitfall ein.
  • BFH, 17.04.1980 - IV R 58/78

    Bei Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes einer Mitunternehmerschaft bestimmt

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. das Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95, a.a.O., m.w.Nachw.) wird bei der Veräußerung eines Betriebs durch die Mitunternehmerschaft über die Höhe des Freibetrages (erst) bei der Einkommensteuerveranlagung der Mitunternehmer entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1980 IV R 58/78, BStBl II 1980, 721) entschieden.
  • BFH, 29.06.2005 - X R 31/04

    Grundlagenbescheid; Bindungswirkung

  • BFH, 07.05.2008 - X R 21/05

    Anpassung eines Folgebescheids an einen geänderten Grundlagenbescheid

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2009 - 2 K 582/07

    Änderung des Einkommensteuer-Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO kann zum

  • BFH, 06.11.2009 - VIII B 38/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Verhältnis des

  • FG Düsseldorf, 16.12.2008 - 8 K 4495/07

    Freibetrag für Veräußerungsgewinne; Verbrauch bei endgültiger rechtswidriger

  • BFH, 09.06.2015 - X R 6/13

    Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Erbfall

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15. Januar 2013  4 K 3278/10 aufgehoben.
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