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   FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09   

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FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09 (https://dejure.org/2011,9595)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.11.2011 - 11 K 1481/09 (https://dejure.org/2011,9595)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. November 2011 - 11 K 1481/09 (https://dejure.org/2011,9595)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    (Voraussetzungen für eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG, die nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG)?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfall von steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund Rückzahlung von Kapitalrücklagen

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umqualifizierung einer Kapitalrückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG in eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG - Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer GbR - notwendige Beiladung - einheitliche gesonderte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 949
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.05.2010 - I R 51/09

    Bindung an die Feststellungen des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auch

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09
    Die vom BFH im Urteil vom 19. Mai 2010 I R 51/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2010, 1886 angenommene materiell-rechtliche Bindungswirkung der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ergebe sich für den streitgegenständlichen Fall nicht aus dem Gesetz.

    Für die Frage, ob Beträge des steuerlichen Einlagekontos als verwendet gelten, ist auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abzustellen (BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 I R 51/09, BFHE 230, 128; BFH/NV 2010, 1886).

    Insoweit hat sich durch den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren nichts geändert (BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 I R 51/09, BFHE 230, 128, BFH/NV 2010, 1886; ebenso Gosch/Heger, KStG, Komm., 2. Aufl., § 27 Rn. 35, m.w.N.; kritisch Binnewies, GmbHR 2010, 1101, 1104).

    Die Entscheidung des BFH in BFHE 230, 128, BFH/NV 2010, 1886 erging zwar zum Streitjahr 2001.

    Dies bedeutet nach der Auffassung des erkennenden Senats, dass unter Zugrundelegung des BFH-Urteils in BFHE 230, 128, BFH/NV 2010, 1886 nicht die Steuerbescheinigung gem. § 27 Abs. 3 KStG Bindungswirkung für die Besteuerung der Anteilseigner entfaltet, sondern nur die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG, die aber wiederum durch die Festschreibung der Verwendung in § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG beeinflusst werden kann.

  • BFH, 30.05.1990 - I R 41/87

    Zur steuerlichen Behandlung der Erfüllung einer Forderung des Gesellschafters an

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09
    Er verwies hierzu auf das Urteil des BFH vom 30. Mai 1990 I R 41/87, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1991, 588.

    Das BFH-Urteil in BStBl II 1991, 588 könne hier keine Anwendung finden, denn im Streitfall handele es sich um die Rückzahlung von Kapitalrücklagen, wogegen im Urteilsfall auf ein Darlehen verzichtet worden sei mit der Vorgabe, dass dieses im Falle der Besserung der finanziellen Verhältnisse wieder auflebe.

    Gegenstand des BFH-Urteils vom 30. Mai 1990 I R 41/87 (BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588) war der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegen seine GmbH unter der auflösenden Bedingung, dass im Besserungsfall die Forderung wieder aufleben soll.

  • BFH, 08.06.2011 - I R 69/10

    Körperschaftsteuerrechtliches Anrechnungsverfahren - Kein Direktzugriff auf das

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09
    Da er dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass es auf die handelsrechtliche Einordnung der Leistung als Einlagenrückgewähr nicht ankommen soll (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 69/10, GmbHR 2011, 1108 zur Verwendung von EK 04).

    Nur für den Fall, dass eine Einlage unter einer auflösenden Bedingung gewährt wird und die auflösende Bedingung eintritt, hat der Senat entschieden, dass sich das Eigenkapital wieder in Fremdkapital umwandelt, ohne dass deshalb eine Ausschüttung anzunehmen wäre (vgl. BFH-Urteil in GmbHR 2011, 1108 zur Verwendung von EK 04).

  • BFH, 14.10.1992 - I R 1/91

    Absetzen von Kapitalrückzahlung von den Anschaffungskosten bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09
    Das BFH-Urteil vom 14. Oktober 1992 I R 1/91 (BFHE 169, 213, BStBl II 1993, 189) betraf eine Herabsetzung des Nennkapitals einer ausländischen Kapitalgesellschaft.
  • BFH, 19.08.1999 - IV R 34/98

    Nichtigkeit eines VA

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09
    Es reicht aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409).
  • BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine durch Ausscheiden des vorletzten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09
    Denn entscheidend ist, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404).
  • BFH, 20.11.2008 - VI R 4/06

    Servicekräfte in einem Warenhaus als Arbeitnehmer - Revisibilität der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09
    Eine Festschreibung tritt nicht ein, wenn den Anteilseignern solche Bescheinigungen nicht erteilt wurden, weil die Kapitalgesellschaft irrtümlich davon ausging, es sei ausreichender ausschüttbarer Gewinn vorhanden (BFH-Urteil vom 10. Juni 2009 I R 10/09, BFHE 225, 384, BStBl II 2009, 374).
  • BFH, 10.06.2009 - I R 10/09

    Festschreibung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos - Inhaltliche

