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   FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17   

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FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17 (https://dejure.org/2020,41165)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.2020 - 14 K 2144/17 (https://dejure.org/2020,41165)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 2020 - 14 K 2144/17 (https://dejure.org/2020,41165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    Art. 15a Abs. 2 S. 1 DBA Schweiz, Art. 9 Abs. 1 GAV FAR
    DBA Schweiz, GAV FAR

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 19 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 3 Nr 62 EStG 2009, § 3 Nr 28 EStG 2009, Art 15a Abs 2 S 1 DBA CHE, § 3 Nr 56 EStG 2009
    Einkommensteuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), insb. Verneinung der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 28, Nr. 56 und Nr. 62 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung FAR als steuerpflichtiger Arbeitslohn

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17
    Danach hat bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind (vgl. BFH, Urteile vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625, vom 24. September 2013 VI R 6/11, BStBl II 2016, 650 und vom 17. Mai 2017 X R 10/15, BStBl II 2017, 1251).

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur die BFH-Urteile vom 9. Mai 2019 VI R 28/17, BStBl II 2019, 785 und vom 13. Februar 2020 VI R 20/17, DStR 2020, 1428 mit weiteren Nachweisen, vgl. auch das BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1251).

    cc) Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gehören (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 VI R 11/11, BStBl II 2013, 190, vom 24. August 2017 VI R 58/15, BStBl II 2018, 72 sowie in BStBl II 2010, 194, BFH/NV 2012, 201, BStBl II 2017, 1251 und DStR 2020, 1428; vgl. in diesem Zusammenhang auch die klarstellende Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -).

    Es genügt, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (vgl. zum Ganzen die BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 201, in BStBl II 2017, 1251, in BStBl II 2018, 72 und in DStR 2020, 1428).

    d) Für die Qualifizierung der Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR als Arbeitslohn spricht im Übrigen auch die BFH-Rechtsprechung zur gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG bestehenden Steuerfreiheit von schweizerischen obligatorischen Arbeitgeberbeiträgen zur AHV/IV sowie in Pensionskassen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650 und in BStBl II 2017, 1251, juris-Rn. 52 sowie die BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BStBl II 2016, 675, juris-Rn. 53 f. und vom 25. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen; zu § 3 Nr. 62 EStG vgl. auch ausführlich unten Ziff. 2 c).

    Die noch am ehesten in Betracht kommende dritte Variante (vgl. dazu das BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1251, juris-Rn. 32 ff.) scheitert daran, dass die vorliegend fraglichen Arbeitgeberbeiträge an die Stiftung FAR nicht in der Phase eines bereits begonnenen vorzeitigen Rentenbezugs gezahlt werden, sondern vor einem solchen Renteneintritt im Hinblick auf den eventuellen späteren Rentenbezug in Gestalt der Überbrückungsrenten nach dem GAV FAR.

    Zwar ließe sich argumentieren, dass auch das System des flexiblen Altersrücktritts im Bauhauptgewerbe der Schweiz "zur Erleichterung eines vorzeitigen Ruhestandes und zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderungen" dient (vgl. Formulierung des BFH in BStBl II 2017, 1251, juris-Rn. 43).

    Es genügt nach dem BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1251 für die entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG i.V.m. § 187a SGB VI nicht, dass nur Sinn und Zweck der entsprechenden Zahlungen im Wesentlichen übereinstimmen, sondern es ist zwingend notwendig, dass die Zahlungen in eine Versorgung fließen, die mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich vergleichbar ist.

    Führen Arbeitgeberbeiträge nur zu einer Verbesserung der überobligatorischen Versorgung, sind sie nicht gemäß § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei (vgl. das BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1251, juris-Rn. 44 f.).

