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   FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08   

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FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08 (https://dejure.org/2011,8903)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.02.2011 - 3 K 3289/08 (https://dejure.org/2011,8903)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 3 K 3289/08 (https://dejure.org/2011,8903)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rückwirkender Wegfall der Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 AO, wenn mit der Außenprüfung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des Antrags auf Verschiebung des Prüfungsbeginns begonnen wurde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäßer Erlass von Körperschaftsteuerbescheiden und Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 2 Körperschaftssteuergesetz (KStG) für 1991 bis 1994 sowie Gewerbesteuermessbescheiden für 1991 bis 1993; Zulässigkeit der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkender Wegfall der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO zwei Jahre nach Eingang des unbefristeten Antrags auf Prüfungsverschiebung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückwirkender Wegfall der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO zwei Jahre nach Eingang des unbefristeten Antrags auf Prüfungsverschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die hinausgeschobene Betriebsprüfung und die Verjährung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1037
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 54/07

    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08
    Nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. März 2010 IV R 54/07 (BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7) bringt die Klägerin ergänzend vor, nach den dort wiedergegebenen Rechtsgrundsätzen habe im Streitfall --selbst bei Annahme einer von der Klägerin verneinten-- Ablaufhemmung diese jedenfalls spätestens nach zwei Jahren geendet.

    Das BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7 sei im Streitfall nicht anwendbar; denn nach Auffassung des BMF (Nr. 3 AEAO zu § 171 AO i.d.F. des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2010, BStBl I 2011, 2), an die das FA gebunden sei, entfalle die Ablaufhemmung nicht, wenn der Steuerpflichtige --wie hier die Klägerin-- einen unbefristeten oder zeitlich unbestimmten Antrag gestellt habe, also z.B. beantragt habe, wegen einer noch andauernden Vor-Bp zunächst deren Abschluss abzuwarten.

    Dies gilt insbesondere für in der Sphäre der Finanzverwaltung liegende Umstände, die nach Antragstellung neu entstanden sind (BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).

    Eine sog. "überholende Kausalität", wie sie der I. Senat des BFH erwogen hat (BFH-Beschluss in BFHE 188, 131), scheidet nach Auffassung des IV. Senats des BFH (BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7) regelmäßig schon deshalb aus, weil bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende, in der Sphäre des FA liegende Gründe für den Prüfungsaufschub den Eintritt der Ablaufhemmung von vorneherein --d.h. bereits im Zeitpunkt der Antragstellung- ausschließen.

    Jedoch ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7) die Ablaufhemmung Ende 1998 rückwirkend wieder entfallen.

    bb) Weitere Anforderungen an den Wegfall der Ablaufhemmung --wie etwa das zusätzliche Erfordernis, dass nicht (wie übrigens im Streitfall, vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 2195) zusätzlich ein Grund in der Sphäre des Steuerpflichtigen vorliegt, der nach der Rechtsprechung des BFH sogar die Unterbrechung einer begonnenen Prüfung rechtfertigen würde-- hat der BFH in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7 nicht aufgestellt.

    Der BFH hat zwar im Fall eines befristeten Antrags entschieden; er wollte aber befristeten Antrag und unbefristeten Antrag insoweit gleich behandelt wissen bzw. gleichstellen (BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7, unter II.2.a.cc; siehe auch Bode, Der Betrieb 2010, 1572; Wendt, BFH-PR 2010, 344).

    Davon geht der Senat aus, da es sich bei Nr. 3 AEAO zu § 171 AO i.d.F. des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 2) wohl um einen teilweisen Nichtanwendungserlass zum BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7 handelt.

  • BFH, 20.07.2005 - X R 74/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08
    Bleibt nämlich eine Außenprüfung wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs weiter unterbrochen, ist die Unterbrechung von der Finanzbehörde nicht zu vertreten, wenn der mit dem Rechtsbehelf angefochtene Verwaltungsakt einen hinreichenden sachlichen Zusammenhang zu dem Gegenstand der Außenprüfung hat; dies ist dann anzunehmen, wenn das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens den Ablauf der Außenprüfung beeinflussen kann (BFH-Urteil vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195, m.w.N.).

    bb) Weitere Anforderungen an den Wegfall der Ablaufhemmung --wie etwa das zusätzliche Erfordernis, dass nicht (wie übrigens im Streitfall, vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 2195) zusätzlich ein Grund in der Sphäre des Steuerpflichtigen vorliegt, der nach der Rechtsprechung des BFH sogar die Unterbrechung einer begonnenen Prüfung rechtfertigen würde-- hat der BFH in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7 nicht aufgestellt.

