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   FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 46/07   

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FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 46/07 (https://dejure.org/2008,1754)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 1 K 46/07 (https://dejure.org/2008,1754)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - 1 K 46/07 (https://dejure.org/2008,1754)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Gebührenerhebung nach § 89 Abs. 2 AO mit dem Grundgesetz; Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers zur Normierung von Gebührenpflichten bei Auskünften hinsichtlich genau bestimmter aber noch nicht verwirklichter Sachverhalte aus Art. 108 Abs. 5 S. 2 GG; ...

  • Judicialis

    AO § 89 Abs. 3 S. 1; ; FGO § 45 Abs. 1 S. 1; ; GG Art. 108 Abs. 5 S. 2; ; StBGebV § 13 S. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft; Mindestgegenstandswert

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft - Mindestgegenstandswert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Ist Gebühr für verbindliche Auskunft rechtens?

  • IWW (Kurzinformation)

    Umgang mit dem Finanzamt - FG hält Gebühr für verbindliche Auskunft für rechtens

  • IWW (Kurzinformation)

    Verbindliche Auskunft - Erstes Verfahren gegen die neue Gebührenpflicht

  • IWW (Kurzinformation)

    FG hält Gebühr für verbindliche Auskunft für rechtens

  • IWW (Kurzinformation)

    FG hält Gebühr für verbindliche Auskunft für rechtens

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Teure Auskunft

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft ist verfassungsgemäß

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft des Finanzamts ist verfassungsgemäß - "Individuelle Dienstleistung" gegenüber dem Auskunftssuchenden

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Abgabenordnung - Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verbindliche Auskunft - Erstes Verfahren gegen die neue Gebührenpflicht

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verbindliche Auskunft - Gebührenpflicht auf dem Prüfstand: Von diesem Rechtsstreit können Sie profitieren

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzverwaltung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Verbindliche Auskunft
    Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
    Verfassungsmäßigkeit der Gebühr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1342
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 46/07
    Der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE 9, 3, 11; BVerfGE 97, 332, 340 f.).

    Sie ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Antragsteller als Gebührenschuldner gesetzlich auferlegt wird (vgl. BVerfGE 50, 217, 226; 97, 332, 345).

    Die sachliche Rechtfertigung der Gebühr kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 ff.; 85, 337, 346; 93, 319, 344; 97, 332, 345; 108, 1, 18).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 46/07
    Die sachliche Rechtfertigung der Gebühr kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 ff.; 85, 337, 346; 93, 319, 344; 97, 332, 345; 108, 1, 18).

    Auch die Bemessung der Gebühr bedarf im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (BVerfGE 108, 1, 19).

    Die Gebührenbemessung wäre verfassungsrechtlich erst dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken stünde (BVerfGE 108, 1, 19).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 46/07
    Sie ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Antragsteller als Gebührenschuldner gesetzlich auferlegt wird (vgl. BVerfGE 50, 217, 226; 97, 332, 345).

    Die sachliche Rechtfertigung der Gebühr kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 ff.; 85, 337, 346; 93, 319, 344; 97, 332, 345; 108, 1, 18).

  • BFH, 26.11.1997 - III R 109/93

    Bindungswirkung einer telefonischen Auskunft des Finanzamts

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 46/07
    Bis zur Einführung des § 89 Abs. 2 AO bildete die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Rechtsgrundlage für allgemeine Auskünfte der Finanzbehörden (vgl. grundlegend BFH-Urteil v. 4. August 1961 VI 269/60 S, BStBl III 1961, 562; BFH-Urteil v. 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808), die zuletzt im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Dezember 2003 konkretisiert worden war (BStBl I 2003, 742).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 46/07
    Ob in einem solchen Fall gleichwohl eine Aufteilung der Flugkosten in einen beruflichen und privaten Anteil in Frage komme, sei zur Zeit Gegenstand eines Verfahrens, welches beim Großen Senat des Bundesfinanzhofs anhängig ist (GrS 1/06).
  • BFH, 04.08.1961 - VI 269/60 S