    (2) § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG ist nicht nur im reinen Inlandsfall anwendbar, sondern auch, wenn sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers betreffenden Beitragsleistung aus ausländischen sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder aus einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden ausländischen Bestimmung ergibt (vgl. die BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BStBl II 2004, 1014 sowie in BStBl II 2016, 650, BStBl II 2017, 1251 und DStR 2020, 1428 mit weiteren Nachweisen).

    Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das zu beurteilende ausländische System nach seiner Struktur und den von ihm im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über die inländische Sozialversicherung vergleichbar ist (vgl. zur vom Tatgericht durchzuführenden Vergleichbarkeitsprüfung BFH-Urteil in DStR 2020, 1428 mit Verweis auf die BFH-Urteile vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BStBl II 2011, 628, vom 26. November 2014 VIII R 38/10, BStBl II 2016, 657 und in BStBl II 2017, 1251; vgl. ferner die BFH-Entscheidungen vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275, juris-Rn. 29 ff. und vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BStBl II 2014, 103, juris-Rn. 17 f.).

    Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es sich nach dem im Anschluss an das Urteil 3 K 1507/13 ergangenen BFH-Urteil (BStBl II 2017, 1251) bei der dort behandelten Alters-Zusatzrente "zweifelsfrei um keine Rente aus dem Obligatorium" handelte und dass Entsprechendes nach Ansicht des BFH auch für die Überbrückungsrente galt, die nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Finanzgerichts ebenfalls auf freiwilliger und nicht auf obligatorischer Basis geleistet worden sei (vgl. juris-Rn. 80).

  • BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur die BFH-Urteile vom 9. Mai 2019 VI R 28/17, BStBl II 2019, 785 und vom 13. Februar 2020 VI R 20/17, DStR 2020, 1428 mit weiteren Nachweisen, vgl. auch das BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1251).

    cc) Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gehören (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 VI R 11/11, BStBl II 2013, 190, vom 24. August 2017 VI R 58/15, BStBl II 2018, 72 sowie in BStBl II 2010, 194, BFH/NV 2012, 201, BStBl II 2017, 1251 und DStR 2020, 1428; vgl. in diesem Zusammenhang auch die klarstellende Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -).

    Es genügt, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (vgl. zum Ganzen die BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 201, in BStBl II 2017, 1251, in BStBl II 2018, 72 und in DStR 2020, 1428).

    dd) Demgegenüber stellt die Entrichtung des gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteils zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung eines Arbeitnehmers nach der Rechtsprechung des BFH keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar, da der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer durch die Zahlung weder einen individuellen Mitgliedschaftsvorteil oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs erfährt (vgl. BFH-Urteil in DStR 2020, 1428 mit weiteren Nachweisen).

    (2) § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG ist nicht nur im reinen Inlandsfall anwendbar, sondern auch, wenn sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers betreffenden Beitragsleistung aus ausländischen sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder aus einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden ausländischen Bestimmung ergibt (vgl. die BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BStBl II 2004, 1014 sowie in BStBl II 2016, 650, BStBl II 2017, 1251 und DStR 2020, 1428 mit weiteren Nachweisen).

    Die in § 3 Nr. 62 Satz 1 2. und 3. Alternative EStG genannten Zukunftssicherungsleistungen, also die Arbeitgeberbeiträge aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung, sind den auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1 1. Alternative EStG) gleichgestellt (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650 und DStR 2020, 1428, juris-Rn. 24).

    Letztere werden nach der Rechtsprechung des BFH indes nur erfasst, sofern sie wirtschaftlich den - steuerfreien -Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteil in DStR 2020, 1428 mit Hinweis auf BTDrucks 8/2501, 18).

    Dementsprechend sind in der Vergangenheit auch nur solche Arbeitgeberbeiträge als von § 3 Nr. 62 EStG erfasst angesehen worden, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger geleistet werden, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650, juris-Rn. 16 und in DStR 2020, 1428, juris-Rn. 31).

    Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das zu beurteilende ausländische System nach seiner Struktur und den von ihm im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über die inländische Sozialversicherung vergleichbar ist (vgl. zur vom Tatgericht durchzuführenden Vergleichbarkeitsprüfung BFH-Urteil in DStR 2020, 1428 mit Verweis auf die BFH-Urteile vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BStBl II 2011, 628, vom 26. November 2014 VIII R 38/10, BStBl II 2016, 657 und in BStBl II 2017, 1251; vgl. ferner die BFH-Entscheidungen vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275, juris-Rn. 29 ff. und vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BStBl II 2014, 103, juris-Rn. 17 f.).

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17
    Danach hat bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind (vgl. BFH, Urteile vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625, vom 24. September 2013 VI R 6/11, BStBl II 2016, 650 und vom 17. Mai 2017 X R 10/15, BStBl II 2017, 1251).

    d) Für die Qualifizierung der Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR als Arbeitslohn spricht im Übrigen auch die BFH-Rechtsprechung zur gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG bestehenden Steuerfreiheit von schweizerischen obligatorischen Arbeitgeberbeiträgen zur AHV/IV sowie in Pensionskassen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650 und in BStBl II 2017, 1251, juris-Rn. 52 sowie die BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BStBl II 2016, 675, juris-Rn. 53 f. und vom 25. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen; zu § 3 Nr. 62 EStG vgl. auch ausführlich unten Ziff. 2 c).

    (2) § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG ist nicht nur im reinen Inlandsfall anwendbar, sondern auch, wenn sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers betreffenden Beitragsleistung aus ausländischen sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder aus einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden ausländischen Bestimmung ergibt (vgl. die BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BStBl II 2004, 1014 sowie in BStBl II 2016, 650, BStBl II 2017, 1251 und DStR 2020, 1428 mit weiteren Nachweisen).

    Die in § 3 Nr. 62 Satz 1 2. und 3. Alternative EStG genannten Zukunftssicherungsleistungen, also die Arbeitgeberbeiträge aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung, sind den auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1 1. Alternative EStG) gleichgestellt (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650 und DStR 2020, 1428, juris-Rn. 24).

    Dementsprechend sind in der Vergangenheit auch nur solche Arbeitgeberbeiträge als von § 3 Nr. 62 EStG erfasst angesehen worden, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger geleistet werden, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650, juris-Rn. 16 und in DStR 2020, 1428, juris-Rn. 31).

    Während obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der AHV/IV gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind, sind überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse als Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG nur innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind die gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 2 EStG anzurechnen (vgl. die Leitsätze des BFH-Urteils in BStBl II 2016, 650 sowie juris-Rn. 19 ff.; vgl. auch die BFH-Urteile vom 26. November 2014 VIII R 39/10 BStBl II 2016, 665, juris-Rn. 61 ff., in BStBl II 2016, 675, in BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 12 ff. sowie den zweiten Leitsatz des BFH-Urteils vom 16. September 2015 I R 83/11, BStBl II 2016, 681 und juris-Rn. 20).

    Da hierunter auch die Arbeitgeberbeiträge zur AHV/IV und die obligatorischen Arbeitgeberbeiträge zu einer Schweizer Pensionskasse fallen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650, juris-Rn. 14 ff., 23 ff., in BStBl II 2016, 665, juris-Rn. 68, in BStBl II 2016, 675, juris-Rn. 54, in BStBl II 2016, 681, juris-Rn. 20 und in BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 20 sowie den Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg in EFG 2020, 1245, juris-Rn. 40) und diese nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG befreiten Arbeitgeberbeiträge im Fall des Klägers die Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR übersteigen, wird eine etwaige dem Grunde nach gegebene Steuerfreiheit jedenfalls in voller Höhe aufgezehrt.