    Außerdem lässt der Senat die Revision im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 2195 (unter II.5.b.dd.) zu: Im dortigen Urteilsfall war eine aus anderen Gründen unterbrochene Prüfung von 1984 bis 1991 weiter unterbrochen geblieben, weil Rechtsbehelfsverfahren zu Vorjahren anhängig waren; gleichwohl hat der X. Senat des BFH nicht angenommen, dass das FA die unterbrochene Prüfung nach Ablauf von zwei Jahren habe fortsetzen müssen, sondern hat eine fortdauernde Ablaufhemmung bejaht.

  • BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95

    Ablaufhemmung nach Außenprüfung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08
    b) Der § 171 Abs. 4 Satz 1 AO prägende Grundsatz, dass für den Eintritt der Rechtsfolge "Ablaufhemmung" maßgeblich ist, in wessen Sphäre der Grund für das tatsächliche Unterbleiben einer Außenprüfung liegt, kommt auch in § 171 Abs. 4 Satz 2 AO zum Ausdruck: Danach tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ein, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat mit der Folge, dass die Ablaufhemmung rückwirkend entfällt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4).

    Es fehlt in den Bescheiden wegen Körperschaftsteuer 1991 bis 1994 außerdem der für eine solche Änderung erforderliche Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4; vom 17. August 1989 IX R 76/88, BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411).

  • BFH, 30.03.1999 - I B 139/98

    Ablaufhemmung: Verlegung des Prüfungsbeginns

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08
    a) Soweit § 171 Abs. 4 Satz 1 AO in seiner 2. Alternative dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung die gleiche Rechtsfolge (Hemmung des Ablaufs der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist) wie dem Beginn der Außenprüfung zuordnet, gilt dies nur, soweit ein entsprechender Antrag auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131, BFH/NV 1999, 1145; vom 25. Oktober 2005 VIII B 290/04, BFH/NV 2006, 242).

    Eine sog. "überholende Kausalität", wie sie der I. Senat des BFH erwogen hat (BFH-Beschluss in BFHE 188, 131), scheidet nach Auffassung des IV. Senats des BFH (BFH-Urteil in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7) regelmäßig schon deshalb aus, weil bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende, in der Sphäre des FA liegende Gründe für den Prüfungsaufschub den Eintritt der Ablaufhemmung von vorneherein --d.h. bereits im Zeitpunkt der Antragstellung- ausschließen.

  • BFH, 20.04.2004 - IX R 36/03

    Teilfeststellungsverjährung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08
    Dementsprechend ist in den nicht ausdrücklich genannten Fällen der Teilfestsetzungsverjährung die Anwendung des § 171 Abs. 3a AO nach Art. 97 § 10 Abs. 9 EGAO auf den zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung nicht festsetzungs- oder feststellungsverjährten Teil des Steueranspruchs beschränkt (BFH-Urteile vom 20. April 2004 IX R 36/03, BFH/NV 2004, 1361; vom 9. Dezember 2009 II R 33/08, BFH/NV 2010, 838).
  • BFH, 27.03.1996 - I R 182/94

    Berufsbildende Einrichtung - Anerkennung als Ersatzschule - Gewerbesteuer -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08
    Soweit das FA zwischenzeitlich die Auffassung vertreten hat, der Ablauf der Festsetzungsfrist wegen Körperschaftsteuer 1992 und 1993 sei aufgrund des Einspruchs der Klägerin vom 29. März 1996 (Bl. 1 Rechtsbehelfsakte 1984 bis 1990) gehemmt, hat das FA diesen Punkt im Erörterungstermin vom 18. Januar 2011 zu Recht wieder fallen gelassen; denn unter Geltung des § 171 Abs. 3 AO a.F. durfte das FA einen Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid, gegen den Einspruch eingelegt worden war, nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist oder Feststellungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern (vgl. BFH-Urteile vom 27. März 1996 I R 182/94, BFHE 180, 444, BStBl II 1997, 449 unter II. A. 2. b, m.w.N.; vom 30. Juli 1997 II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635 unter II. A. 2. c; vom 8. Juli 1998 I R 112/97, BFHE 186, 496, BStBl II 1999, 123 unter B. II. 3.; BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 1999 IX B 74/98, BFH/NV 1999, 749; vom 23. September 1992 IX B 134/91, BFH/NV 1993, 171).
  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08
    c) Die vom FA im Erörterungstermin nochmals erwähnten Grundsätze von Treu und Glauben sowie die tatsächliche Verständigung vom 20. Juli 2000 stehen dem Ablauf der Festsetzungsfrist ebenfalls nicht entgegen, und zwar aus mehreren Gründen: Zunächst einmal ist die Festsetzungsfrist von Amts wegen zu prüfen (z.B. BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95), so dass es auf den Umstand, ob sich die Klägerin auf deren Ablauf berufen darf oder nicht, im finanzgerichtlichen Verfahren --anders als im Zivilprozess-- nicht ankommt.
  • BFH, 09.08.1968 - VI B 46/68

