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   FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 403/12   

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FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 403/12 (https://dejure.org/2015,39008)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.08.2015 - 9 K 403/12 (https://dejure.org/2015,39008)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. August 2015 - 9 K 403/12 (https://dejure.org/2015,39008)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für förmliche Zustellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung von der Umsatzsteuer-Pflichtigkeit der Umsätze aus förmlichen Zustellungen einer insolventen Holding

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Nr 11b UStG 2005 vom 01.07.2010, § 4 Nr 11b UStG 2005 vom 19.12.2008, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, § 1 Abs 2 Nr 1 PUDLV
    Keine Umsatzsteuerbefreiung für förmliche Zustellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von der Umsatzsteuer-Pflichtigkeit der Umsätze aus förmlichen Zustellungen einer insolventen Holding

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Förmliche Zustellungen durch private Postdienstleister sind umsatzsteuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 330
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 403/12
    Diese sei jedoch nicht als europarechtskonform anzusehen, da sie die Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil TNT Post UK vom 23. April 2009 (C-357/07, EU:C:2009:248, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2009, 348) nicht umsetze.

    Öffentliche Posteinrichtungen sind öffentlich oder privatrechtlich organisierte Betreiber, die sich verpflichten, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst, wie er in Art. 3 der Post-RL geregelt ist, oder einen Teil davon zu gewährleisten (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, UR 2009, 348, Rz 36).

    Dieser allgemeine Zweck mündet im Postbereich in den spezifischeren Zweck ein, postalische Dienstleistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, zu ermäßigten Kosten anzubieten (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, UR 2009, 348, Rz 33).

    Nach Art. 3 Abs. 1 der Post-RL entspricht ein solcher Dienst dem flächendeckenden Angebot postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, UR 2009, 348, Rz 34).

    Unbeschadet dessen, dass die Post-RL keine Grundlage für die Auslegung von Art. 132 der MwStSystRL bilden kann, stellt die Post-RL dennoch einen zweckdienlichen Anhaltspunkt für die Auslegung zum Zwecke der Umsatzsteuerfreiheit dar (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, UR 2009, 348, Rz 35).

    Aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass alle Dienstleistungen und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen, die von den öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführt werden und die nicht, wie die Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind, unabhängig von ihrer Natur von der Steuerpflicht befreit sind (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, UR 2009, 348).

    Merkmal des postalischen Schutzbereiches ist in der Regel die Gewährleistung eines Minimums von universellen Diensten an einem bestimmten Zugangspunkt auch in ländlichen und abgelegenen Regionen zu ermäßigten Kosten (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, UR 2009, 348).

  • FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 1707/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 403/12
    Förmliche Zustellungen werden nicht aufgeführt, so dass diese nach nationalem Postrecht nicht zu den Universaldienstleistungen gehören (so auch Urteil des Finanzgerichts Köln -FG- vom 11. März 2015 2 K 1707/11, Betriebs-Berater -BB- 2015, 1686; Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf -OLG- vom 6. Februar 2013 VII-Verg 32/12, Verg 32/12, Vergaberecht -VergabeR- 2013, 469; Jacobs, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2012, 621; aA von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b, Rn 514 ff.).

    Der Postzustellungsauftrag ist damit eine von den Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG unabhängige Briefsendung, die den Charakter eines Hoheitsakts hat, wobei der Dienstleister bei der Leistungserbringung mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet ist und bei der die Beförderung nur eines von mehreren Dienstleistungselementen darstellt (so auch FG Köln im Urteil vom 11. März 2015 2 K 1707/11, BB 2015, 1686; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6. Februar 2013 VII-Verg 32/12, Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; a.A. Urteil des LG Hamburg vom 16. September 2010 327 O 507/10, GRUR-RR- 2011, 76 ).

    Aus dieser Änderung folgt jedoch nicht, dass auch der Postzustellungsauftrag als Teil des Universaldienstes im Sinne von Art. 3 der Post-RL angesehen wird (Urteil des FG Köln vom 11. März 2015 2 K 1707/11, BB 2015, 1686).

    Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Universaldienstleistungen wäre im Übrigen auch nicht zwingend beeinträchtigt, wenn Behörden und Gerichte nicht mehr mittels Postzustellungsauftrag zustellen würden, da eine Zustellung grundsätzlich auch mittels eingeschriebenen Briefs bewirkt werden kann (so auch FG Köln im Urteil vom 11. März 2015 2 K 1707/11, BB 2015, 1686; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6. Februar 2013 VII-Verg 32/12, Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; a.A. Urteil des LG Hamburg vom 16. September 2010 327 O 507/10, GRUR-RR- 2011, 76).