    Einkommensteuerliche Behandlung eines Grundstückskaufvertrages gegen Leibrente

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 46/07
    Bis zur Einführung des § 89 Abs. 2 AO bildete die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Rechtsgrundlage für allgemeine Auskünfte der Finanzbehörden (vgl. grundlegend BFH-Urteil v. 4. August 1961 VI 269/60 S, BStBl III 1961, 562; BFH-Urteil v. 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808), die zuletzt im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Dezember 2003 konkretisiert worden war (BStBl I 2003, 742).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 46/07
    Die sachliche Rechtfertigung der Gebühr kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 ff.; 85, 337, 346; 93, 319, 344; 97, 332, 345; 108, 1, 18).
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 46/07
    Der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE 9, 3, 11; BVerfGE 97, 332, 340 f.).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 46/07
    Die sachliche Rechtfertigung der Gebühr kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 ff.; 85, 337, 346; 93, 319, 344; 97, 332, 345; 108, 1, 18).
  • BFH, 30.03.2011 - I R 61/10

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr - Zweck und Wesen der

    Die Bestimmungen des § 89 Abs. 3 bis 5 AO über die Erhebung und die Bemessung der Wertgebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte sind nicht verfassungswidrig (so auch die bisher einhellige Auffassung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. neben dem angefochtenen FG-Urteil die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 20. Mai 2008  1 K 46/07, EFG 2008, 1342, und vom 17. März 2010  1 K 661/08, EFG 2010, 1284; Urteil des Niedersächsischen FG vom 24. Juni 2010  6 K 12181/08, EFG 2010, 1562; Beschluss des Niedersächsischen FG vom 16. Juli 2010  10 V 101/10, juris; Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1. Oktober 2010  1 K 282/07, EFG 2010, 2061).
  • FG Baden-Württemberg, 17.03.2010 - 1 K 661/08

    Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte der

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 2008 1 K 46/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1342) im Einzelnen ausgeführt hat, hält er die gesetzliche Regelung über die Gebührenerhebung und -berechnung nicht für verfassungswidrig.

    Das ist im vorliegenden Fall indessen nicht geboten, denn der Senat sieht im Anschluss an sein Urteil in EFG 2008, 1342 in der Gebührenpflicht für die der Klägerin erteilte verbindliche Auskunft weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil in EFG 2008, 1342 ausgeführt hat, zwingt die häufig beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts den Staat entgegen der Auffassung der Klägerin und einzelner Stimmen im Schrifttum (vgl. Simon, DStR 2007, 557; Hans, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 2007, 421; Stark, Der Betrieb - DB - 2007, 2333) nicht dazu, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten.

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte von grundsätzlicher Bedeutung ist und durch das im Zuge des Revisionsverfahrens gegen das Senatsurteil in EFG 2008, 1342 ergangene BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 VIII R 22/08 (nicht veröffentlicht) nicht abschließend geklärt werden konnte.

  • BFH, 30.03.2011 - I B 136/10

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr nicht ernstlich zweifelhaft - Zweck

    Der Senat hält nach summarischer Prüfung die in Bezug auf die Bestimmungen des § 89 Abs. 3 bis 5 AO über die Erhebung und die Bemessung der Auskunftsgebühren geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht für durchschlagend (so auch die bisher einhellige Auffassung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. neben dem angefochtenen FG-Beschluss die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 20. Mai 2008  1 K 46/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1342, und vom 17. März 2010  1 K 661/08, EFG 2010, 1284; Urteil des Niedersächsischen FG vom 24. Juni 2010  6 K 12181/08, EFG 2010, 1562; Urteil des FG Münster vom 1. Juli 2010  3 K 722/08 S, EFG 2010, 1973; Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1. Oktober 2010  1 K 282/07, EFG 2010, 2061).
  • FG Münster, 01.07.2010 - 3 K 722/08

    Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

    Sie verwies auf das beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängige Verfahren 1 K 46/07 und außerdem darauf, dass im vorliegenden Fall die Gebührenerhebung nicht rechtmäßig sei, da die Finanzverwaltung in dem Erlass zur Anwendung des UmwStG in Tz. 15.06 eine entgegen der gesetzlich eindeutigen Regelung einschränkende Auslegung vertrete.

    Bereits das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinen Entscheidungen vom 20.05.2008 (1 K 46/07, EFG 2008, 1342) und vom 17.03.2010 (1 K 661/08, BB 2010, 1310) darauf hingewiesen, dass eine Gebührenerhebung auf der Basis von § 89 Abs. 3 bis 5 AO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

  • FG Hamburg, 07.05.2010 - 6 K 46/10

    Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

    Der Beklagte widerspricht den verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin und verweist hierzu auf das Urteil des FG Baden-Württembergs vom 20.05.2008 1 K 46/07 (EFG 2008, 1342).

