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   FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 14 K 357/08   

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FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 14 K 357/08 (https://dejure.org/2009,23798)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.06.2009 - 14 K 357/08 (https://dejure.org/2009,23798)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - 14 K 357/08 (https://dejure.org/2009,23798)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Rechnungsberichtigung i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG); Gefährdung des Steueraufkommens bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Steuer; Anpassung des Umsatzsteuerrechts an die Rechtsprechung des BGH durch das Einfügen von § 14c in das ...

  • Judicialis

    UStG § 14 Abs. 2; ; AO § 176 Abs. 1; ; AO § 176 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Berichtigung von vor dem 1.1.2004 ausgestellten Rechnungen; Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nach § 176 AO bei der Änderung eines Umsatzsteuerbescheids

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen einer Berichtigung von vor dem 1.1.2004 ausgestellten Rechnungen - Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nach § 176 AO bei der Änderung eines Umsatzsteuerbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 22.03.2001 - V R 11/98

    Berichtigung bei unrichtigem/unberechtigtem Steuerausweis

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 14 K 357/08
    In seiner Entscheidung vom 22. März 2001 V R 11/98, BStBl II 2004, 313 habe der BFH, entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem Urteil vom 19. September 2000 C-454/98, Umsatzsteuer-Rundschau 2000, 470, die Rechnungsberichtigung bei einer Steuer nach § 14 Abs. 2 UStG ebenso wie bei einer Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG davon abhängig gemacht, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht eingetreten oder rechtzeitig beseitigt worden sei.

    Die Entscheidung des BFH vom 22. März 2001 V R 11/98, a.a.O. sei bei Erstellung der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch nicht veröffentlicht gewesen.

    Das BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a.a.O. widerspreche den UStR nicht.

    Zum Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Umsatzsteuerbescheide für 2000 vom 29. Oktober 2002 und für 2001 vom 9. September 2003 sei das BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a.a.O. und somit die Änderung der Rechtsprechung bereits bekannt gewesen.

    Auch wenn das BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a.a.O. erst im Jahre 2004 im BStBl II veröffentlicht worden sei, hätte die Klägerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Verwaltung das Urteil nicht anwende oder eine Übergangsregelung treffe.

    Schließlich wird das Steueraufkommen bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Steuer dadurch gefährdet, dass dieser Steuerbetrag als Vorsteuer abgezogen werden könnte (EuGH-Urteil vom 19. September 2000 C-454/98, a.a.O.; BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a. a. O).

    Da § 14c UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003) und daher nur für solche Rechnungen gilt, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, gilt für die davor liegende Zeit und damit im Streitfall die im Anschluss an die EuGH-Entscheidung vom 19. September 2000 C-454/98, a.a.O. ergangene BFHRechtsprechung (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a.a.O.).

    Das die Rechtsprechung ändernde BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98 war bereits im Augustheft 2001 der BFH/NV unter der Rubrik "Sammlung aller amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH" und im letzten Heft des 1. Halbjahres 2001 des Deutschen Steuerrechts veröffentlicht, daneben bereits in 2001 noch in zahlreichen anderen Fachzeitschriften, sogar in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2001, 3806.

    In seiner Entscheidung vom 22. März 2001 V R 11/98, a.a.O. kam er dann zu dem Ergebnis, dass sich bei richtlinienkonformer Beurteilung der Voraussetzungen für die Rechnungsberichtigung ergebe, dass sie nur zuzulassen ist, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens nachweislich rechtzeitig und vollständig beseitigt worden ist.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 14 K 357/08
    In seiner Entscheidung vom 22. März 2001 V R 11/98, BStBl II 2004, 313 habe der BFH, entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem Urteil vom 19. September 2000 C-454/98, Umsatzsteuer-Rundschau 2000, 470, die Rechnungsberichtigung bei einer Steuer nach § 14 Abs. 2 UStG ebenso wie bei einer Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG davon abhängig gemacht, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht eingetreten oder rechtzeitig beseitigt worden sei.

