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   FG Baden-Württemberg, 18.12.2008 - 13 K 2626/07   

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FG Baden-Württemberg, 18.12.2008 - 13 K 2626/07 (https://dejure.org/2008,15766)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.12.2008 - 13 K 2626/07 (https://dejure.org/2008,15766)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - 13 K 2626/07 (https://dejure.org/2008,15766)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Überlassung von Tankkarten mit einem Höchstbetrag von 44 Euro an die Arbeitnehmer steuerpflichtiger Barlohn oder steuerfreier Sachbezug

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überlassung von Tankkarte als Barlohn oder Sachzuwendung; keine Bindungswirkung der Lohnsteuerauskunft durch die OFD

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Überlassung von Tankkarte als Barlohn oder Sachzuwendung - keine Bindungswirkung der Lohnsteuerauskunft durch die OFD

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Tankkarte ohne Kraftstoffart und -menge führt zu Barlohn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1373
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG München, 26.11.2007 - 8 V 3556/07

    Berücksichtigung der Freigrenze bei der Überlassung von Benzingutscheinen an die

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.12.2008 - 13 K 2626/07
    Anknüpfungspunkt der Vorschrift des § 8 Abs. 2 EStG ist somit die Ware bzw. der sonstige Sachbezug (vgl. FG München, Beschluss vom 26. November 2007 8 V 3556/07, EFG 2008, 368).
  • BFH, 13.09.2007 - VI R 26/04

    Zuschuss des Arbeitgebers zur Risikoübernahme durch Dritte bei ausgelagertem

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.12.2008 - 13 K 2626/07
    Es konnte daher im Streitfall offen bleiben, ob die Überlassung des Kraftstoffs nur aufgrund einer zwischen der Tankstelle und der Klägerin getroffenen vertraglichen (Rahmen-)Vereinbarung erfolgte oder ob hinsichtlich der konkreten Leistungen auch die Arbeitnehmer der Klägerin zivilrechtlich Vertragspartner des Leistungserbringers (der Tankstelle) waren, so dass für den Kraftstoffbezug (auch) eigenständige Rechtsbeziehungen zwischen den Arbeitnehmern der Klägerin und der Tankstelle maßgebend waren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13. September 2007 VI R 26/04, BFHE 219, 54, BStBl II 2008, 204).
  • BFH, 27.10.2004 - VI R 51/03

    Sachbezugsfreigrenze nicht auf Geldleistungen anwendbar

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.12.2008 - 13 K 2626/07
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit in seinem Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137, ausgeführt: "Die Sachbezugsfreigrenze wurde durch Art. 1 Nr. 13 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) in das Einkommensteuerrecht eingeführt.
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 27/09

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme

    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1373 veröffentlichten Gründen im Wesentlichen mit der Erwägung ab, dass Zuwendungen, die wirtschaftlich Bargeldersatz darstellten und ohne nennenswerten Aufwand in Geld umgerechnet werden könnten, unter § 8 Abs. 1 EStG fielen.
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.11.2019 - 2 K 768/16

    Mitarbeiterverpflegung durch Restaurantschecks - Bewertung der Sachbezüge

    Mit den vorgenannten Entscheidungen hat der BFH die Urteile des FG München vom 3. März 2009 (Az. 8 K 3213/07, EFG 2009, 1011) und des FG Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2008 (13 K 2626/07, EFG 2009, 1373), auf die sich die Entscheidung des FG Düsseldorf bezogen hat, aufgehoben.
  • FG Düsseldorf, 19.05.2010 - 15 K 1185/09

    Essenszuschüsse in Form von Restaurantschecks

    Soweit nicht bereits zwischen dem Arbeitgeber und dem Leistungserbringer ein Vertrag über den Warenbezug zustande gekommen ist, bestimmt sich der vom Arbeitnehmer noch abzuschließende Vertrag maßgeblich nach den im Gutschein enthaltenen Angaben; der Gutschein wird Inhalt des Vertrages (vgl. Urteile des FG München 03.03.2009 8 K 3213/07, EFG 2009, 1011 und des FG Baden-Württemberg vom 18.12.2008 13 K 2626/07, EFG 2009, 1373).
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