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09
    Eine Festschreibung tritt nicht ein, wenn den Anteilseignern solche Bescheinigungen nicht erteilt wurden, weil die Kapitalgesellschaft irrtümlich davon ausging, es sei ausreichender ausschüttbarer Gewinn vorhanden (BFH-Urteil vom 10. Juni 2009 I R 10/09, BFHE 225, 384, BStBl II 2009, 374).
  • BFH, 27.04.2000 - I R 58/99

    Einzahlung in die Kapitalrücklage in Fremdwährung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09
    Demzufolge habe der BFH in mehreren Urteilen - zuletzt vom 27. April 2000 I R 58/99, BStBl II 2001, 168 - entschieden, dass die Rückzahlung einer Kapitalrücklage bei dem Empfänger als Minderung des Buchwerts der Beteiligung und nicht als Ertrag zu behandeln sei.
  • BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03

    Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09
    Unbeschadet der im Rubrum der Klageschrift gewählten Klägerbezeichnung ("X Beteiligungs GbR") und des Hinweises, dass der in dieser Entscheidung als Kläger bezeichnete F als Gesellschafter und Empfangsbevollmächtigter dieser GbR handele, muss die vorliegende Klage allerdings nicht als eine solche der bezeichneten GbR ausgelegt werden (zur Möglichkeit und Notwendigkeit einer Auslegung bei unzulässiger Klageerhebung durch die Gesellschaft vgl. z.B. das BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2006, 162; ferner Gräber/Levedag, a.a.O., unzulässige Klage der Gesellschaft, S. 506 f.).
  • BFH, 22.12.2008 - I B 81/08

    Klagebefugnis bei Vollbeendigung der Personengesellschaft - Keine gewillkürte

  • BFH, 05.05.2011 - X B 139/10

    Empfangsvollmacht bei einheitlichen Feststellungen in Form einer

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - 2 K 62/11

    Keine steuerfreie Kapitalrückzahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ohne

    Gilt danach das steuerliche Einlagenkonto für die Leistung der Körperschaft als verwendet, ist diese Verwendungsfiktion auch auf der Ebene der Gesellschafter zu beachten (BFH-Urteil vom 19. Mai 2010, I R 51/09, BFH/NV 2010, 1833 ; Finanzgericht-FG-Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949).

    Der Feststellungsbescheid gemäß § 27 Abs. 2 KStG entfaltet aber über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch für die Anteilseigener materiell-rechtliche Bindungswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2010, I R 51/09, BFH/NV 2010, 1833 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949; anders noch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008, 10 K 169/06, EFG 2009, 875).

    Da der mit diesem Bescheid festgestellte Bestand des steuerlichen Einlagenkontos zum 31. Dezember 2003 mit dessen Bestand zum 31. Dezember 2002 übereinstimmt, steht für den hier streitbefangenen Bezug - die im Dezember 2003 erfolgte Auszahlung von 50.000,00 EUR - fest, dass dieser keine Ausschüttung ist, für die der Betrag aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG als verwendet gilt (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949).

    Aufgrund der Bedeutung des § 27 KStG für den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG und der oben dargelegten tatbestandlichen Wirkungen des Bescheides über die Feststellung des Bestandes des steuerlichen Einlagekontos (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Mai 2010, I R 51/09, BFH/NV 2010, 1886; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949) wird sich im Veranlagungsverfahren für den Gläubiger der Kapitalerträge auch kaum zuverlässig beurteilen lassen können, ob die Voraussetzungen für den Kapitalertragsteuereinbehalt nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3 EStG vorgelegen haben.

  • BFH, 24.02.2015 - VIII R 50/11

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. November 2011  11 K 1481/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die "im Namen und im Auftrag" des Klägers, "handelnd als Gesellschafter und Empfangsbevollmächtigter" der "X - GbR" erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 949 veröffentlichten Urteil vom 18. November 2011  11 K 1481/09 als unbegründet abgewiesen.

  • FG Hessen, 20.11.2014 - 4 K 208/13

    Die Beteiligten streiten über die Haftung der Klägerin für Kapitalertragsteuer im

    Die Bescheinigung ist aber angesichts der Haftung der Kapitalgesellschaft für überhöht bescheinigte Beträge aus Sicht des Anteilseigners und dessen Veranlagungsfinanzamts ein wesentliches Beweismittel für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.11.2011 11 K 1481/09, EFG 2012, 949).
  • FG Hamburg, 17.04.2013 - 2 K 149/12

    Körperschaftsteuerrecht: Haftung für Kapitalertragsteuern nach § 27 Abs. 5 KStG

    Da er dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass es auf die handelsrechtliche Einordnung der Leistung als Einlagenrückgewähr nicht ankommen soll (vgl. BFH-Urt. vom 08.06.2011, I R 69/10, BFH/NV 2011, 1921 zur Verwendung von EK 04; FG Baden Württemberg, Urteil vom 18.11.2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949).
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