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   FG Baden-Württemberg, 18.06.2007 - 6 K 31/06   

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https://dejure.org/2007,10501
FG Baden-Württemberg, 18.06.2007 - 6 K 31/06 (https://dejure.org/2007,10501)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 6 K 31/06 (https://dejure.org/2007,10501)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Juni 2007 - 6 K 31/06 (https://dejure.org/2007,10501)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Auswirkungen des § 8b KStG auf die Kapitalertragsteuerpflicht des inländischen Dividendenbezugs einer Schweizer Kapitalgesellschaft - Kapitalverkehrsteuerfreiheit - Zuständigkeit des BZSt für die Erstattung von Kapitalertragsteuer

  • Judicialis

    KStG § 8b; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden an ausländische Kapitalgesellschaften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden an ausländische Kapitalgesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 766
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.06.2007 - 6 K 31/06
    Das Steuerabzugsverfahren (und die seiner Durchsetzung dienende Haftungsregelung) stellen nämlich ein legitimes und geeignetes Mittel dar, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen und um zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Leistungserbringung unversteuert bleiben (Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio, Konzertproduktionen GmbH", BStBl II 2007, 352, Randnr. 36).

    Der Steuerabzug stellt ein verhältnismäßiges Mittel zur Beitreibung steuerlicher Forderungen des Besteuerungsstaats dar (Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil) vom 3. Oktober 2006 Rs. C- 90/04, BStBl II 2007, 352, Randnr. 37; im Ergebnis ebenso Mueller, IStR 2002, 109, 113).

  • BFH, 09.08.2006 - I R 95/05

    Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 bis 5 i.V.m. Abs. 6 KStG 2002 a.F. bei der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.06.2007 - 6 K 31/06
    Das aber ist nach der ständigen Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur dann der Fall, wenn die steuerrechtlichen Unterscheidungen auf Situationen angewandt werden, die nicht objektiv vergleichbar sind oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt sind, wobei die Rechtfertigung von Behinderungen für den freien Kapitalverkehr letztlich denselben Regeln unterworfen werden wie die Beschränkung anderer gemeinschaftsvertraglich verbürgter Grundfreiheiten (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 2006 I R 95/05, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2007, 279, 283 mit Nachweisen aus der EuGHRechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-90/04

    Kommission / Österreich

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.06.2007 - 6 K 31/06
    Der Steuerabzug stellt ein verhältnismäßiges Mittel zur Beitreibung steuerlicher Forderungen des Besteuerungsstaats dar (Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil) vom 3. Oktober 2006 Rs. C- 90/04, BStBl II 2007, 352, Randnr. 37; im Ergebnis ebenso Mueller, IStR 2002, 109, 113).
  • BFH, 22.04.2009 - I R 53/07

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft:

    Auch dieser Antrag blieb ebenso wie die anschließende Klage erfolglos; das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 18. Juni 2007 6 K 31/06 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 766 abgedruckt.
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