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   FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13   

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FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13 (https://dejure.org/2017,4505)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.01.2017 - 11 K 3976/13 (https://dejure.org/2017,4505)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Januar 2017 - 11 K 3976/13 (https://dejure.org/2017,4505)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW

    § 13a Abs. 2 ErbStG; § 13a Abs. 5 ErbStG; § 13b Abs. 4 ErbStG
    ErbStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Inanspruchnahme hinsichtlich einer nach dem Ableben des Vaters erlangten Zuwendung von Todes wegen einer begünstigungsschädlichen Verwendung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13b Abs 1 Nr 3 ErbStG 1997, § 13a Abs 5 ErbStG 1997 vom 24.12.2008
    Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei entgeltlicher Übertragung eines zum Betriebsvermögen einer GbR gehörenden geerbten Anteils an einem GmbH-Anteil auf Miterben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Inanspruchnahme hinsichtlich einer nach dem Ableben des Vaters erlangten Zuwendung von Todes wegen einer begünstigungsschädlichen Verwendung

  • rechtsportal.de

    Ausschluss der Inanspruchnahme hinsichtlich einer nach dem Ableben des Vaters erlangten Zuwendung von Todes wegen einer begünstigungsschädlichen Verwendung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer - keine Steuervergünstigung bei der Veräußerung des begünstigten Vermögens innerhalb der Behaltensfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 682
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98

    Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13
    Denn eine Qualifizierung als Realteilung führte jedenfalls in ertragsteuerlicher Hinsicht dazu, dass die ihr zugrunde liegende Vermögensauseinandersetzung zwar als entgeltliches, nicht jedoch als Veräußerungsgeschäft zu beurteilen wäre (vgl. das BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420 [424] m. w. N.); eine Veräußerung im Sinne des § 13a Abs. 5 ErbStG läge nicht vor.
  • BGH, 07.12.1994 - IV ZR 281/93

    Auslegung einer Zuwendung als Vorausvermächtnis

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13
    Die Annahme von bloßen Teilungsanordnungen setzte unter den im Streitfall gegebenen Umständen voraus, dass die Verfügenden eine Anrechnungs- oder Ausgleichspflicht zugunsten des an den GdbR nicht beteiligten erstversterbenden Ehegatten gewollt haben würden (zur Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis vgl. auch die Urteile des BGH vom 7. Dezember 1994 IV ZR 281/93, NJW 1995, 721, und des BFH vom 6. Oktober 2010 II R 29/09, BFH/NV 2011, 603, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 76/96

    Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13
    Hingegen stellt es keine Realteilung dar, wenn ein Mitunternehmeranteil bei gleichzeitiger Fortführung des Betriebs durch die verbleibenden oder den einzigen verbliebenen Gesellschafter veräußert oder unentgeltlich übertragen wird (vgl. die BFH-Urteile vom 10. März 1998 VIII R 76/96, BFHE 186, 50, BStBl II 1999, 269 sowie vom 20. Februar 2003 III R 34/01, BFHE 201, 507, BStBl II 2003, 700 und ebenso das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2016 - IV C 6 - S 2242/07/10002:004, BStBl I 2017, 36).
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13
    Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an erfüllte die - von ihnen als deren Gesamtrechtsnachfolger fortgeführte - Verpachtung der ererbten Grundstücke X nämlich die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung (zu diesen grundlegend der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).
  • BFH, 04.07.2007 - X R 49/06

    Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13
    Zum notwendigen Betriebsvermögen dieser zunächst in der Rechtsform der Erbengemeinschaft nach der Mutter der Klägerin betriebenen Besitzgesellschaft gehörte auch der Anteil an der Y-GmbH (vgl. dazu z. B. das Urteil des BFH vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772, m. w. N.).
  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13
    Ob etwas anderes gelten könnte, wenn der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden aus der M-GdbR ein Teilbetrieb übertragen worden wäre (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 17. September 2015 III R 49/13, BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37 und diesem folgend das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2016, a. a. O.), kann dahinstehen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02

    Freibetrag nach § 13a ErbStG: Realteilung einer Erbengemeinschaft als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13
    Wenngleich Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rechtsinstituts der Realteilung im Ertragsteuerrecht zur Ermöglichung einer steuervermeidenden Buchwertfortführung für bestimmte Fallgruppen der Umstrukturierung von Mitunternehmerschaften entwickelt worden sind und sich die Zielsetzungen des Ertragsteuerrechts sowie diejenigen der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsregelungen auch keineswegs entsprechen (worauf zutreffend z. B. das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 1777/02, EFG 2005, 1144 und auch der BFH in seinem Urteil vom 2. März 2005 II R 11/02, BFHE 209, 148, BStBl II 2005, 532 hinweisen), wird doch vielfach die Auffassung vertreten, dass die Auslegung von Begriffen, welche der Gesetzgeber als Tatbestandsmerkmale sowohl in Normen des ErbStG als auch in solchen des EStG verwendet hat, regelmäßig zunächst einmal am ertragsteuerrechtlichen Begriffsverständnis anzusetzen habe (vgl. zum Ganzen etwa Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Rz. 143 f. zu § 13a).
  • BFH, 02.03.2005 - II R 11/02

    Weiterübertragung des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Wege

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13
    Wenngleich Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rechtsinstituts der Realteilung im Ertragsteuerrecht zur Ermöglichung einer steuervermeidenden Buchwertfortführung für bestimmte Fallgruppen der Umstrukturierung von Mitunternehmerschaften entwickelt worden sind und sich die Zielsetzungen des Ertragsteuerrechts sowie diejenigen der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsregelungen auch keineswegs entsprechen (worauf zutreffend z. B. das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 1777/02, EFG 2005, 1144 und auch der BFH in seinem Urteil vom 2. März 2005 II R 11/02, BFHE 209, 148, BStBl II 2005, 532 hinweisen), wird doch vielfach die Auffassung vertreten, dass die Auslegung von Begriffen, welche der Gesetzgeber als Tatbestandsmerkmale sowohl in Normen des ErbStG als auch in solchen des EStG verwendet hat, regelmäßig zunächst einmal am ertragsteuerrechtlichen Begriffsverständnis anzusetzen habe (vgl. zum Ganzen etwa Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Rz. 143 f. zu § 13a).
  • BFH, 06.10.2010 - II R 29/09

    Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13
    Die Annahme von bloßen Teilungsanordnungen setzte unter den im Streitfall gegebenen Umständen voraus, dass die Verfügenden eine Anrechnungs- oder Ausgleichspflicht zugunsten des an den GdbR nicht beteiligten erstversterbenden Ehegatten gewollt haben würden (zur Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis vgl. auch die Urteile des BGH vom 7. Dezember 1994 IV ZR 281/93, NJW 1995, 721, und des BFH vom 6. Oktober 2010 II R 29/09, BFH/NV 2011, 603, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.02.2003 - III R 34/01

    Betriebsveräußerung an Mitunternehmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13
    Hingegen stellt es keine Realteilung dar, wenn ein Mitunternehmeranteil bei gleichzeitiger Fortführung des Betriebs durch die verbleibenden oder den einzigen verbliebenen Gesellschafter veräußert oder unentgeltlich übertragen wird (vgl. die BFH-Urteile vom 10. März 1998 VIII R 76/96, BFHE 186, 50, BStBl II 1999, 269 sowie vom 20. Februar 2003 III R 34/01, BFHE 201, 507, BStBl II 2003, 700 und ebenso das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2016 - IV C 6 - S 2242/07/10002:004, BStBl I 2017, 36).
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