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   FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 266/06   

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FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 266/06 (https://dejure.org/2008,9071)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.10.2008 - 3 K 266/06 (https://dejure.org/2008,9071)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - 3 K 266/06 (https://dejure.org/2008,9071)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Besteuerung gesetzlicher Altersrenten nach dem AltEinkG ist verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) Einkommensteuergesetz (EStG) i.d. Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG); Verfassungsmäßigkeit des vorzunehmenden ...

  • Judicialis

    EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa); ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 20

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung einer Leibrente nach dem AlltEinkG, wenn sie aufgrund freiwilliger Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung einer Leibrente nach dem AlltEinkG, wenn sie aufgrund freiwilliger Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 185
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 266/06
    Mit dem AltEinkG hat der Gesetzgeber die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Bezügen im Alter aufgrund des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73 ff.) neu geregelt; im Mittelpunkt steht bei den Renten der Wechsel von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung.

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG-Urteil vom 06. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 unter C I. mit weiteren Nachweisen).

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG- Urteil in BVerfGE 105, 73 unter C IV. 3.).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter C IV.1.).

    In Bezug auf die vom Gesetzgeber einzuhaltenden Mindesterfordernisse bei der -- infolge der vom BVerfG festgestellten gleichheitswidrigen Begünstigung der Bezieher gesetzlicher Renten gegenüber den Beziehern von Pensionsbezügen erforderlichen --Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte führt das BVerfG aus, dass für die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum eröffnet ist, jedoch in jedem Fall die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter D II.).

    Wie der 2. Senat des BVerfG im einzelnen darlegt, entsprach die Ertragsanteilsbesteuerung der gesetzlichen Altersrenten hinsichtlich des überwiegenden Teils des Rentenbezugs - soweit dieser auf den Arbeitgeberbeiträgen und dem Bundeszuschuss beruht - gerade nicht dem gesetzlich der Ertragsanteilsbesteuerung vorausgesetzten Leitbild des Rückflusses eines eigenen bereits versteuerten Kapitals (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter C V.).

    Dass es hinsichtlich dieses Teils der Rente des Klägers zu einer Doppelbesteuerung kommt, ist auszuschließen (so verschiedene Modellrechnungen vgl. hierzu BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter A I. 5. und BT-Drucksache 15/2150, S. 23 f) und wird auch von diesem nicht substantiiert behauptet.

    Dem Kläger ist dem Grunde nach darin zu folgen, dass dieser Rentenanspruch, da er ausschließlich durch eigene Beiträge erworben wurde, noch dem der Ertragsanteilsbesteuerung vorausgesetzten Leitbild entspricht und von daher die Beibehaltung der Ertragsanteilsbesteuerung, z.B. über die Einbeziehung der auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Altersrenten in die Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG -- so der Vorschlag des Klägers in dem von ihm angestrengten Petitionsverfahren --, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet wäre (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter C V.2. zu Renten aus einer Zusatzversorgung).

    Daher ist dem Gesetzgeber grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, die -- von Sachverständigen befürwortete (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter A. III.5.) -- nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten einzuführen und folgerichtig auszugestalten.

    Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer einfachen, praktikablen und gesamtwirtschaftlich tragfähigen Regelung (vgl. BVerfG- Urteil in BVerfGE 105, 73 unter D. II.) ist der Gesetzgeber zur Pauschalierung und Typisierung befugt.

    Hierbei darf sich der Gesetzgeber an ökonomisch sachverständigen Berechnungen orientieren (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter D II).

    Es ist weder dem Grunde nach zu beanstanden, bei den Berechnungen von dem Nominalwertprinzip auszugehen, da dieses - wie das BVerfG ausdrücklich feststellt - der ökonomischen Logik der Ertragsanteilsbesteuerung entspricht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter A. I. 5 bb)), noch den (anteiligen) Grundfreibetrag bei der Ermittlung der steuerfreien Rentenbezüge einzubeziehen.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 266/06
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist solange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur beruht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 unter C. III. 1.).

    Die Rechtsfolgen des AltEinkG treten erst nach der Verkündung der Norm ein, die Tatbestände der Regelungen erfassen jedoch Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" wurden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 unter A. II. 2. b) aa)).

    Steuerpflichtige können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrecht erhält (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 unter A. II. 2. b) cc)).

