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   FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 160/06   

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FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 160/06 (https://dejure.org/2009,9800)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.03.2009 - 2 K 160/06 (https://dejure.org/2009,9800)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. März 2009 - 2 K 160/06 (https://dejure.org/2009,9800)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Keine Berücksichtigung kurzfristig eingelegter, nach wenigen Tagen wieder entnommener Beträge bei der Berechnung der Überentnahmen - Gestaltungsmissbrauch

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtabziehbare Schuldzinsen i.S.v. § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) bei Tätigung von Überentnahmen; Begriff der Überentnahmen i.S.v. § 4 Abs. 4a S. 1, 2 EStG

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4a; ; AO § 42

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 4 Abs. 4; AO § 42
    Windowdressing als Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung des Schuldzinsenabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Windowdressing als Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung des Schuldzinsenabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsausgaben - Kurzfristige Einlagen vermeiden Überentnahmen nicht

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsausgaben - Kurzfristige Einlagen vermeiden Überentnahmen nicht

  • IWW (Kurzinformation)

    Schuldzinsenabzug - Kurzfristige Einlagen als Gestaltungsmissbrauch

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umgehung des Schuldzinsenabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Schuldzinsenabzug: Kurzfristige Einlage zum Verhindern einer Überentnahme ist Gestaltungsmissbrauch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1354
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 160/06
    Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen (vgl. z.B.: BFH-Beschluss vom 29. November 1982 GrS 1/81, BStBl II 1983, 272).
  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 160/06
    Eine Steuerumgehung im Sinne des § 42 AO in den für die Streitjahre geltenden Fassungen (das war für das Jahr 2001 die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2001 - StÄndG 2001 - (BGBl. I 2001, S. 3794) geltende Fassung, für die Jahre 2002 und 2003 die durch das StÄndG 2001 um einen Absatz 2 ergänzte Fassung) liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der auch der erkennende Senat folgt, vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (st. Rspr.; vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 18. März 2004 III R 25/02, BStBl II 2004, 787; und vom 29. August 2007 IX R 17/07, BStBl II 2008, 426; BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426; und vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, DStRE 1997, 798).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 160/06
    Eine steuerliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreicht werden soll (vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BStBl II 1996, 214; und vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BStBl II 2004, 648, m.w.N.).
  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 160/06
    Eine Steuerumgehung im Sinne des § 42 AO in den für die Streitjahre geltenden Fassungen (das war für das Jahr 2001 die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2001 - StÄndG 2001 - (BGBl. I 2001, S. 3794) geltende Fassung, für die Jahre 2002 und 2003 die durch das StÄndG 2001 um einen Absatz 2 ergänzte Fassung) liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der auch der erkennende Senat folgt, vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (st. Rspr.; vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 18. März 2004 III R 25/02, BStBl II 2004, 787; und vom 29. August 2007 IX R 17/07, BStBl II 2008, 426; BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426; und vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, DStRE 1997, 798).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 160/06
    Eine Steuerumgehung im Sinne des § 42 AO in den für die Streitjahre geltenden Fassungen (das war für das Jahr 2001 die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2001 - StÄndG 2001 - (BGBl. I 2001, S. 3794) geltende Fassung, für die Jahre 2002 und 2003 die durch das StÄndG 2001 um einen Absatz 2 ergänzte Fassung) liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der auch der erkennende Senat folgt, vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (st. Rspr.; vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 18. März 2004 III R 25/02, BStBl II 2004, 787; und vom 29. August 2007 IX R 17/07, BStBl II 2008, 426; BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426; und vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, DStRE 1997, 798).
  • FG Schleswig-Holstein, 10.04.2003 - 2 K 304/00

    Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen zwischen Ehegatten;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 160/06
    Geschieht dies - wie im Streitfall - nicht, so spricht das für eine Umgehungsabsicht (Finanzgericht Schleswig-Holstein , Urteil vom 10. April 2003, 2 K 304/00, EFG 2003, 1553).
  • BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92

    Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses mit dem geschiedenen Ehemann

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 160/06
    Eine steuerliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreicht werden soll (vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BStBl II 1996, 214; und vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BStBl II 2004, 648, m.w.N.).
  • FG Münster, 30.05.2006 - 11 K 6601/02

    Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 160/06
    Die unangemessene rechtliche Gestaltung muss schließlich zweckgerichtet zur Umgehung eines Steuergesetzes gewählt worden sein, das heißt, es muss mit Umgehungsabsicht gehandelt werden (Finanzgericht Münster , Urteil vom 30. Mai 2006, 11 K 6601/02 E, EFG 2006, 1302).
  • BFH, 29.08.2007 - IX R 17/07

    Darlehensverträge zwischen Angehörigen - Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 160/06
    Eine Steuerumgehung im Sinne des § 42 AO in den für die Streitjahre geltenden Fassungen (das war für das Jahr 2001 die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2001 - StÄndG 2001 - (BGBl. I 2001, S. 3794) geltende Fassung, für die Jahre 2002 und 2003 die durch das StÄndG 2001 um einen Absatz 2 ergänzte Fassung) liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der auch der erkennende Senat folgt, vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (st. Rspr.; vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 18. März 2004 III R 25/02, BStBl II 2004, 787; und vom 29. August 2007 IX R 17/07, BStBl II 2008, 426; BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426; und vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, DStRE 1997, 798).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 160/06
    Nach den von dem Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) wäre im Streitfall an sich vorrangig in einem ersten Schritt zu prüfen, zu welchen Zwecken die für die Mittelzuführung benötigten und durch eine Limiteneinräumung auf dem privaten Girokonto gewährten Darlehen von dem Kläger aufgenommen worden sind.
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