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   FG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 12 K 179/06, 12 K 855/09, 12 K 2055/09   

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FG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 12 K 179/06, 12 K 855/09, 12 K 2055/09 (https://dejure.org/2009,20534)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.06.2009 - 12 K 179/06, 12 K 855/09, 12 K 2055/09 (https://dejure.org/2009,20534)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juni 2009 - 12 K 179/06, 12 K 855/09, 12 K 2055/09 (https://dejure.org/2009,20534)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Heileurythmie (inzwischen) doch eine heilberufliche Tätigkeit?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    UStG § 4; ; SGB V § 124 Abs. 2; ; SGB V § 140a; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Heileurythmisten als heilberufliche Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Heileurythmisten als heilberufliche Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1877
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.11.2004 - V R 34/02

    Umsatzsteuerbare Leistungen eines Heileurythmisten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 12 K 179/06
    Der Beklagte ist der Ansicht, dass die von dem Kläger erbrachten Leistungen nicht als Regelleistungen im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. November 2004, V R 34/02 (Bundessteuerblatt [BStBl] II 2005, 316, unter II. 4., 5.) vergütet würden.

    § 4 Nr. 14 UStG ist richtlinienkonform auszulegen (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 2., m. w. Nachw.).

    Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG setzt mithin voraus, dass ärztliche oder arztähnliche Leistungen vorliegen, die von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen 16 (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 2., m. w. Nachw.).

    Von der beruflichen Befähigung ist deshalb grundsätzlich auszugehen, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen einer berufsrechtlichen Regelung erfüllt (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. a).

    Grundlage dafür ist in erster Linie eine Zulassung des jeweiligen Unternehmers oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Sozialversicherung (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. a, m. w. Nachw.).

    Es genügt in diesen Fällen, wenn die Berufsbezeichnung beispielsweise durch Wettbewerbs- oder Namensrecht geschützt ist (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. a, m. w. Nachw.).

    Mit der Anknüpfung an die Zulassung des Leistenden oder jedenfalls seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V ist sowohl dem Erfordernis des beruflichen Befähigungsnachweises als auch dem Umstand genügt, dass sich Heilberufe neu entwickeln, ohne dass sogleich eine einheitliche, alle Erbringer von Leistungen dieser Art gleichermaßen betreffende staatliche Berufsregelung geschaffen wird (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. a, m. w. Nachw.).

    Neben der Zulassung kann ferner Indiz für einen entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweis sein, dass die betreffenden Leistungen in den durch die Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien gemäß § 92 SGB V konkretisierten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden sind (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. b).

    Den Richtlinien kommt ab ihrer Bekanntmachung rechtliche Bedeutung zu (§ 94 Abs. 2 SGB V; BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. b, aa, m. w. Nachw.).

    Wird deshalb eine in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse aufgenommene Leistung von einem Arzt angeordnet, kann dies als Indiz dafür herangezogen werden, dass die betreffende Leistung eine entsprechende berufliche Befähigung voraussetzt (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. b, bb, m. w. Nachw.).

    (1) Unerheblich ist, dass - wie er vorträgt - seinen Patienten die Vergütungen für die Leistungen zu weit über 90 vom Hundert erstattet worden seien (vgl. hierzu näher BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. b, dd; ebenso jüngst BFH-Beschluss vom 6. Juni 2008, XI B 11/08, BFH/NV 2008, 1547, unter 2.).

    (2) An der von dem BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02 (BStBl II 2005, 316) unter II. 4. b, dd der Entscheidungsgründe angeführten Ungewissheit ändert sich offensichtlich auch in den Fällen des sog. Systemmangels (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 22. März 2005, B 1 A 1/03 R, Entscheidungen des BSG [BSGE] 94, 221, unter 4. b) nichts.

    Die von dem Kläger in dem Streitjahr 2006 erbrachten Leistungen wurden nach Ansicht des erkennenden Gerichts als Regelleistungen im Sinne des BFH-Urteils vom 11. November 2004, V R 34/02 (BStBl II 2005, 316, unter II. 4., 5.) vergütet.

    Im Verfahren 12 K 2055/09 ist noch zu klären, ob von dem Kläger erbrachten Leistungen als Regelleistungen im Sinne des BFH-Urteils vom 11. November 2004, V R 34/02 (BStBl II 2005, 316, unter II. 4., 5.) anzusehen sind, nachdem inzwischen Verträge zur Durchführung Integrierter Versorgung mit anthroposophischer Medizin verbindlich abgeschlossen sind.

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 12 K 179/06
    (2) An der von dem BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02 (BStBl II 2005, 316) unter II. 4. b, dd der Entscheidungsgründe angeführten Ungewissheit ändert sich offensichtlich auch in den Fällen des sog. Systemmangels (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 22. März 2005, B 1 A 1/03 R, Entscheidungen des BSG [BSGE] 94, 221, unter 4. b) nichts.

    Vielmehr dürfen allein die Gerichte eine etwaige Unvereinbarkeit der Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien gemäß § 92 SGB V mit höherrangigem Recht feststellen und daraus die gebotenen Konsequenzen ziehen, wobei insoweit eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu fordern sein dürfte (BSG-Urteil vom 22. März 2005, B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221, unter 4. b).

    (3) Soweit der Kläger schließlich darauf abhebt, dass die anthroposophische Medizin und damit auch die Heileurythmie zu den besonderen Therapierichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V rechnen (vgl. BSG-Urteil vom 22. März 2005, B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221, unter 4. c, [...]Rdnr. 40), ist die Frage, ob insoweit Leistungsansprüche der Versicherten gegen ihre Krankenkasse bestehen - insbesondere, ob eine solche regelmäßig eine vorherige positive Empfehlung des Bundesausschusses voraussetzen - noch offen (BSG-Urteil vom 22. März 2005, B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221, unter 4. c, vgl. ferner BSG-Urteil a.a.O. unter 4. d zu [...]Rdnr. 46).