  • OLG Düsseldorf, 06.02.2013 - Verg 32/12

    Ausschließung eines Angebots wegen nicht den Vergabeunterlagen entsprechender

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 403/12
    Förmliche Zustellungen werden nicht aufgeführt, so dass diese nach nationalem Postrecht nicht zu den Universaldienstleistungen gehören (so auch Urteil des Finanzgerichts Köln -FG- vom 11. März 2015 2 K 1707/11, Betriebs-Berater -BB- 2015, 1686; Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf -OLG- vom 6. Februar 2013 VII-Verg 32/12, Verg 32/12, Vergaberecht -VergabeR- 2013, 469; Jacobs, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2012, 621; aA von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b, Rn 514 ff.).

    Daneben umfasst der Postzustellungsauftrag über die o.g. Definition hinausgehende weitere nicht unwesentliche Dienstelemente im Rahmen der Beurkundung der Übergabe, der Ersatzzustellung oder der Niederlegung, die sonst keine andere Postdienstleistung aufweist (Jacobs, UR 2012, 621; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6. Februar 2013 VII-Verg 32/12, Verg 32/12, VergabeR 2013, 469).

    Der Postzustellungsauftrag ist damit eine von den Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG unabhängige Briefsendung, die den Charakter eines Hoheitsakts hat, wobei der Dienstleister bei der Leistungserbringung mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet ist und bei der die Beförderung nur eines von mehreren Dienstleistungselementen darstellt (so auch FG Köln im Urteil vom 11. März 2015 2 K 1707/11, BB 2015, 1686; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6. Februar 2013 VII-Verg 32/12, Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; a.A. Urteil des LG Hamburg vom 16. September 2010 327 O 507/10, GRUR-RR- 2011, 76 ).

    Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Universaldienstleistungen wäre im Übrigen auch nicht zwingend beeinträchtigt, wenn Behörden und Gerichte nicht mehr mittels Postzustellungsauftrag zustellen würden, da eine Zustellung grundsätzlich auch mittels eingeschriebenen Briefs bewirkt werden kann (so auch FG Köln im Urteil vom 11. März 2015 2 K 1707/11, BB 2015, 1686; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6. Februar 2013 VII-Verg 32/12, Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; a.A. Urteil des LG Hamburg vom 16. September 2010 327 O 507/10, GRUR-RR- 2011, 76).

  • LG Hamburg, 16.09.2010 - 327 O 507/10

    Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung sind keine wettbewerbsrechtlich relevanten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 403/12
    Diese Ansicht werde durch das Urteil des Landgerichts Hamburg -LG- vom 16. September 2010 (327 O 507/10, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report -GRUR-RR- 2011, 76) bestätigt.

    Der Postzustellungsauftrag ist damit eine von den Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG unabhängige Briefsendung, die den Charakter eines Hoheitsakts hat, wobei der Dienstleister bei der Leistungserbringung mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet ist und bei der die Beförderung nur eines von mehreren Dienstleistungselementen darstellt (so auch FG Köln im Urteil vom 11. März 2015 2 K 1707/11, BB 2015, 1686; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6. Februar 2013 VII-Verg 32/12, Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; a.A. Urteil des LG Hamburg vom 16. September 2010 327 O 507/10, GRUR-RR- 2011, 76 ).

    Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Universaldienstleistungen wäre im Übrigen auch nicht zwingend beeinträchtigt, wenn Behörden und Gerichte nicht mehr mittels Postzustellungsauftrag zustellen würden, da eine Zustellung grundsätzlich auch mittels eingeschriebenen Briefs bewirkt werden kann (so auch FG Köln im Urteil vom 11. März 2015 2 K 1707/11, BB 2015, 1686; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6. Februar 2013 VII-Verg 32/12, Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; a.A. Urteil des LG Hamburg vom 16. September 2010 327 O 507/10, GRUR-RR- 2011, 76).

  • FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2529/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 403/12
    Der Postzustellungsauftrag ist damit eine von den Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG unabhängige Briefsendung, die den Charakter eines Hoheitsakts hat, wobei der Dienstleister bei der Leistungserbringung mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet ist und bei der die Beförderung nur eines von mehreren Dienstleistungselementen darstellt (so auch FG Köln im Urteil vom 11. März 2015 2 K 1707/11, BB 2015, 1686; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6. Februar 2013 VII-Verg 32/12, Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; a.A. Urteil des LG Hamburg vom 16. September 2010 327 O 507/10, GRUR-RR- 2011, 76 ).

    Aus dieser Änderung folgt jedoch nicht, dass auch der Postzustellungsauftrag als Teil des Universaldienstes im Sinne von Art. 3 der Post-RL angesehen wird (Urteil des FG Köln vom 11. März 2015 2 K 1707/11, BB 2015, 1686).

    Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Universaldienstleistungen wäre im Übrigen auch nicht zwingend beeinträchtigt, wenn Behörden und Gerichte nicht mehr mittels Postzustellungsauftrag zustellen würden, da eine Zustellung grundsätzlich auch mittels eingeschriebenen Briefs bewirkt werden kann (so auch FG Köln im Urteil vom 11. März 2015 2 K 1707/11, BB 2015, 1686; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6. Februar 2013 VII-Verg 32/12, Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; a.A. Urteil des LG Hamburg vom 16. September 2010 327 O 507/10, GRUR-RR- 2011, 76).

