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   FG Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 9 K 195/96   

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https://dejure.org/1996,13457
FG Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 9 K 195/96 (https://dejure.org/1996,13457)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.09.1996 - 9 K 195/96 (https://dejure.org/1996,13457)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. September 1996 - 9 K 195/96 (https://dejure.org/1996,13457)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit eines Entlastungsbetrages von der Einkommensteuer bei gewerblichen Einkünften; Verfassungswidrigkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.03.1998 - IV B 49/97

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht schon deshalb zu verneinen, weil gegen die Verfassungsmäßigkeit und damit die Gültigkeit des § 32c EStG erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl. z.B. M. Wendt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 32c EStG Anm. 7; Blümich/Gosch, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz/Gewerbesteuergesetz, § 32c EStG Rz. 12 ff.; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., § 32c Rz. 2, jeweils m.w.N., auch zur Gegenmeinung; ferner FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 1996 9 K 195/96, Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 308 mit Anm. Wendt, FR 1997, 298, Revision eingelegt, Az.: X R 171/96).
  • FG Köln, 15.03.1999 - 15 V 101/99

    Betriebsaufspaltung: Tarifbegrenzung bei Ausschüttungen

    Er macht unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 1996 9 K 195/96 geltend, die Vorschrift des § 32c EStG sei verfassungsgemäß.

    Der Senat sieht die ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit des § 32c Abs. 2 Satz 2 EStG mit Artikel 3 Abs. 1 GG auch nicht durch die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 1996, 9 K 195/96, DStRE 1997, 198 als ausgeräumt an.

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