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   FG Baden-Württemberg, 17.09.1997 - 5 K 193/97   

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https://dejure.org/1997,13208
FG Baden-Württemberg, 17.09.1997 - 5 K 193/97 (https://dejure.org/1997,13208)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.09.1997 - 5 K 193/97 (https://dejure.org/1997,13208)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. September 1997 - 5 K 193/97 (https://dejure.org/1997,13208)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des Verlustes bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ; Anforderungen an die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer; Feststellung und Ermittlung der vorhandenen Konkursmasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.04.1989 - VIII R 329/84

    Berücksichtigung von Aufwendungen der GmbH für den Erwerb der Anteile eines

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  • BFH, 24.09.1982 - VI R 64/79

    Nachforderung der Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nach rückwirkender Änderung eines

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  • BFH, 30.06.1983 - IV R 113/81

    Veräußerungsgewinn - Wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft -

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  • FG Bremen, 17.06.2004 - 1 K 20/04

    5-Jahres-Frist nach § 17 EStG; Umfang der Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters;

    Sowohl für das Ende als auch für den Beginn des Zeitraums der Beteiligung sei auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen, nicht auf den Übergang des zivilrechtlichen Eigentums (vgl. zum Ende des Zeitraums der Beteiligung auch FG Baden-Württemberg Urteil vom 17. September 1997 5 K 193/97, DStRE 1998, 583).
  • FG München, 28.01.2004 - 1 K 4352/02

    Ende des 5-Jahreszeitraums in § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. b EStG nicht bereits mit

    Entsprechendes hat nach Auffassung des Senats wegen der Rechtsgrundverweisung in § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG auf dessen Absätze 1 bis 3 auch für den Fall der Auflösung einer Kapitalgesellschaft zu gelten mit der Folge, dass weder für die Berechnung der 5-Jahresfrist nach dem Abs. 1 Satz 4, noch für die nach dem Abs. 2 Satz 4 Buchst. b) auf den Zeitpunkt der förmlichen Auflösung der Gesellschaft abzustellen ist, sondern auf den des wirtschaftlichen Untergangs der Anteile, in der Regel also auf den Zeitpunkt, auf den steuerrechtlich der Auflösungsverlust zu ermitteln ist (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.09.1997 - 5 K 193/97, DStRE 1998, 583).
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