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   FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06   

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FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06 (https://dejure.org/2010,17602)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.03.2010 - 13 K 143/06 (https://dejure.org/2010,17602)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. März 2010 - 13 K 143/06 (https://dejure.org/2010,17602)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abfindungszahlung eines Versicherers, mit der ein Schadensersatzanspruch nach § 823, § 842 und § 843 BGB abgegolten wird, nicht steuerfrei i.S.v. § 3 Nr. 9 EStG a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Steuerfreiheit der an Beamten gezahlten Verdienstausfallsentschädigung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Steuerfreiheit der an Beamten gezahlten Verdienstausfallsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung einer Verdienstausfallsentschädigung

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1109
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 18/05

    Zahlung einer Abfindung oder Entschädigung aufgrund der Auflösung eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06
    Erbringt dagegen der neue Arbeitgeber eine Leistung, so steht diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem aufgelösten Dienstverhältnis, sondern maßgeblicher Grund dieser Leistung ist die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses (BFH, Urteil vom 16. Dezember 1992 XI R 33/91, BStBl II 1993, 447; vgl. auch BFH, Urteil vom 1. August 2007 XI R 18/05, BFH/NV 2007, 2104).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis erforderlich (BFH-Urteile vom 1. August 2007 XI R 18/05, BFH/NV 2007, 2104; vom 22. April 2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473).

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 14/04

    Abfindung; Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 9 EStG; Kündigung des ArbG wegen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06
    Die Voraussetzungen für die Gewährung einer steuerfreien Abfindung wurden von den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen des KSchG (sozialwidrige bzw. unwirksame außerordentliche Kündigung) und des BetrVerfG (Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich) gelöst (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247).

    Beispielsweise ist danach hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "vom Arbeitgeber veranlasst" im Regelfall davon auszugehen, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst habe; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (BFH-Urteile, vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247; vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325).

  • BFH, 16.12.1992 - XI R 33/91

    Leistung zu Begründung eines neuen Dienstverhältnisses ist keine Abfindung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06
    Erbringt dagegen der neue Arbeitgeber eine Leistung, so steht diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem aufgelösten Dienstverhältnis, sondern maßgeblicher Grund dieser Leistung ist die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses (BFH, Urteil vom 16. Dezember 1992 XI R 33/91, BStBl II 1993, 447; vgl. auch BFH, Urteil vom 1. August 2007 XI R 18/05, BFH/NV 2007, 2104).

    Es kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass zwischen der Leistung und dem aufgelösten Dienstverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer "conditio sine qua non" besteht (BFH, Urteil vom 16. Dezember 1992 XI R 33/91, BStBl II 1993, 447).

  • BFH, 23.08.2007 - VI R 11/05

    Übergangsgeld eines Wahlbeamten nicht nach § 3 Nr. 10 EStG steuerbefreit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06
    Dementsprechend sind solche nach Beendigung eines Dienstverhältnisses bezahlten Entgelte nicht nach § 3 Nr. 10 EStG begünstigt, die nicht in unmittelbarer Beziehung zum sozialen Kündigungsschutz stehen (BFH, Urteil vom 23. August 2007 VI R 11/05, BFH/NV 2007, 2110; FG Berlin, Urteil vom 31. Januar 1967 IV 77/66, EFG 1967, 493).

    In Übereinstimmung hiermit wurden die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 9 und 10 EStG dergestalt einheitlich ausgelegt, dass Übergangsgelder i.S. von § 3 Nr. 10 EStG nur angenommen wurden, wenn sie mit einer Abfindung im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG vergleichbar waren (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 10. Februar 2005 IX B 182/03, BFH/NV 2005, 1058 und Urteil vom 23. August 2007 VI R 11/05, BFH/NV 2007, 2110).

  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06
    Nach der Gesetzesbegründung sollte die bisher in § 3 Nr. 9 EStG auf arbeitsrechtlich eng abgegrenzte Entschädigungen beschränkte Steuerbefreiung erweitert werden (Bundestagsdrucksache 7/1470, S. 242).

    In der Gesetzesbegründung wird vielmehr wiederholt die Formulierung Entlassungsentschädigung gebraucht (Bundestagsdrucksache 7/1470, S. 242); eine Formulierung, die wiederum einen Bezug zum aufgelösten Arbeitsverhältnis herstellt.

  • BFH, 21.01.2004 - XI R 40/02

    Entschädigung wegen Körperverletzung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06
    Dies gilt auch, wenn der Ersatz für entgehende Einnahmen von einem Dritten, hier der Versicherung des Unfallverursachers, gezahlt wird (BFH, Urteil vom 21. Januar 2004 XI R 40/02, BStBl II 2004, 716).
  • BFH, 25.08.2009 - IX R 3/09

    Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06
    Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass jegliche Leistung im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen, die den Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfüllt, auch dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 9 EStG zugeordnet werden kann (vgl. etwa BFH, Urteil vom 25. August 2009 IX R 3/09, BFH/NV 2010, 98).
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04

    Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt bestimmte Befreiungsvorschriften, in denen für öffentlich-rechtlich gegenüber privat-rechtlich Beschäftigten Sonderregelungen getroffen werden, zur Vermeidung gleichheitswidriger Begünstigungen einheitlich aus (vgl. etwa BFH-Urteile vom 29. November 2006 VI R 3/04, BStBl II 2007, 308 und vom 12. April 2007 VI R 53/04, BStBl II 2007, 536).
  • BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07

    Abfindung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06
    Beispielsweise ist danach hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "vom Arbeitgeber veranlasst" im Regelfall davon auszugehen, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst habe; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (BFH-Urteile, vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247; vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325).
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 53/04

    Im Rahmen von Auslandseinsätzen gezahlte Beiträge zur Beschaffung klimabedingter

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.03.2010 - 13 K 143/06
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt bestimmte Befreiungsvorschriften, in denen für öffentlich-rechtlich gegenüber privat-rechtlich Beschäftigten Sonderregelungen getroffen werden, zur Vermeidung gleichheitswidriger Begünstigungen einheitlich aus (vgl. etwa BFH-Urteile vom 29. November 2006 VI R 3/04, BStBl II 2007, 308 und vom 12. April 2007 VI R 53/04, BStBl II 2007, 536).
  • BFH, 24.04.1991 - XI R 9/87

    Entschädigung zur Abfindung einer unverfallbaren betrieblichen

  • BFH, 22.04.2008 - IX R 83/07

    Zur Abfindung bei Wiedereinstellungszusage

  • BFH, 10.02.2005 - IX B 182/03

    Übergangsgeld nach befristetem Dienstverhältnis

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