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   FG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 8 K 1103/12   

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FG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 8 K 1103/12 (https://dejure.org/2013,20331)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 8 K 1103/12 (https://dejure.org/2013,20331)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 8 K 1103/12 (https://dejure.org/2013,20331)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Unterhaltsleistungen § 33a Abs. 1 EStG n.F.: Berechnung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermäßigung der Einkommensteuer auf Antrag eines Steuerpflichtigen durch Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 33a Abs 1 S 5 EStG 2009 vom 16.07.2009, EStG VZ 2010, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 33a Abs 1 S 2 EStG 2009 vom 16.07.2009, Art 3 Abs 1 GG
    Unterhaltsleistungen § 33a Abs. 1 EStG n.F.: Berechnung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind bei der Einkünfteberechnung für Unterhaltsaufwendungen (§ 33a EStG) nicht abziehbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einkünfteberechnung für Unterhaltsaufwendungen: Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge nicht abziehbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei Einkünfteberechnung für Unterhaltsaufwendungen nicht abziehbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ermittlung der eigenen Einkünfte bei Unterhaltsaufwendungen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind bei der Einkünfteberechnung für Unterhaltsaufwendungen nicht abziehbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berechnung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 50
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 8 K 1103/12
    Das gleiche gilt für den Teil der Krankenversicherungsbeiträge, mit dem gegen den Sozialversicherungsträger ein Anspruch auf Krankengeld erworben wird (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.IV.1.a.); der Gesetzgeber nimmt diesen Teil mit 4 % an (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a Satz 4 EStG).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 8 K 1103/12
    Der auch für Einkünfte geltende Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" wurde im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung) bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte abzuziehen waren (BFH-Urteil vom 26. März 2009 VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418, unter II.2.a).
  • BFH, 26.03.2009 - VI R 60/08

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach Verwendung eigener

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 8 K 1103/12
    Der auch für Einkünfte geltende Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" wurde im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung) bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte abzuziehen waren (BFH-Urteil vom 26. März 2009 VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418, unter II.2.a).
  • BFH, 19.06.2002 - III R 28/99

    Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 8 K 1103/12
    Anrechenbare "Einkünfte" i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG; Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. Juni 2002 III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753).
  • BFH, 16.11.2011 - X R 15/09

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 8 K 1103/12
    Es besteht ohnehin kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Berücksichtigung der Arbeitslosenversicherung in voller Höhe (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2011 X R 15/09, BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, unter II.2.a).
  • Drs-Bund, 21.11.2008 - BT-Drs 16/11065
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 8 K 1103/12
    Er folgte damit der Erhöhung des Grundfreibetrags auf den gleichen Betrag, obwohl das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum im Jahr 2010 lediglich 7.664 EUR betrug (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2010 -Siebenter Existenzminimumbericht- vom 21. November 2008, BT-Drucks 16/11065).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 45/13

    Außergewöhnliche Belastungen - keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2013  8 K 1103/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sie beantragen, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22. Januar 2013  8 K 1103/12 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2012 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2010 --zuletzt-- vom 26. Oktober 2011 dahingehend abzuändern, dass im Rahmen des § 33a EStG i.d.F. des BürgEntlG KV Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 3.230,60 EUR berücksichtigt werden.

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