Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 25.01.2016 - 1 KO 2611/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung der Kosten für den Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid; Maßgeblichkeit des Höhe des zu mindernden Betrags der festgesetzten Steuer bei der Kostenfestsetzung
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 52 Abs 3 S 2 GKG vom 23.07.2013, § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 139 Abs 1 FGO, § 233a Abs 1 S 1 AO
Anhebung des Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Festsetzung der Kosten für den Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid; Maßgeblichkeit des Höhe des zu mindernden Betrags der festgesetzten Steuer bei der Kostenfestsetzung
- rechtsportal.de
FGO § 96 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; FGO § 139 Abs. 1
Festsetzung der Kosten für den Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid; Maßgeblichkeit des Höhe des zu mindernden Betrags der festgesetzten Steuer bei der Kostenfestsetzung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Berechnung des Streitwerts - Erhöhung des Streitwerts um Auswirkungen in anderen Veranlagungszeiträumen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- FG Hamburg, 22.03.2017 - 5 K 137/16
Kostengesetze: Keine Berücksichtigung von "Folgesteuern" desselben Streitjahrs …
Im Hinblick auf einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 25.01.2016 (1 KO 2611/15, juris) seien bei der Streitwertfestsetzung auch die Zinsen, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu berücksichtigen.Der Antrag der Kläger nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der für den Streitfall maßgebenden Fassung (GKG; § 71 Abs. 1 GKG) ist im Hinblick auf die Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 25.01.2016 (1 KO 2611/15, juris) und das hieraus resultierende Rechtsschutzbedürfnis zur Klärung der Reichweite des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig.
b) Entgegen der Auffassung der Kläger und des FG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 25.01.2016 (1 KO 2611/15, juris) ist der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um die entsprechenden Differenzen bei den Zinsen, bei dem Solidaritätszuschlag und bei der evangelischen Kirchensteuer der Klägerin zu erhöhen.
- FG Sachsen-Anhalt, 25.03.2022 - 5 Ko 166/22
Kostenfestsetzungsantrag bei nicht geklärter Erbfolge - Fortbestand der …
Die Entscheidung über die Zurückgabe des Verfahrens in die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle folgt dem Rechtsgedanken der §§ 572 Abs. 3 Satz 1 und 573 Abs. 1 Satz 3 ZPO, da diese Vorschriften nach § 155 Satz 1 FGO auch im finanzgerichtlichen Erinnerungsverfahren herangezogen werden können [Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 1 KO 2611/15 - juris , RdNr. 26 (insoweit nicht abgedruckt in: DStRE 2016, S. 1532 und Stbg 2017, S. 90); vgl. auch: BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 4 M 15.1062 - juris , RdNr. 15 (…insoweit nicht abgedruckt in: BayVBl. 2016, S. 536), Beschluss vom 08. Mai 2015 - 9 M 15.254 - juris (RdNr. 20), Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, S. 309 (310), VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 1979 - VII 3206/78 - juris (RdNr. 2)].