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   FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20   

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https://dejure.org/2021,61493
FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20 (https://dejure.org/2021,61493)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.11.2021 - 11 K 1433/20 (https://dejure.org/2021,61493)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. November 2021 - 11 K 1433/20 (https://dejure.org/2021,61493)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 40 FGO, § 309 Abs 1 S 1 AO, § 309 Abs 1 S 2 AO, § 119 Abs 3 S 2 AO, § 119 Abs 3 S 3 AO
    Kein Anspruch des Drittschuldners auf Mitteilung der Gründe der Ermessensausübung der Vollstreckungsbehörde - Form- und Inhaltserfordernisse der Pfändungs- und Einziehungsverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Hauptzollamts ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Von Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde an eine Bank als Drittschuldnerin gerichtete Ausfertigung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Nachfolgeentscheidung zu BFH, Urteil v. 17.12.2019, VII R 62/18): Fortsetzungsfeststellungsklage - kein Anspruch der Bank auf Mitteilung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 17.12.2019 - VII R 62/18

    Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20
    Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof die Entscheidung mit Urteil vom 17. Dezember 2019 - VII R 62/18 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

    aa) Sie enthalten sowohl ein Arrestatorium als auch ein Inhibitorium (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang vom 17. Dezember 2019 - VII R 62/18, BFHE 267, 211, BFH/NV 2020, 787).

    Der Klägerin sind die maßgeblichen Verfügungen unstreitig nicht in Form von elektronischen Dokumenten im Sinne des § 87a Abs. 4 AO übermittelt worden (Urteil des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang vom 17. Dezember 2019 - VII R 62/18, BFHE 267, 211, BFH/NV 2020, 787, Rn. 16).

    Dieser allein obliegt es zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2016 - GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rn. 107; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2019 - VII R 34/17, BFHE 264, 563, BFH/NV 2019, 736, Rn. 23 und vom 17. Dezember 2019 - VII R 62/18, BFHE 267, 211, BFH/NV 2020, 787, Rn. 18 im ersten Rechtsgang).

    Die im dritten Teil der AO vor die Klammer gezogenen allgemeinen Verfahrensvorschriften gelten für alle Regelungsmaterien des Besteuerungsverfahrens, soweit nicht in speziellen Regelungen etwas Abweichendes normiert ist (Urteil des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang vom 17. Dezember 2019 - VII R 62/18, BFHE 267, 211, Rn. 22).

    Der Bereich der Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 249 ff. AO zählt hierzu aber nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang vom 17. Dezember 2019 - VII R 62/18, BFHE 267, 211, Rn. 25, 26 m.w.N.).

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98

    Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20
    Die Angabe ist Bestandteil des Regelungsinhalts der Pfändungsverfügung, nicht nur der Begründung dieser Verfügung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, Rn. 12).

    Die Angabe des Schuldgrundes ist daher in der Ausfertigung für die Klägerin als Drittschuldnerin nicht erforderlich (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, Rn. 15; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO, Stand August 2021, Rn. 25 a. E.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 101/98, auf das sich die Klägerin beruft.

    Sie bedürften dieser Einblicke nicht, weil ihren Belangen in der Regel durch die Benennung des Betrages Genüge getan sei, für den der gegen sie gerichtete Anspruch des Vollstreckungsschuldners als Pfand in Beschlag genommen werde (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, Rn. 15; siehe auch den 2. Leitsatz der Entscheidung).

    Im Regelfall ist die Höhe der Forderung der Vollstreckungsbehörde folglich für den Drittschuldner grundsätzlich belanglos, weil sie für den Gegenstand der Pfändung nicht von Bedeutung ist und der Drittschuldner Mängel der Vollstreckungsforderung nicht gegen die Pfändung einwenden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, Rn. 9 und vom 18. Juli 2000 - VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141).

  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2018 - 11 V 2922/17

    Aussetzung der Vollziehung: Formerfordernisse einer Pfändungs- und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20
    Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung der Verfügungen, die der erkennende Senat durch Beschluss vom 14. Februar 2018 - 11 V 2922/17 ablehnte.

    Damit konnten die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen keine Wirkungen mehr entfalten, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung in der Hauptsache für erledigt erklärten und der Bundesfinanzhof den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Februar 2018 - 11 V 2922/17 für gegenstandslos erklärte.

    Bei seiner Entscheidung lagen dem erkennenden Senat neben den Behördenakten auch die Gerichtsakten des Verfahrens im ersten Rechtsgang 11 K 2921/17 und des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung 11 V 2922/17 vor.

    Nur in diesem Rahmen hat sie selbst einen Anspruch auf eine ermessensgerechte Entscheidung (vgl. auch den nicht veröffentlichten Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - 11 V 2922/17 zwischen denselben Beteiligten und den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. Juli 2014 - 15 V 164/14, EFG 2014, 1838).

