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   FG Baden-Württemberg, 24.03.2023 - 11 V 2313/22   

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https://dejure.org/2023,10713
FG Baden-Württemberg, 24.03.2023 - 11 V 2313/22 (https://dejure.org/2023,10713)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.03.2023 - 11 V 2313/22 (https://dejure.org/2023,10713)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. März 2023 - 11 V 2313/22 (https://dejure.org/2023,10713)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 237 AO, §§ 237 ff AO, Art 45 EUV 952/2013
    Aussetzungszinsen nach § 237 AO bei Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK bzw. Art. 45 UZK

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Aussetzung der Vollziehung von Zinsbescheiden ohne Sicherheitsleistung; Anwendung von § 237 AO im Zusammenhang mit einer Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 UZK; Ablauf der Festsetzungsfrist

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anwendbarkeit des § 237 AO bei AdV nach Art. 244 ZK bzw. Art. 45 UZK ernstlich zweifelhaft - Entstehung des Zinsanspruchs bei AdV von Grundlagen- und Folgebescheid

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.07.1994 - X R 33/91

    Entstehung von Aussetzungszinsen nach - 1. Vollziehungsaussetzung sowohl des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.03.2023 - 11 V 2313/22
    Die Einschränkung der Verfahren auf die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheides der BLE komme auch in der Aussetzung der Einfuhrabgabenbescheide durch den Antragsgegner zum Ausdruck, die nach der Rechtsprechung des BFH in dessen Urteil vom 18. Juli 1994 - X R 33/91 Tatbestandswirkung habe.

    Soweit der Antragsgegner darauf abstelle, dass die Festsetzungsfrist erst mit der endgültigen Erfolglosigkeit der Einsprüche gegen die Einfuhrabgabenbescheide, also mit der unter dem 15. August 2022 erfolgten Rücknahme der Einsprüche gegen die Folgebescheide des Antragsgegners mit Ablauf des Jahres 2022 zu laufen begonnen habe, verweise er zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 18. Juli 1994 - X R 33/91.

    Im Urteil des BFH vom 18. Juli 1994 - X R 33/91 sei ausdrücklich festgestellt worden, dass die einjährige Festsetzungsfrist in dem dort zu entscheidenden Fall noch nicht abgelaufen gewesen sei.

    Sind - wie vorliegend - sowohl der Grundlagenbescheid als auch der Folgebescheid angefochten und ist die Vollziehung beider Bescheide ausgesetzt worden, entsteht der Zinsanspruch erst bei unanfechtbarer Erledigung des den Folgebescheid betreffenden Aussetzungsverfahrens, selbst wenn nur die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids ernstlich zweifelhaft war (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO, Rn. 1036; BFH-Urteil vom 18. Juli 1994 - X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4; vgl. Kögel in Gosch, AO/FGO, § 237 AO, Rn. 18).

  • BFH, 26.11.2014 - X R 18/13

    Inhaltliche Bestimmtheit von Zinsbescheiden - Festsetzungsfrist für

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.03.2023 - 11 V 2313/22
    Nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 26. November 2014 - X R 18/13 aufgestellten Grundsätzen beginne die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anfechtungsklage gegen den Grundlagenbescheid endgültig erfolglos geblieben sei, soweit sich die Rechtsmittel in beiden Verfahren auf dieselben Besteuerungsgrundlagen bezögen.

    Die Besteuerungsgrundlagen seien somit in beiden Verfahren identisch im Sinne des BFH-Urteils vom 26. November 2014 - X R 18/13.

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 15/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.03.2023 - 11 V 2313/22
    Ein Überwiegen der für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (zuletzt BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2022 - VI B 15/22 (AdV), BStBl II 2023, 12, Rn. 15; Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO, Rn. 123 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.10.2020 - 3 B 35.19

    Einfuhrlizenz: Erfordernis der Niederlassung in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.03.2023 - 11 V 2313/22
    Das gegen den Widerruf der Lizenzen gerichtete bei der BLE geführte Rechtsmittelverfahren hatte keinen Erfolg; die anschließend erhobene Klage wurde abgewiesen und auch die Berufung und die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurden letztlich zurückgewiesen (Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2019 und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2020 - 3 B 35.19).
  • FG Düsseldorf, 14.06.2023 - 4 K 1738/22

    Zinsbescheid über Aussetzungszinsen wegen Gewährung der Aussetzung der

    Vor diesem Hintergrund lassen sich auch die vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg im Beschluss vom 24.3.2023 (11 V 2313/22, juris, Rn. 43 ff.) geäußerten Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 237 AO bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union jedenfalls nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
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