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   FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 4919/09   

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https://dejure.org/2011,32160
FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 4919/09 (https://dejure.org/2011,32160)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.11.2011 - 11 K 4919/09 (https://dejure.org/2011,32160)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. November 2011 - 11 K 4919/09 (https://dejure.org/2011,32160)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Feststellungsverjährung: Anforderungen an den in § 171 Abs. 14 AO vorausgesetzten Zusammenhang zwischen Steueranspruch und Erstattungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des erneuten Erlasses eines Gewerbesteuer-Messbescheides für den Erhebungszeitraum 1997 nach vorheriger Aufhebung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammenhang zwischen Steueranspruch und Erstattungsanspruch i. R. d. § 171 Abs. 14 AO unwirksame Bekanntgabe aufgrund fehlerhafter Bezeichnung des Inhaltsadressaten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zusammenhang zwischen Steueranspruch und Erstattungsanspruch i. R. d. § 171 Abs. 14 AO - unwirksame Bekanntgabe aufgrund fehlerhafter Bezeichnung des Inhaltsadressaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 783
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 4919/09
    Im Verlauf des namens des Klägers sowie Y u. a. auch wegen der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für 1997 am 31. Oktober 2005 eingeleiteten (zunächst unter 3 K 182/05, später unter 11 K 4252/08 geführten) Klageverfahrens ließen die beiden dortigen Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 8. Januar 2009 (Akte zu 11 K 4252/08; dort Bl. 33 ff.) gestützt auf das BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83 (BStBl II 1986, 311) darauf hinweisen, dass eine Innengesellschaft, wie sie von ihnen gebildet worden sei, nicht Schuldnerin der Gewerbesteuer sein könne; der gleichwohl an sie gerichtete Messbescheid vom 15. April 2004 sei ersatzlos aufzuheben.

    Er ist inhaltlich an ein Rechtsgebilde gerichtet, das nicht als Außengesellschaft in Erscheinung getreten ist, mithin auch nicht als Adressat eines Gewerbesteuer- oder Gewerbesteuer-Messbescheides in Betracht kommt (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BStBl II 1986, 311 ff., 316).

  • BFH, 09.07.1996 - VII R 136/95

    Ruhen eines Einspruchsverfahrens - Anspruch auf Erstattung von Körperschaftsteuer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 4919/09
    Einer besonderen Festsetzung bedurfte er zur Begründung seiner Fälligkeit unter diesen Umständen nicht (vgl. auch das BFH-Urteil vom 9. Juli 1996 VII R 136/95, BFH/NV 1997, 10).

    Letzteres wäre zu bejahen, wenn man der vom BFH in seinem Urteil vom 9. Juli 1996 VII R 136/95 (BFH/NV 1997, 10) vertretenen Auffassung folgen wollte, dass auch einem im übrigen nicht steuerrechtsfähigen Gebilde begrenzte Steuerrechtsfähigkeit insoweit zukommt, als es um die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs geht, der auf Zahlungen auf einen an dieses Gebilde gerichteten Bescheid beruht.

  • BFH, 18.12.2002 - I R 11/02

    Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 4919/09
    Nach dieser Vorschrift (zu deren Verfassungsmäßigkeit vgl. das BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430 und den nachfolgend ergangenen Beschluss des BVerfG vom 18. Februar 2003 2 BvR 1114/01, DStZ 2003, 309) endet die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht verjährt ist.
  • BFH, 13.03.2001 - VIII R 37/00

    Verfassungsmäßigkeit der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 14 AO )

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 4919/09
    Nach dieser Vorschrift (zu deren Verfassungsmäßigkeit vgl. das BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430 und den nachfolgend ergangenen Beschluss des BVerfG vom 18. Februar 2003 2 BvR 1114/01, DStZ 2003, 309) endet die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht verjährt ist.
  • BVerfG, 18.02.2003 - 2 BvR 1114/01

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 171 Abs 14 AO 1977 - Keine Grundrechtsverletzung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 4919/09
    Nach dieser Vorschrift (zu deren Verfassungsmäßigkeit vgl. das BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430 und den nachfolgend ergangenen Beschluss des BVerfG vom 18. Februar 2003 2 BvR 1114/01, DStZ 2003, 309) endet die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht verjährt ist.
  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2009 - 11 K 4251/08

    Vergütung für Einräumung eines Nutzungsrechts an einer eingetragenen Marke kein

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 4919/09
    FG-Akten zu den u. a. namens des Klägers unter 3 K 181/05 (später 11 K 4251/08) und 3 K 182/05 (später 11 K 4252/08) geführten finanzgerichtlichen Verfahren,.
  • BFH, 05.02.2014 - X R 1/12

    Anwendung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO im Gewerbesteuerverfahren -

    Das Finanzgericht (FG) war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 783 veröffentlichten Gründen der Ansicht, das FA habe den Gewerbesteuermessbescheid 1997 im April 2009 trotz Ablaufs der regulären Festsetzungsfrist nach § 181 Abs. 5 AO noch erlassen dürfen, da es zu Recht davon ausgegangen sei, die Voraussetzungen der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO seien im Streitfall erfüllt.
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 12 K 2945/19

    Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen - Zeitpunkt des

    Nach dem Wortlaut der Norm § 171 Abs. 14 AO ist für eine Änderung nicht erforderlich, dass eine Personenidentität zwischen dem zur Steuerzahlung Verpflichteten -im Streitfall die Klägerin- und dem zur Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO Berechtigten -im Streitfall der Z GmbH- besteht (Drüen in: Tipke/Kruse, § 171 AO, Rn. 105; Fink in: BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, § 171 Rn. 502; Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO, Rn. 242a mit Verweis auf BFH-Urteil vom 5. Februar 2014 X R 1/12, BStBl. II 2016, 567: Voraussetzung sei, dass es sich um dieselbe Steuerart handelt, es müsse jedoch nicht dasselbe Steuersubjekt sein; vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011 11 K 4919/09, EFG 2012, 783; im Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteil vom 5. Februar 2014 X R 1/12, BStBl. II 2016, 567 -entgegen den Ausführungen der Klägerin- offen gelassen, ob auch ein Erstattungsanspruch einer dritten Person einen Zusammenhang mit einer Steuerfestsetzung gegenüber dem steuerpflichtigen Kläger gemäß § 171 Abs. 14 AO begründen kann; verneinend: FG Niedersachsen, Urteil vom 19. November 2019 5 K 193/18, EFG 2020, 120, nachdem zwar nicht der Wortlaut, jedoch der Sinn und Zweck der Norm einer solchen Auslegung entgegensteht; FG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Juni 2018 5 V 123/18, BeckRS 2018, 44192 betrifft das vorläufige Verfahren, Aussetzung der Vollziehung wurde wegen Zweifeln gewährt).
  • FG Niedersachsen, 19.11.2019 - 5 K 193/18

    Erlass eines rechtswidrigen Steuerbescheids nach Eintritt der

    dd) Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 18. November 2011 11 K 4919/09, EFG 2012, 783 mit Anmerkung Lemaire) hat entschieden, dass eine personelle Identität zwischen dem Inhaber des Erstattungsanspruchs und dem von der im Streit stehenden Festsetzung betroffenen Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist.
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