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2011 - 9 V 3795/10

    Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von förmlichen Zustellungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 403/12
    Dem Verfahren ging ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung von USt 2008 und 2009 beim Senat unter dem Aktenzeichen 9 V 3795/10 voraus, dem mit Beschluss vom 26. April 2011 stattgegeben wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte zum Verfahren 9 V 3795/10 und die vom Bekl vorgelegten Steuerakten Bezug genommen (§ 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

  • FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerfreiheit

    Hierzu zählt die Dienstleistung "Postzustellungsauftrag" nach dem klaren Wortlaut von § 1 Abs. 1, 2 PUDLV nicht (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris; aA von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 514, 516).

    Der Postzustellungsauftrag umfasst daneben weitere Elemente im Rahmen der Beurkundung der Übergabe, der Ersatzzustellung oder der Niederlegung der Postsendung (mit den sich für den Empfänger nach den verfahrensrechtlichen Zustellungsregelungen ergebenden Konsequenzen), die sonst keine andere Postdienstleistung aufweist (vgl. hierzu ausführlicher OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris).

    α) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie, deren Umsetzung § 4 Nr. 11b UStG dient, verlangt keine Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich des Produkts "Postzustellungsauftrag", denn dieser Bereich betrifft nicht dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, deren Förderung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie bezweckt wird (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; aA FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368; LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Juris; von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 521).

    Die lediglich gegebene allgemeine Förderung des Gemeinwohls genügt nicht für eine Umsatzsteuerbefreiung, da sie nicht der Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bevölkerung dient und damit nicht die Zweckrichtung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verfolgt; auch ohne eine den Gerichten und Behörden zur Verfügung stehende Dienstleistung "Postzustellungsauftrag" wäre die Grundversorgung der Bevölkerung mit Universaldienstleistungen nicht beeinträchtigt (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris).

    Soweit hieraus allenfalls geschlossen werden kann, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, abweichend von den allgemeinen Definitionen in Art. 2 Nrn. 5 und 9 der Post-Richtlinie den Postzustellungsauftrag dem Post-Universaldienst zuzuordnen, folgt hieraus allenfalls eine fakultative Möglichkeit, von der der deutsche Gesetzgeber, anders als der österreichische Gesetzgeber (vgl. § 7 Abs. 1 des österreichischen Postgesetzes), keinen Gebrauch gemacht hat und nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auch nicht machen musste (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris).

    Der Postzustellungsauftrag ist nach den Vorgaben der Post-Richtlinie weder explizit als Teil der Post-Universaldienstleistungen geregelt noch folgt aus den Umständen, dass der Postzustellungsauftrag als Teil des Universaldienstes anzusehen ist (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Kulmsee in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 30).

    Dieser Einwand ist für die im vorliegenden Verfahren allein zu beurteilende Frage, ob der Insolvenzschuldnerin die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4b Nr. 11b UStG zu bescheinigen ist, ohne Belang und kann allenfalls im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen bzw. konkurrentenrechtlichen Streitverfahrens vorgebracht werden (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris).

  • BFH, 06.02.2020 - V R 36/19

    Zur Steuerfreiheit von Post-Universaldienstleistungen

    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.08.2015 - 9 K 403/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.11.2010 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2008 vom 04.02.2011 und 2009 vom 25.03.2011 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 330 veröffentlichten Urteil ab.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.08.2015 - 9 K 403/12 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 16.11.2010 aufzuheben und unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2008 vom 04.02.2011 die Umsatzsteuer auf ./. 80.765,62 EUR und unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2009 vom 25.03.2011 die Umsatzsteuer auf ./. 609.643,53 EUR festzusetzen.

  • FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21

    Ist das Produkt "förmliche Zustellung" umsatzsteuerbefreit?

    Denn die maßgeblichen Entscheidungen des BFH über die EuGH-Vorlagen zu der Frage der Steuerfreiheit von PZA-Leistungen (BFH, EuGH-Vorlagen vom 31.05.2017 - V R 30/15 und V R 8/16, juris) datieren erst vom 31.05.2017 und waren damit noch nicht geeignet, die Gutgläubigkeit der Klägerin in die Bindungswirkung der zu ihren Lasten rechtswidrigen verbindlichen Auskunft im Streitjahr zu zerstören, zumal die vorangegangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen (vgl. FG Köln, Urteil vom 11.03.2015 - 2 K 1707/11, juris; FG Köln, Urteil vom 09.12.2015 - 2 K 1715/11, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2015 - 9 K 403/12, juris) den Inhalt der verbindlichen Auskunft gerade bestätigt und die Klägerin neben den von ihr vorgetragenen Gründen dazu veranlasst hatten, die PZA-Leistungen ab September 2016 nunmehr steuerpflichtig abzurechnen.
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