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   FG Baden-Württemberg, 24.09.2020 - 3 K 1486/19   

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https://dejure.org/2020,38897
FG Baden-Württemberg, 24.09.2020 - 3 K 1486/19 (https://dejure.org/2020,38897)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.09.2020 - 3 K 1486/19 (https://dejure.org/2020,38897)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. September 2020 - 3 K 1486/19 (https://dejure.org/2020,38897)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 8b Abs 3 S 4 KStG 2002 vom 20.12.2007, § 8b Abs 3 S 5 KStG 2002 vom 20.12.2007, § 8b Abs 3 S 6 KStG 2002 vom 20.12.2007, § 8b Abs 3 S 7 KStG 2002 vom 20.12.2007, § 8b Abs 3 S 3 KStG 2002
    Außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Darlehensforderungen, Gesellschafterdarlehen, Gesellschafterforderung, Stehenlassen Gesellschafterforderung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus Forderungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Fremdwährungsverluste aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochterkapitalgesellschaft - außerbilanzielle Hinzurechnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.05.2018 - I B 114/17

    "Stehenlassen" einer Gesellschafterforderung als mit Darlehensgewährung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2020 - 3 K 1486/19
    Ab welchem Zeitpunkt eine Vergleichbarkeit des "Stehenlassens" mit der Darlehensgewährung gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. Mai 2018 I B 114/17, BFH/NV 2018, 1092; Finanzgericht Münster, Urteil vom 17. August 2016 10 K 2301/13 K, EFG 2016, 1810).
  • BFH, 27.02.2019 - I R 51/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung sowie

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2020 - 3 K 1486/19
    Diese ist im Streitfall nicht anwendbar, weil die Niederlassungsfreiheit nur im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährleistet ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 51/17, BStBl II 2020, 440), zu denen Brasilien nicht gehört.
  • BFH, 12.03.2014 - I R 87/12

    Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots in § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2020 - 3 K 1486/19
    Dabei ging er typisierend bei Darlehen, die der zu mehr als 25 Prozent beteiligte Gesellschafter an die Gesellschaft gibt, von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Darlehens aus (vgl. BTDrucks 16/6290, S. 73; BFH-Urteil vom 12. März 2014 I R 87/12, BStBl II 2014, 859).
  • FG Münster, 17.08.2016 - 10 K 2301/13

    Körperschaftsteuerliche Berücksichtigung von Gewinnminderungen bei der Ermittlung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2020 - 3 K 1486/19
    Ab welchem Zeitpunkt eine Vergleichbarkeit des "Stehenlassens" mit der Darlehensgewährung gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. Mai 2018 I B 114/17, BFH/NV 2018, 1092; Finanzgericht Münster, Urteil vom 17. August 2016 10 K 2301/13 K, EFG 2016, 1810).
  • BFH, 14.08.2019 - I R 14/18

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2020 - 3 K 1486/19
    Die grundsätzlich auch im Verkehr mit Drittstaaten geschützte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -AEUV-, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) wird von der insoweit vorrangig anzuwendenden Niederlassungsfreiheit verdrängt (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 2019 I R 14/18, BFH/NV 2020, 755).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05

    Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2020 - 3 K 1486/19
    Hingegen kommt eine teleologische Reduktion grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn der weite Wortlaut der Vorschrift Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 25/05, BStBl II 2008, 298 m.w.N.; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 379).
  • FG Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 6 K 1917/20

    Keine außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus

    Im Hinblick auf die im Streitfall des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg (Urteil vom 24. September 2020 3 K 1486/19, EFG 2021, 402) vom FA vorgenommene Saldierung der Währungsverluste mit Währungsgewinnen, die nach Auffassung des FG den verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen habe, sei darauf hinzuweisen, dass im Falle der Unionsrechtswidrigkeit einer Norm diese selbst an das Unionsrecht anzupassen und nicht durch Abmilderung der Anwendung durch Verwaltungshandeln unionrechtskonform werden könne (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Oktober 1995 C-151/94, IStR 1995, 531).

    Auch das FG Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 24. September 2020 3 K 1486/19 (EFG 2021, 402) entschieden, dass angesichts des klaren Gesetzeswortlauts keine Möglichkeit für eine einschränkende Auslegung bzw. teleologische Reduktion des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG dahingehend bestehe, dass durch Währungsverluste bedingte Gewinnminderungen von dessen Anwendungsbereich auszunehmen seien.

    Das FA hat im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren (Az. I R 41/20) gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24. September 2020 3 K 1486/19 (EFG 2021, 402) das Ruhen des Verfahrens beantragt.

    Der Senat ist der Auffassung, dass eine allein am Wortlaut orientierte Lösung zu sinnwidrigen Ergebnissen führt und deshalb § 8b Abs. 3 S. 4 KStG im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen ist, dass Währungskursverluste nicht unter die dort genannten Gewinnminderungen fallen (ebenso z.B. Zynowsky/Jochimsen, DStR 2016, 2839, 2841; Rödder/Schuhmacher, DStR 2018, 705, 709; Badde, BB 2019, 347, 348; a.A. z.B. 3. Senat des FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2020 3 K 1486/19, EFG 2021, 402; M. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 8b KStG Rz 409; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 279i).

    Etwas anderes ergibt sich nach der Auffassung des Senats auch nicht daraus, dass nach der Gesetzesbegründung, "alle" Gewinnminderungen erfasst werden sollten (BTDrucks 16/6290, S. 73; a.A. 3. Senat des FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2020 3 K 1486/19, EFG 2021, 402).

    e) Die grundsätzliche Erfassung von Währungskursverlusten durch den weiten Wortlaut des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ist damit nach Auffassung des Senates gerade nicht Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers gewesen (a.A. offenbar 3. Senat des FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2020 3 K 1486/19, EFG 2021, 402).

    Die sich daraus ggf. im Einzelfall ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten lassen jedoch die wertungsmäßig allein maßgebliche Ursächlichkeit des Marktgeschehens für die Entstehung der Verluste unberührt (a.A. 3. Senat des FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2020 3 K 1486/19, EFG 2021, 402).

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und im Hinblick auf das Urteil des 3. Senates des FG Baden-Württemberg vom 24. September 2020 3 K 1486/19 (EFG 2021, 402) wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zugelassen, weil sich die Rechtsfrage trotz auslaufendem Recht weiterhin stellt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2017 VI B 105/16, BFH/NV 2017, 1172).

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