  • BFH, 21.02.2001 - X B 112/00

    Besteuerung von Sozialversicherungsrenten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 266/06
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Einführung der nachgelagerten Besteuerung gesetzlicher Altersrenten nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Systematik des bisherigen Rechts der Grundannahme folgte, dass mit den Rentenzahlungen eine - auch im Rahmen des Umlageverfahrens rechnerisch vorausgesetzte - Versicherungssumme (="Kapitalwert der Rente") "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG) verzinslich ausgezahlt wird und die Auszahlung des in diesem Sinne "eigenen" Vermögens eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung sei (BFHBeschluss vom 21. Februar 2001 X B 112/00, BFH/NV 2001, 1022).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.04.2007 - 3 K 148/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Leibrenten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 266/06
    Nach seinen Berechnungen kommt es -- unter Berücksichtigung der steuerlichen Grundfreibeträge -- auch in den nach den Annahmen der Sachverständigenkommission problematischen Fällen mit Rentenbeginn 2020 sowie 2040 zu keiner Doppelbesteuerung (vgl. FG Schleswig-Holstein- Urteil vom 23. April 2007 3 K 148/05, EFG 2007, 1077; BT-Drucksache 15/2150 S. 23 f.).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 266/06
    In Bezug auf die Besteuerung der Altersrenten ist hier zu beachten, dass das BVerfG bereits in demBeschluss vom 26. März 1980 1 BvR 121/76 (BVerfGE 54, 11) den Gesetzgeber verpflichtete, eine Neuregelung in Angriff zu nehmen, um die unterschiedliche Behandlung der Alterseinkünfte von Beamten auf der einen und Rentnern auf der anderen Seite zu beseitigen.
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 266/06
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 unter B I. 1.).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 266/06
    Die Regelungen des Einkommensteuerrechts rechtfertigen jedoch als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG diese Belastung (BVerfG-Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97 unter C. I.).
  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 185 veröffentlichten Urteil abgewiesen.

    das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2008  3 K 266/06 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 13. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2006 dahingehend zu ändern, dass die Rente des Klägers in Höhe von 5.139 EUR mit einem Ertragsanteil von 22 % besteuert wird, so dass sich die Einkommensteuer um 416 EUR auf 7.432 EUR ermäßigt.

  • FG Niedersachsen, 05.05.2009 - 15 K 421/08

    Zulässigkeit einer erweiternden Auslegung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 S. 3

    Eine Entscheidung über die Frage, ob der Gesetzgeber mit seiner Regelung "in jedem Fall" eine Doppelbesteuerung vermieden hat, ist dann entbehrlich, wenn feststeht, dass eine solche bei dem Kläger im konkreten Fall nicht eingetreten ist (BFH, Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, a.a.O. = [...] Rdnr. 92; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2008 3 K 266/06, EFG 2009, 185 = [...] Rdnr.41; FG Münster, Urteil vom 14. Oktober 2008 14 K 3990/06 E, EFG 2009, 110 = [...] Rdnr. 49 f.).

    Hinsichtlich der Ungleichbehandlung von derartigen anteiligen Leibrenten oberhalb der Höchstbeitragsgrenze und der bestehenden privaten Leibrenten auf der einen und den von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a aa) EStG erfassten Leibrenten und der sachlichen Rechtfertigung dieser Differenzierung, die den Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG genügt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2008 3 K 266/06 (EFG 2009, 185 = [...] Rdnr. 36 bis 41; ferner BFH, Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFH/NV 2009, 278 = [...] Rdnr.74 bis 79) verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen weist das Gericht an dieser Stelle auf die Ausführungen im Urteil des FG Münster vom 14. Oktober 2008 14 K 3990/06 E (EFG 2009, 110 = [...] Rdnr. 58 bis 62; vgl. ferner FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2008 3 K 266/06, EFG 2009, 185 = [...] Rdnr.42 f.) hin.

  • FG Niedersachsen, 18.11.2009 - 2 K 309/07

    Ansetzung einer Nachzahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Besteuerung

    Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesfinanzhofes in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 26. November 2008 (X R 15/07 BFH/NV 2009, 278), des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2008 (3 K 266/06 EFG 2009, 185) und des Finanzgerichts Münster vom 14. Oktober 2008 (14 K 3990/06 E EFG 2009, 110).
  • FG Düsseldorf, 11.03.2009 - 7 K 3215/08

    Rechtmäßigkeit der steuerlichen Berücksichtigung einer Erwerbsminderungsrente mit

    Soweit die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung der Rentenbesteuerung in Bezug auf die hier streitige Erwerbsminderungsrente rügen, folgt der Senat den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 26. November 2008 (X R 15/07 BFH/NV 2009, 278), des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2008 (3 K 266/06 EFG 2009, 185) und des Finanzgerichts Münster vom 14. Oktober 2008 (14 K 3990/06 E EFG 2009, 110).
  • FG Bremen, 06.11.2008 - 4 K 54/08

    Zulässigkeit eines Vorabentscheids der Finanzbehörde über Teile des Einspruchs;

    Das Gericht sieht darin einen zulässigen Differenzierungsgrund, der den gesetzlichen Entscheidungsspielraum nicht überschreitet (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23 Oktober 2008 3 K 266/06, [...]).
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