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   FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19   

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FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19 (https://dejure.org/2019,53390)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.12.2019 - 1 K 135/19 (https://dejure.org/2019,53390)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Dezember 2019 - 1 K 135/19 (https://dejure.org/2019,53390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 181 Abs 1 S 1 AO, § 169 Abs 2 AO, § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO, § 13 Abs 7 EStG 2009, § 14 Abs 2 EStG 2009
    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs - Voraussetzungen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Landwirtsehegatten - Verhältnis von Feststellungs- und Festsetzungsfrist - Ermittlung eines Aufgabegewinns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • datev.de (Kurzinformation)

    Feststellungsverfahren bei Aufgabe eines von Ehegatten betriebenen landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Feststellungsverfahren bei Aufgabe eines von Ehegatten betriebenen landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs - Ermittlung eines landwirtschaftlichen Aufgabegewinns - Voraussetzungen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Landwirtsehegatten als Innen-GbR - "geringe Bedeutung" nach § ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13

    Geringe Bedeutung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei drohender

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19
    Liegt hingegen ein Fall von geringer Bedeutung vor, muss die gesonderte und einheitliche Feststellung unterbleiben, denn der Gesetzgeber will sicherstellen, dass ein Feststellungsverfahren nur in verfahrensmäßig bedeutsamen Fällen durchgeführt und von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens abgesehen wird, wenn es zur einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens nicht erforderlich ist (BFH-Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 Rn. 15).

    Vielmehr ist die Feststellungsfrist unabhängig von der Festsetzungsfrist der Folgesteuern zu ermitteln (BFH-Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 Rn. 22 m.w.N.).

    Der Erlass der gesonderten und einheitlichen Feststellung vor Ablauf der Feststellungsfrist erfüllt nämlich den Zweck der Vorschriften in § 179 Abs. 2 Satz 2 und § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, in verfahrensrechtlich gestufter und abschichtender Weise die notwendigen Entscheidungen verbindlich vorzugeben, um auf dieser Grundlage die Folgebescheide erlassen oder anpassen zu können (BFH-Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 Rn. 19).

    Insbesondere hat auch eine gesonderte und einheitliche Feststellung dann nicht wegen geringer Bedeutung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO zu unterbleiben, wenn aus der Sicht des für das Feststellungsverfahren zuständigen Bearbeiters die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, weil nicht zu übersehen ist, ob der Einkommensteueranspruch aufgrund der nur teilweisen Wirksamkeit der PA gegenüber den beiden Feststellungsbeteiligten (hier AZ und BZ) bereits festsetzungsverjährt ist (BFH-Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 Rn. 18).

  • BFH, 16.05.2018 - VI R 45/16

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19
    Dies reicht aus (BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 VI R 45/16, BStBl II 2019, 60 Rn. 15).

    Ob ein solches (verdecktes) Gesellschaftsverhältnis vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480 Rn. 33 und vom 16. Mai 2018 VI R 45/16, BStBl II 2019, 60 Rn. 16).

    Maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 VI R 45/16, BStBl II 2019, 60 Rn. 19).

    Der Anteil des selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel aber nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er weniger als 10% der insgesamt landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen beträgt (BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 VI R 45/16, BStBl II 2019, 60 Rn. 21).

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19
    Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb setzt dabei eine selbstständige und nachhaltige Betätigung --entsprechend § 15 Abs. 2 EStG- voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05, 508, BStBl II 2008, 465 Rn. 12 und vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792, Rn. 13 ff.).

    In der Regel kann typisierend vom Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen werden, wenn die selbstbewirtschaftete Fläche 3.000 m² übersteigt (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792 Rn. 21; Kulosa in Schmidt, EStG, 38. Aufl., 2019, § 13 Rn. 7 m.w.N.).

    Der erkennende Senat wertet dies als objektives Beweisanzeichen dafür, dass die gesamte Hofstelle -und damit auch die streitigen Teilflächen-- einkommensteuerrechtlich dem Betrieb der Landwirtschaft zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792 Rn. 22).

  • BFH, 02.02.1990 - III R 173/86

    Gemeiner Wert von Grundstücken, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19
    Der Unterschied zwischen diesen Werten -abzüglich etwaiger Aufgabe- und Veräußerungskosten-- ergibt den Aufgabegewinn (BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BStBl II 1990, 497 Rn. 25; Kulosa in Schmidt, EStG, 38. Aufl., 2019, § 14 Rn. 26).

    Der Verkehrswert eines Grundstücks lässt sich vielfach nur durch Schätzung ermitteln (BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BStBl II 1990, 497 Rn. 27).

    Grundsätzlich ist der Wert von bebauten Grundstücken für Produktions- und Dienstleistungszwecke (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008 II R 19/08, BStBl II 2009, 403 Rn. 16) oder bei Grundstücken (wie Bürohäuser oder Ladengeschäfte), die üblicherweise vermietet werden (BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BStBl II 1990, 497 Rn. 30), nach dem Ertragswertverfahren zu schätzen.

