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   FG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 8 K 2065/12   

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FG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 8 K 2065/12 (https://dejure.org/2014,50355)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.12.2014 - 8 K 2065/12 (https://dejure.org/2014,50355)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - 8 K 2065/12 (https://dejure.org/2014,50355)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Schadensersatzverpflichtungen eines Dritten, die auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund beruhen, können keine rückwirkende Änderung eines Veräußerungsverlustes begründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Geltendmachung der Verluste anlässlich der Veräußerung von Aktien unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 17 Abs 1 EStG 2002, § 17 Abs 2 EStG 2002, § 23 EStG 2002
    Schadensersatzverpflichtungen eines Dritten, die auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund beruhen, können keine rückwirkende Änderung eines Veräußerungsverlustes begründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistung von Schadensersatz durch einen Dritten ist kein rückwirkendes Ereignis hinsichtlich der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aus Wertpapiergeschäften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leistung von Schadensersatz durch einen Dritten ist kein rückwirkendes Ereignis hinsichtlich der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aus Wertpapiergeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Später empfangene Schadensersatzzahlung als rückwirkendes Ereignis?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 8 K 2065/12
    Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet sich nach dem im Einzelfall anzuwendenden materiellen Steuergesetz (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 172, 66, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 897; BFH-Urteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648 und vom 19. August 2009 I R 3/09 BFHE 266, 486, BStBl II 2010, 249 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    aa) Bei den laufend veranlagten Steuern wie der Einkommensteuer sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, a.a.O.).

    Es kommt auch nicht darauf an, welche Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art zu der rückwirkenden Sachverhaltsänderung geführt haben; insbesondere ist es unerheblich, ob diese "im Kern" bereits im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt waren (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993, GrS 2/92, a.a.O.).

  • BFH, 26.03.1992 - IV R 74/90

    Schadensersatz von Steuerberater als steuerpflichtiger Ertrag

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 8 K 2065/12
    Bleibt jedoch die Leistungspflicht des Erwerbers unberührt, liegt keine Anschaffungskostenminderung vor (BFH-Urteil vom 26. März 1992 IV R 74/90, BFHE 169, 123, BStBl 1993, 96).

    Die Schadensersatzverpflichtung des Dritten beruht in diesem Falle auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund (BFH-Urteil vom 26. März 1992 IV R 74/90, a.a.O).

  • BFH, 19.08.2009 - I R 3/09

    Rückwirkendes Ereignis: nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 8 K 2065/12
    Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet sich nach dem im Einzelfall anzuwendenden materiellen Steuergesetz (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 172, 66, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 897; BFH-Urteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648 und vom 19. August 2009 I R 3/09 BFHE 266, 486, BStBl II 2010, 249 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine solche Rechtslage ist insbesondere bei Steuertatbeständen gegeben, die an einen einmaligen Vorgang anknüpfen, und bei denen nachträgliche Änderungen nicht in einer Folgebilanz oder nach den Grundsätzen des Zuflussprinzips in einem späteren Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 19. August 2009 I R 3/09, a.a.O.).

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 8 K 2065/12
    Auch hat er die Herabsetzung des Kaufpreises für einen Betrieb aufgrund von Einwendungen des Käufers gegen die Berechnungsgrundlage des Kaufpreises durch einen außergerichtlichen Vergleich (BFH-Urteil vom 23. Juni 1988 IV R 84/86, BFHE 154, 85, BStBl II 1989, 41) ebenso wie die Beilegung eines Streits mit einem Versicherer nach Betriebsaufgabe über eine zum damaligen Zeitpunkt noch ungewisse Schadensersatzforderung durch einen außergerichtlichen Vergleich (BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564) als ein rückwirkendes Ereignis angesehen.
  • BFH, 23.06.1988 - IV R 84/86

    Nachträgliche Herabsetzung des Veräußerungspreises als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 8 K 2065/12
    Auch hat er die Herabsetzung des Kaufpreises für einen Betrieb aufgrund von Einwendungen des Käufers gegen die Berechnungsgrundlage des Kaufpreises durch einen außergerichtlichen Vergleich (BFH-Urteil vom 23. Juni 1988 IV R 84/86, BFHE 154, 85, BStBl II 1989, 41) ebenso wie die Beilegung eines Streits mit einem Versicherer nach Betriebsaufgabe über eine zum damaligen Zeitpunkt noch ungewisse Schadensersatzforderung durch einen außergerichtlichen Vergleich (BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564) als ein rückwirkendes Ereignis angesehen.
  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 67/02

    Rückwirkendes Ereignis nach Anteilsveräußerung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 8 K 2065/12
    Dementsprechend hat der BFH nach Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs, mit dem die Vertragsparteien den Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung beigelegt hatten, als ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung beurteilt (BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107).
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 8 K 2065/12
    Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet sich nach dem im Einzelfall anzuwendenden materiellen Steuergesetz (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 172, 66, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 897; BFH-Urteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648 und vom 19. August 2009 I R 3/09 BFHE 266, 486, BStBl II 2010, 249 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15

    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i. S. des § 17 EStG oder des Verlusts

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2014  8 K 2065/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Hamburg, 08.12.2021 - 2 K 53/19

    Einkommensteuer: Steuerbarkeit von Vergleichszahlungen einer Bank wegen

    Beruht die Leistung des Dritten hingegen auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund (BFH, Urteil vom 4. Oktober 2016, IX R 8/15, BStBl II 2017) und lässt sie die Leistungspflicht des Erwerbers aus dem Anschaffungsgeschäft unberührt (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2002, IX R 20/98, BStBl II 2002, 796; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2014, 8 K 2065/12, juris) führt sie nicht zu einer Anschaffungspreisminderung.
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