    Der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 1 K 46/07, EFG 2008, 1342 m. w. N.); Finanzgericht Baden Württemberg, Urteil vom 17.03.2010, 1 K 661/08, juris).

    Zur Begründung macht sich der Senat die nachstehenden Ausführungen des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.05.2008 1 K 46/07, EFG 2008, 1342, Finanzgericht Baden Württemberg, Urteil vom 17.03.2010, 1 K 661/08, juris) zu Eigen:.

  • FG Niedersachsen, 24.06.2010 - 6 K 12181/08

    Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung

    Sie verwiesen zudem auf ein zu dieser Rechtsfrage vor dem FG Baden-Württemberg anhängiges Verfahren Az. 1 K 46/07 (inzwischen erledigt mit Urteil vom 20. Mai 2008, EFG 2008, 1342) und beantragten das Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des Musterverfahrens ruhen zu lassen.

    Das FA hat ermessensfehlerfrei das Begehren der Kläger abgelehnt, das Einspruchsverfahren über den Einspruch der Kläger gegen den Gebührenbescheid über die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft bis zum Abschluss des beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängigen Verfahren Az. 1 K 46/07 gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen.

  • FG Schleswig-Holstein, 01.10.2010 - 1 K 282/07

    Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte

    Die Gebührenregelung des § 89 AO ist zur Überzeugung des Senats aus den in den Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Mai 2008 1 K 46/07, EFG 2008, 1342 und vom 17. März 2010 1 K 661/08, EFG 2010, 1284 genannten Gründen verfassungsgemäß.

    Die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Befürchtung des Bundesrates, dass im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts mit einem starken Anstieg der Anträge auf eine verbindliche Auskunft und damit einhergehend mit einem starken Anstieg des Verwaltungsaufwandes zu rechnen sei (vgl. die Nachweise bei FG Baden-Württemberg, EFG 2008, 1342), stellt eine sachliche Erwägung für die Einführung einer Gebühr dar.

  • FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 3139/09

    Gebührenfestsetzung nach § 89 AO trotz Ablehnung der verbindlichen Auskunft

    b) Soweit ersichtlich bestand in sämtlichen bisher entschiedenen und veröffentlichten Verfahren mit dem Gegenstand der angeblichen Verfassungsmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO die Besonderheit, dass es zuvor jeweils zur Erteilung einer positiven verbindlichen Auskunft mit dem vom Steuerpflichtigen gewünschten Inhalt gekommen war und der Steuerpflichtige dadurch die begehrte Bindungswirkung der Finanzbehörde tatsächlich erreichen konnte (vgl. FG Baden-Württemberg vom 20.05.2008 - 1 K 46/07, EFG 2008, 1342 - nachfolgend BFH vom 14.07.2009 - VIII R 22/08, n.v. Juris; FG Baden-Württemberg vom 17.03.2010 - 1 K 661/08, EFG 2010, 1284; FG Münster vom 01.07.2010 - 3 K 722/08 - nachfolgend BFH vom 30.03.2011 - I R 61/10, BFH/NV 2011, 1045; FG Hamburg vom 07.05.2010 - 6 K 46/10, n.v. Juris; FG Schleswig-Holstein vom 01.10.2010 - 1 K 282/07, EFG 2010, 2061; FG Niedersachsen vom 24.06.2010 - 6 K 12181/10, EFG 2010, 1562, FG Niedersachsen vom 16.07.2011 - 10 V 101/10, n. v. Juris - nachfolgend BFH vom 30.03.2011 - I B 136/10, BFH/NV 2011, 1042).
  • FG München, 17.03.2010 - 3 K 3055/07

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für die

    Denn sie entfaltet darüber hinaus zwischen den Beteiligten eine rechtliche Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren, wie sich auch aus § 89 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 AO sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 der auf § 89 Abs. 2 Satz 4 AO beruhenden Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV-, BGBl I 2007, 2783) ergibt (so im Ergebnis auch FG Baden-Württemberg im Urteil vom 20. Mai 2008 1 K 46/07, EFG 2008, 1342) und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem - hoheitlichen - Besteuerungsverfahren.
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