  • BFH, 10.09.1991 - VIII R 26/87

    Anforderungen an Aufgabe des Gewerbebetriebs nach dem Einkommensteuergesetz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19
    Sie haben ihren (zuletzt) landwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb eingestellt und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit in das Privatvermögen überführt (vgl. BFH-Urteil vom 10. September 1991 VIII R 26/87, BFH/NV 1992, 232 Rn. 13; Kulosa in Schmidt, EStG, 38. Aufl., 2019, § 14 Rn. 15 und Wacker, a.a.O., § 16 Rn. 173 f. m.w.N.).

    Welches Wertermittlungsverfahren hierbei zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus den Gegebenheiten des Einzelfalles (BFH-Urteil vom 10. September 1991 VIII R 26/87, BFH/NV 1992, 232 Rn. 16 zur bis 30. Juni 2010 anwendbaren Wertermittlungsverordnung -WertV 1988-).

  • BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83

    Verzicht auf die gsonderte Feststellung des Gewinns von Landwirts-Eheleuten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19
    Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einem einfachen Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und wenn vor allem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BStBl II 1985, 576 Rn. 6).

    Jedenfalls hat der Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent auf die Abgabe einer Feststellungserklärung für das Streitjahr verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BStBl II 1985, 576 Rn. 5).

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 16/06

    Kein kraft Gesetzes zur Vertretung berufener Geschäftsführer bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19
    Zu solchen Maßnahmen gehört die Führung eines Finanzgerichtsprozesses im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aber nicht, weil sie im Ergebnis nicht das gemeinschaftliche Eigentum, sondern die Einkommensteuer der Beteiligten betrifft (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783 Rn. 26).

    Die Prozesserklärung ist demzufolge auslegungsfähig und im Zweifel so zu verstehen, dass sie nicht an Formalien scheitert (vgl. BFH vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783 Rn. 34 f.).

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 27/98

    Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19
    Auch wenn die Wertveränderungen des Grund und Bodens (außer bei Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG) erst ab 1. Juli 1970 erfasst werden, gehörte der im landwirtschaftlichen Betrieb genutzte Grund und Boden -und zwar unabhängig von einer Generationennachfolge- schon immer zum Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BStBl II 2000, 524 Rn. 14).
  • BFH, 19.02.1987 - IV R 175/85

    Anteil an Einfamilienhaus als Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19
    Es muss sich aber doch objektiv nachvollziehbar auf den konkreten Betriebsablauf beziehen (BFH-Urteil vom 19. Februar 1987 IV R 175/85, BStBl II 1987, 430 Rn. 25).
  • BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01

    Ablaufhemmung bei unterbrochener Außenprüfung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19
    (1) Voraussetzung für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO ist dabei nicht nur, dass (nachhaltig) mit Prüfungshandlungen begonnen wird, sondern auch, dass dies auf Grund einer durch Bekanntgabe wirksam gewordenen PA geschieht (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BStBl II 2003, 552 Rn. 21).
  • BFH, 18.12.1986 - I R 49/83

    Verwaltungsakt - Außenprüfung - Festlegung des Prüfungsbeginns -

  • BFH, 06.12.2017 - VI R 68/15

    Grundstückstausch: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme

  • BFH, 14.02.2008 - IV R 44/05

    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Aussetzung des Verfahrens - Fall

  • BFH, 24.11.1994 - IV R 53/94

    Beurteilung einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dem

  • BFH, 27.11.1981 - II R 18/80

    Verjährung - Steuerbescheid - Erben

  • BFH, 26.04.2017 - I R 76/15

    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden

  • BFH, 01.04.1998 - X R 150/95

    Gemeiner Grundstückswert bei späterem Altlastenverdacht

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 53/90

    Zur Berechnung des gemeinen Werts verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke

  • BFH, 24.06.2009 - IV R 47/06

    Beabsichtigte Privatnutzung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks steht

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03

    Liebhaberei; Forstbetrieb von 90 ha

  • BFH, 21.12.2011 - VIII B 88/11

    Verfahrensfehlerhafte Ermessensausübung des FG bei Nichteinholung eines

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 61/02

    Mitunternehmerschaft, Gewinnfeststellung

  • BFH, 07.07.1987 - IX R 116/82

    Verjährungsfristen eines Einkommensteueranspruchs gegenüber einem

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 15/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

  • BFH, 03.12.2008 - II R 19/08

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

  • BFH, 17.05.1995 - X R 64/92

    Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt

  • BFH, 21.09.2016 - X R 58/14

    Teilwertbestimmung und voraussichtlich dauernde Wertminderung bei unbebauten

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.02.1992 - 5 K 1341/91
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.03.1987 - 2 K 26/86

    Rechtmäßigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheides unter Berücksichtigung eines

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 270/84

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen -

  • BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 32/90

    Verdeckte Mitunternehmerschaft bei Familien-GmbH & Co. KG

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer

  • BFH, 19.09.2017 - IV B 85/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler bei Abweisung einer Klage durch

  • BFH, 21.12.2016 - IV R 45/13

    Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Zeitpunkt der Aufgabe

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