    Schließlich wird das Steueraufkommen bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Steuer dadurch gefährdet, dass dieser Steuerbetrag als Vorsteuer abgezogen werden könnte (EuGH-Urteil vom 19. September 2000 C-454/98, a.a.O.; BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a. a. O).

    Da § 14c UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003) und daher nur für solche Rechnungen gilt, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, gilt für die davor liegende Zeit und damit im Streitfall die im Anschluss an die EuGH-Entscheidung vom 19. September 2000 C-454/98, a.a.O. ergangene BFHRechtsprechung (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a.a.O.).

    Vielmehr hatte der BFH bis zur Entscheidung des EuGH vom 19. September 2000 C-454/98, a.a.O. aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abgeleitet, die Wirksamkeit der Rechnungsberichtigung hänge nicht davon ab, dass die Finanzbehörde die Ansprüche gegen den Leistungsempfänger aus der gebotenen Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchsetzen kann.

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 14 K 357/08
    Der BFH habe in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608 ausführlich zum Vertrauensschutz Stellung genommen.

    In der Streitfrage (Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 UStG) war der BFH bislang nicht de facto ähnlich einem Normgeber tätig geworden (vgl. Beschluss des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608).

  • BFH, 06.06.1991 - V R 70/89

    Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Veräußerung eines Grundstücks

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 14 K 357/08
    Dies gelte jedenfalls dann, wenn die aufgrund der zuvor steuerpflichtigen Behandlung des Darlehensumsatzes zuviel gezahlte Umsatzsteuer nicht an den Darlehensschuldner ausbezahlt, sondern mit eigenen notleidenden Forderungen verrechnet werde (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BStBl II 1991, 866).

    In einem ähnlichen Fall sei der BFH zu der gleichen Auffassung gelangt (Urteil vom 6. Juni 1991 V R 70/89, a.a.O.).

  • BFH, 06.12.2007 - V R 3/06

    Nichtabziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldeten Umsatzsteuer -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 14 K 357/08
    Ist aber, wie im Streitfall, vor Erlass des Bescheides die Entscheidung zur Veröffentlichung freigegeben und in einer Fachzeitschrift veröffentlicht worden, greift § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO jedenfalls nicht mehr ein (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 3/06, BStBl II 2009, 203).
  • BFH, 14.02.2007 - XI R 30/05

    Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage - maßgeblicher

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 14 K 357/08
    Er schützt nur das Vertrauen in die Bestandskraft der Steuerfestsetzung, in der die Finanzbehörde die günstigere (alte) Rechtsprechung zugrunde gelegt hat (BTDrucks. 7/4292, 34; vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFH/NV 2007, 1397).
  • BFH, 20.08.1997 - X R 58/93
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 14 K 357/08
    Danach entspricht die Vorschrift ausschließlich in der Weise dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen, dass bestimmte Veränderungen, die sich zwischen dem Erlass des zu korrigierenden Steuerverwaltungsakts und seiner Korrektur ereignet haben, nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden dürfen (BFH-Urteil vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314; v. Groll, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand: 12/08, § 176 Rn. 115, 213).
  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 14 K 357/08
    Er schützt nur das Vertrauen in die Bestandskraft der Steuerfestsetzung, in der die Finanzbehörde die günstigere (alte) Rechtsprechung zugrunde gelegt hat (BTDrucks. 7/4292, 34; vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFH/NV 2007, 1397).
  • Drs-Bund, 23.09.2003 - BT-Drs 15/1562
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 14 K 357/08
    Mit dem Einfügen von § 14c in das UStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I 2003, 2645) wurde das Umsatzsteuerrecht u.a. in diesem Bereich, auch auf Grund der Rechtsprechung des EuGH, an das Gemeinschaftsrecht und an die Rechtsprechung des BFH angepasst (BTDrucks. 15/1562, 1).
  • BFH, 01.02.2001 - V R 23/00

    Steuerbefreiung - Verzicht - Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung - Widerruf

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 14 K 357/08
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Februar 2001 V R 23/00, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2003, 673 wirke die Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung zwar auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Umsatzes zurück.
  • BFH, 11.08.1994 - XI R 57/93

    Widerruf einer Umsatzsteuer-Option nach § 9 UStG

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