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98

    Steuergeheimnis: Verletzung durch Bekanntgabe der Abgabenforderung in einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20
    Die Pfändung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Forderung des Pfändungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner, nicht etwa nur auf den Teilbetrag, welcher der Forderung der Vollstreckungsbehörde gegen den Pfändungsschuldner entspricht; eine Teilpfändung der Forderung des Pfändungsschuldners ist nur ausnahmsweise geboten und muss gegebenenfalls in der Pfändungsverfügung ausdrücklich ausgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1975 - VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141).

    Im Regelfall ist die Höhe der Forderung der Vollstreckungsbehörde folglich für den Drittschuldner grundsätzlich belanglos, weil sie für den Gegenstand der Pfändung nicht von Bedeutung ist und der Drittschuldner Mängel der Vollstreckungsforderung nicht gegen die Pfändung einwenden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, Rn. 9 und vom 18. Juli 2000 - VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141).

    Dieser Grundsatz verlangt von ihr insbesondere, keine von vornherein aussichtslosen, also ungeeigneten Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen; er verbietet ihr ferner, "ins Blaue hinein" Forderungen zu pfänden, ohne dass ein - gemessen an dem schutzbedürftigen Interesse des Vollstreckungsschuldners, dass anderen seine Steuerschulden nicht bekannt werden - hinreichender Anhalt dafür besteht, dass die Pfändung zu dem Erfolg der Befriedigung der Forderungen der Behörde führen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141, Rn. 23).

  • FG Baden-Württemberg, 13.11.2018 - 11 K 2921/17

    Besonderheiten einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei zwischenzeitlicher

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20
    Mit am 15. November 2017 eingegangenem Schreiben erhob die Klägerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Klage, die unter dem Aktenzeichen 11 K 2921/17 geführte wurde.

    Bei seiner Entscheidung lagen dem erkennenden Senat neben den Behördenakten auch die Gerichtsakten des Verfahrens im ersten Rechtsgang 11 K 2921/17 und des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung 11 V 2922/17 vor.

    Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil im ersten Rechtsgang vom 13. November 2018 - 11 K 2921/17 (EFG 2019, 402).

  • BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20
    Die Behörde kann jedoch ihre Ermessenserwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen (Urteil des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang vom 4. Juni 2019 - VII R 16/18, BFHE 265, 414, BStBl II 2020, 456, Rn. 16).

    Denn auch der Bundesfinanzhof geht nur von einer Mitteilungspflicht gegenüber "dem Betroffenen" aus (Urteil im ersten Rechtsgang vom 4. Juni 2019 - VII R 16/18, BFHE 265, 414, BStBl II 2020, 456, Rn. 16).

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20
    Die für die Entscheidungsfindung maßgebenden Erwägungen müssen dem Betroffenen grundsätzlich bis zur letzten Verwaltungsentscheidung in überprüfbarer Form mitgeteilt worden sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2000 - X R 24/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514).

    Dabei ist allerdings zu beachten, dass die für die Entscheidungsfindung maßgebenden Erwägungen dem Betroffenen grundsätzlich (erst) bis zur letzten Verwaltungsentscheidung mitgeteilt worden sein müssen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2000 - X R 24/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514).

  • FG Niedersachsen, 25.07.2014 - 15 V 164/14

    Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Heilung von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20
    Nur in diesem Rahmen hat sie selbst einen Anspruch auf eine ermessensgerechte Entscheidung (vgl. auch den nicht veröffentlichten Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - 11 V 2922/17 zwischen denselben Beteiligten und den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. Juli 2014 - 15 V 164/14, EFG 2014, 1838).
  • BFH, 15.04.1981 - IV R 44/79

    Namenswiedergabe - Unterschrift - Form eines Verwaltungsakts

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20
    Dies ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1981 - IV R 44/79, BFHE 133, 250, BStBl II 1981, 554).
  • BFH, 22.10.2002 - VII R 56/00

    Voraussetzungen für eine wirksame Vollstreckung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20
    (1) Wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang noch einmal betont hat, muss die Behörde bei der Auswahl einer Vollstreckungsmaßnahme ihr Ermessen ausüben (für das "Ob" der Vollstreckung offengelassen im Urteil vom 22. Oktober 2002 - VII R 56/00, BFHE 199, 511, BStBl II 2003, 109).
  • BGH, 22.01.1975 - VIII ZR 119/73

    Rechtsfolgen der Überpfändung

  • FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15

    Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einer

  • BFH, 27.02.2019 - VII R 34/17

    Keine Erstattung der Branntweinsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

  • OLG Köln, 01.03.1999 - 16 U 80/98

    Bezeichnung der Forderung im Pfändungsbeschluss

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

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