    Rechtsstreit - Grundsätzliche Bedeutung - Anwendung eines Urteils

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08
    Einer Rechtssache kann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn die Finanzverwaltung bei einem gleichen Sachverhalt nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen verfährt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. August 2003 I B 186/02, BFH/NV 2003, 1581; vom 9. August 1968 VI B 46/68, BFHE 93, 267, BStBl II 1968, 779).
  • BFH, 30.07.1997 - II R 9/95

    Schuldenabzug bei erweitert beschränkter Vermögensteuerpflicht (§ 3 AStG )

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08
    Soweit das FA zwischenzeitlich die Auffassung vertreten hat, der Ablauf der Festsetzungsfrist wegen Körperschaftsteuer 1992 und 1993 sei aufgrund des Einspruchs der Klägerin vom 29. März 1996 (Bl. 1 Rechtsbehelfsakte 1984 bis 1990) gehemmt, hat das FA diesen Punkt im Erörterungstermin vom 18. Januar 2011 zu Recht wieder fallen gelassen; denn unter Geltung des § 171 Abs. 3 AO a.F. durfte das FA einen Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid, gegen den Einspruch eingelegt worden war, nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist oder Feststellungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern (vgl. BFH-Urteile vom 27. März 1996 I R 182/94, BFHE 180, 444, BStBl II 1997, 449 unter II. A. 2. b, m.w.N.; vom 30. Juli 1997 II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635 unter II. A. 2. c; vom 8. Juli 1998 I R 112/97, BFHE 186, 496, BStBl II 1999, 123 unter B. II. 3.; BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 1999 IX B 74/98, BFH/NV 1999, 749; vom 23. September 1992 IX B 134/91, BFH/NV 1993, 171).
  • BFH, 21.01.1999 - IX B 74/98

    Festsetzungsfrist; Änderungsbescheid nach Fristablauf

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08
    Soweit das FA zwischenzeitlich die Auffassung vertreten hat, der Ablauf der Festsetzungsfrist wegen Körperschaftsteuer 1992 und 1993 sei aufgrund des Einspruchs der Klägerin vom 29. März 1996 (Bl. 1 Rechtsbehelfsakte 1984 bis 1990) gehemmt, hat das FA diesen Punkt im Erörterungstermin vom 18. Januar 2011 zu Recht wieder fallen gelassen; denn unter Geltung des § 171 Abs. 3 AO a.F. durfte das FA einen Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid, gegen den Einspruch eingelegt worden war, nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist oder Feststellungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern (vgl. BFH-Urteile vom 27. März 1996 I R 182/94, BFHE 180, 444, BStBl II 1997, 449 unter II. A. 2. b, m.w.N.; vom 30. Juli 1997 II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635 unter II. A. 2. c; vom 8. Juli 1998 I R 112/97, BFHE 186, 496, BStBl II 1999, 123 unter B. II. 3.; BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 1999 IX B 74/98, BFH/NV 1999, 749; vom 23. September 1992 IX B 134/91, BFH/NV 1993, 171).
  • BFH, 17.08.1989 - IX R 76/88

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und

  • BFH, 27.08.2003 - I B 186/02

    Dividendenstripping

  • BFH, 31.03.2004 - I R 71/03

    Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden im Bereich der LuF

  • BFH, 09.12.2009 - II R 33/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Überprüfbarkeit der Gegenleistung im

  • BFH, 14.09.1994 - I R 125/93

    Keine Aufhebung des Vorbehaltsvermerks trotz Außenprüfung

  • BFH, 01.09.2009 - VIII R 78/06

    Sinn und Zweck, Rechtsnatur, Gegenstand und Widerruf einer tatsächlichen

  • BFH, 08.07.1998 - I R 112/97

    Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 24/08

    Verböserungshinweis bei Änderung des angefochtenen Steuerbescheids während des

  • BFH, 29.07.1992 - I R 9/92

    Ansatz von Tantiemenrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung bei der

  • BFH, 23.09.1992 - IX B 134/91
  • BFH, 25.10.2005 - VIII B 290/04

    Ablaufhemmung; Vereinbarung über Verschiebung des Prüfungsbeginns

  • BFH, 01.02.2012 - I R 18/11

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 17. Februar 2011  3 K 3289/08 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1037) statt.
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