    Soweit ersichtlich ist - bezogen auf die Verfahren 12 K 179/06 und 12 K 855/09 - noch zu klären, ob der Ausschluss eines bestimmten Berufes oder einer bestimmten spezifischen Heiltätigkeit im Bereich der Humanmedizin von der im nationalen Recht im Hinblick auf die Befreiung nach Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG aufgestellten Definition der arztähnlichen Berufe auch dann noch durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. April 2006, Rs. C-443/04, H. A. Solleveld, und Rs. C-444/04, J. E. van den Houtvan Eijnsbergen, UR 2006, 587, Rdnr. 38) ist, die sich auf die beruflichen Qualifikationen der Behandelnden und damit auf Erwägungen im Zusammenhang mit der Qualität der erbrachten Leistungen beziehen, wenn ein Systemmangel (BSG-Urteil vom 22. März 2005, B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221, unter 4. b) vorliegt und die Methode weit verbreitet ist (BSG-Urteil a.a.O.).

    Insoweit wäre ggf. auch zu klären, ob der Steuerpflichtige den Ausschluss seines bestimmten Berufes oder einer bestimmten, von ihm ausgeübten Heiltätigkeit im Bereich der Humanmedizin von der im nationalen Recht im Hinblick auf die Befreiung nach Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG aufgestellten Definition der arztähnlichen Berufe erst dann beanstanden darf, wenn eine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt (vgl. BSG-Urteil vom 22. März 2005, B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221, unter 4. b).

  • BFH, 10.03.2005 - V R 54/04

    Oecotrophologe als Heilberuf i.S. des § 4 Nr. 14 UStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 12 K 179/06
    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass inzwischen Verträge zur Durchführung Integrierter Versorgung mit anthroposophischer Medizin verbindlich abgeschlossen sind (vgl. ferner BFH-Urteil vom 10. März 2005, V R 54/04, BStBl II 2005, 669, unter II. 4. c, zum Vorliegen eines Versorgungsvertrages gemäß § 11 Abs. 2, § 23 Abs. 4, §§ 40, 111 SGB V), ordentliches Mitglied in dem Berufsverband Heileurythmie e. V. - wie der Kläger - nur werden kann, wer ein Abschlusszeugnis für Eurythmie und Heileurythmie hat und gemäß den Richtlinien des Berufsverbandes eine Berufsqualifikation erworben hat (§ 3 Nr. 1 der Satzung des Berufsverbands Heileurythmie e. V. vom 7. Juni 2003, zuletzt eingesehen bei "www.berufsverbandheileurythmie.de" am: 16. Juni 2009), der Verband andernfalls nur ein Abschlusszeugnis anerkennt, wenn es von einer von der Medizinischen Sektion am Goetheanum in Dornach (Schweiz) anerkannten Ausbildungsstätte ausgestellt wurde (§ 3 Nr. 1 der soeben bezeichneten Satzung), Näheres die Geschäftsordnung des Vorstandes des Berufsverbandes regelt, und nach dieser Geschäftsordnung offenbar im Wesentlichen eine vierjährige Grundausbildung und eine vom Berufsverband anerkannte Heileurythmie-Zusatzausbildung und eine zweijährige berufspraktische Erfahrungszeit nach den Richtlinien des Berufsverbandes (mit gestaffelter Anforderung bis zum Jahre 2007) vorausgesetzt wird, während im Übrigen - für langjährig tätige Heileurythmisten - nur die Möglichkeit besteht, bei Bedarf eine Bestätigung der Gleichwertigkeit über den Berufsverband zu beantragen.
  • BFH, 06.06.2008 - XI B 11/08

    Frage der Steuerfreiheit von Umsätzen eines Heilpraktikers aus Fastenseminaren

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 12 K 179/06
    (1) Unerheblich ist, dass - wie er vorträgt - seinen Patienten die Vergütungen für die Leistungen zu weit über 90 vom Hundert erstattet worden seien (vgl. hierzu näher BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 4. b, dd; ebenso jüngst BFH-Beschluss vom 6. Juni 2008, XI B 11/08, BFH/NV 2008, 1547, unter 2.).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 12 K 179/06
    Soweit ersichtlich ist - bezogen auf die Verfahren 12 K 179/06 und 12 K 855/09 - noch zu klären, ob der Ausschluss eines bestimmten Berufes oder einer bestimmten spezifischen Heiltätigkeit im Bereich der Humanmedizin von der im nationalen Recht im Hinblick auf die Befreiung nach Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG aufgestellten Definition der arztähnlichen Berufe auch dann noch durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. April 2006, Rs. C-443/04, H. A. Solleveld, und Rs. C-444/04, J. E. van den Houtvan Eijnsbergen, UR 2006, 587, Rdnr. 38) ist, die sich auf die beruflichen Qualifikationen der Behandelnden und damit auf Erwägungen im Zusammenhang mit der Qualität der erbrachten Leistungen beziehen, wenn ein Systemmangel (BSG-Urteil vom 22. März 2005, B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221, unter 4. b) vorliegt und die Methode weit verbreitet ist (BSG-Urteil a.a.O.).
  • BFH, 08.03.2012 - V R 30/09

    Steuerfreiheit heileurythmischer Leistungen - Nachweis der erforderlichen

    das angefochtene Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22. Juni 2009 aufzuheben, soweit es die Streitjahre 1999 bis 2003 (12 K 179/06) und 2005 (12 K 855/09) betrifft,.
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