Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 18.04.2011 - 14 V 4072/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einnahmen aus der Erhebung einer "Schutzgebühr" i.R.d. "Tiervermittlung gegen Entgelt" sind keine Entgelte aus einem Zweckbetrieb und somit auch nicht steuerbegünstigt; Steuerbegünstigung der Einnahmen aus der Erhebung einer "Schutzgebühr" i.R.d. "Tiervermittlung gegen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Vermittlung von Tieren durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Vermittlung von Tieren durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Steuern und Abgaben - Hunde, Katzen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Zweckbetrieb
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Zweckbetriebs
- Steuersätze im Überblick
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (12)
- BFH, 12.06.2008 - V R 33/05
Umsatzsteuer: Carsharing unterliegt dem Regelsteuersatz
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.04.2011 - 14 V 4072/10
Selbst wenn bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, unterliegen die Leistungen dem Regelsteuersatz, wenn es sich um Leistungen handelt, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, dem keine Zweckbetriebseigenschaft nach §§ 65 ff. AO zukommt (BFH-Urteil vom 12. Juni 2008 V R 33/05, BStBl II 2009, 221).Bei Anwendung der Vorschrift kommt es entscheidend auf den von der jeweiligen Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Satzungszweck und allein auf die Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an (BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BStBl II 2009, 126 zu § 66 AO; BFH-Urteil vom 12. Juni 2008 V R 33/05, a.a.O.).
- FG Baden-Württemberg, 21.09.2007 - 14 V 10/07
Aussetzung der Vollziehung: Definition elektronische Dienstleistung - Ort der …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.04.2011 - 14 V 4072/10
Weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen durch das Gericht bleiben - soweit erforderlich - einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten (so auch Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1998, 1547 und Beschluss des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg vom 21. September 2007 14 V 10/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 170). - BFH, 27.10.1993 - I R 60/91
Gemeinnützigkeit; Müllheizkraftwerk ist kein Zweckbetrieb
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.04.2011 - 14 V 4072/10
Durch steuerliche Regelungen sollen weder Marktzutrittsschranken errichtet oder Wettbewerber vom Markt verdrängt, noch soll in sonstiger Weise der Wettbewerb beeinträchtigt werden (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 I R 60/91, BStBl II 1994, 573).
- BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98
Schadenersatz und vGA
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.04.2011 - 14 V 4072/10
Weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen durch das Gericht bleiben - soweit erforderlich - einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten (so auch Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1998, 1547 und Beschluss des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg vom 21. September 2007 14 V 10/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 170). - BFH, 03.06.2009 - IV B 48/09
Freibetrag zur Abfindung weichender Erben: keine fristgerechte Verwendung des …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.04.2011 - 14 V 4072/10
Dieses wurde so weder vom Antragsteller substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht noch lässt es sich den Akten entnehmen (vgl. Beschluss des BFH vom 3. Juni 2009 IV B 48/09, BFH/NV 2009, 1641). - BFH, 09.04.1987 - V R 150/78
Für die Überlassung der Anlage eines gemeinnützigen Golfclubs an clubfremde …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.04.2011 - 14 V 4072/10
Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt werden (BFH-Urteile vom 9. April 1987 V R 150/78, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1987, 659 …und vom 23. Juli 2009 V R 93/07,Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2009, 2073). - FG Saarland, 21.08.2002 - 1 K 249/00
Steuerbefreiung eines Fördervereins
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.04.2011 - 14 V 4072/10
Fehlt aber die ausdrückliche Aufnahme des Satzungszwecks "Beschaffung von Mitteln", so liegt ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO vor und die Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO, die hiervon eine Ausnahme festlegt, ist nicht anwendbar (Urteil des FG Saarland vom 21. August 2002 1 K 249/00, EFG 2003, 62). - FG Rheinland-Pfalz, 29.01.2009 - 6 K 1351/06
Besteuerung von Umsätzen aus einem Museumsshop
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.04.2011 - 14 V 4072/10
Die Leistungserbringung allein durch eine gemeinnützige Einrichtung reicht aber - im Gegensatz zum nationalen Recht - zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht aus, da die Richtlinie nur Leistungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit begünstigt (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2009 6 K 1351/06, juris). - BFH, 18.09.2007 - I R 30/06
Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.04.2011 - 14 V 4072/10
Bei Anwendung der Vorschrift kommt es entscheidend auf den von der jeweiligen Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Satzungszweck und allein auf die Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an (BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BStBl II 2009, 126 zu § 66 AO;… BFH-Urteil vom 12. Juni 2008 V R 33/05, a.a.O.). - BFH, 23.07.2009 - V R 93/07
Zivildienst - Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.04.2011 - 14 V 4072/10
Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt werden (BFH-Urteile vom 9. April 1987 V R 150/78, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1987, 659 und vom 23. Juli 2009 V R 93/07,Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2009, 2073). - BFH, 01.08.2002 - V R 21/01
Werbeumsätze eines gemeinnützigen Sportvereins
- EuGH, 16.09.2008 - C-288/07
Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 - …
- BFH, 18.10.2023 - XI R 4/20
Lieferung von herrenlosen Tieren (aus dem Ausland); Steuerbarkeit, Steuerpflicht …
Hierzu komme es aber, wie die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- (Urteil Pfotenhilfe-Ungarn vom 03.12.2015 - C-301/14, EU:C:2015:793, Rz 25) und des FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.04.2011 - 14 V 4072/10, juris) zeigten.(2) Ebenso ist die tatsächliche Würdigung möglich und nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, dass ein Wettbewerb zu gewerblichen Tierhändlern nicht bestehe, weil der Kläger regelmäßig Hunde "vermittele", die bisher von kommerziellen Züchtern oder Händlern nicht angeboten werden (Rz 28 der Vorentscheidung), ohne dass der Senat entscheiden müsste, ob nicht in anderen Fällen auch eine andere Würdigung möglich wäre (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2011 - 14 V 4072/10, juris).
- FG Nürnberg, 21.01.2020 - 2 K 114/19
Umsatzsteuer
Soweit das FG Baden-Württemberg in dem Beschluss vom 18.04.2011 14 V 4072/10, juris, die Auffassung vertritt, die Vermittlung von Tieren sei kein Zweckbetrieb, wenn sie nur einer von mehreren satzungsmäßigen Zwecken sei und der Vermittler eine Schutzgebühr fordere, folgt der Senat dem nicht.Sollte das FG Baden-Württemberg in dem Beschluss vom 18.04.2011 14 V 4072/10, juris, davon ausgegangen sein, dass jeder - auch der bei Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare - Wettbewerb einem Zweckbetrieb entgegenstehe, könnte der Senat dem angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht folgen.
Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) zuzulassen, weil der Senat von den Rechtsgrundsätzen des Beschlusses des FG Baden-Württemberg vom 18.04.2011 14 V 4072/10 abweicht.