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17
    Die Beiträge zur Stiftung FAR seien nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern nach tarifvertraglicher Vereinbarung geschuldet und nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei (Hinweis des Finanzamts auf die BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BStBl II 2010, 194, juris-Rn. 27 ff. und vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201; vgl. auch Gerichtsakte Bl. 58 R., wonach die Stiftung FAR keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbaren Leistungen erbringe und insbesondere keine lebenslangen Renten gewähre).

    cc) Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gehören (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 VI R 11/11, BStBl II 2013, 190, vom 24. August 2017 VI R 58/15, BStBl II 2018, 72 sowie in BStBl II 2010, 194, BFH/NV 2012, 201, BStBl II 2017, 1251 und DStR 2020, 1428; vgl. in diesem Zusammenhang auch die klarstellende Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -).

    Ungeachtet der Frage ihrer Vergleichbarkeit und der resultierenden Rechtsfolgen erscheinen insbesondere die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach ihrer Struktur nicht mit der Stiftung FAR vergleichbar; dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen (zur steuerlichen Würdigung des VBL-Systems vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2010, 194 und BFH/NV 2012, 201; vgl. in diesem Kontext auch das BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 X R 18/10, BStBl II 2014, 25 zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister).

    Demgegenüber ließ der BFH in dieser bereits etwas länger zurückliegenden Entscheidung offen, ob Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers, zu denen er schon aufgrund eigener Tarifbindung (§ 4 TVG) verpflichtet sei und die insofern als aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht angesehen werden könnten (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2010, 194, wonach eine Verpflichtung aufgrund Tarifvertrags keine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG sei), selbst dann nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei bleiben, wenn der betreffende Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden sei.

  • BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17
    Die Beiträge zur Stiftung FAR seien nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern nach tarifvertraglicher Vereinbarung geschuldet und nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei (Hinweis des Finanzamts auf die BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BStBl II 2010, 194, juris-Rn. 27 ff. und vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201; vgl. auch Gerichtsakte Bl. 58 R., wonach die Stiftung FAR keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbaren Leistungen erbringe und insbesondere keine lebenslangen Renten gewähre).

    cc) Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gehören (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 VI R 11/11, BStBl II 2013, 190, vom 24. August 2017 VI R 58/15, BStBl II 2018, 72 sowie in BStBl II 2010, 194, BFH/NV 2012, 201, BStBl II 2017, 1251 und DStR 2020, 1428; vgl. in diesem Zusammenhang auch die klarstellende Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -).

    Es genügt, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (vgl. zum Ganzen die BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 201, in BStBl II 2017, 1251, in BStBl II 2018, 72 und in DStR 2020, 1428).

    Ungeachtet der Frage ihrer Vergleichbarkeit und der resultierenden Rechtsfolgen erscheinen insbesondere die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach ihrer Struktur nicht mit der Stiftung FAR vergleichbar; dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen (zur steuerlichen Würdigung des VBL-Systems vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2010, 194 und BFH/NV 2012, 201; vgl. in diesem Kontext auch das BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 X R 18/10, BStBl II 2014, 25 zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister).

  • BFH, 16.09.2015 - I R 83/11

    Sog. Vorbezug für Wohneigentum einer Schweizer öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17
    Während obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der AHV/IV gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind, sind überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse als Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG nur innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind die gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 2 EStG anzurechnen (vgl. die Leitsätze des BFH-Urteils in BStBl II 2016, 650 sowie juris-Rn. 19 ff.; vgl. auch die BFH-Urteile vom 26. November 2014 VIII R 39/10 BStBl II 2016, 665, juris-Rn. 61 ff., in BStBl II 2016, 675, in BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 12 ff. sowie den zweiten Leitsatz des BFH-Urteils vom 16. September 2015 I R 83/11, BStBl II 2016, 681 und juris-Rn. 20).

    (d) Als weiteres Argument ist schließlich anzuführen, dass in Gestalt des BFH-Urteils I R 83/11 (BStBl II 2016, 681) immerhin eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, nach der überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse eines Schweizer Kantons - im Gegensatz zu den betreffenden obligatorischen Arbeitgeberbeiträgen - nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind, sondern als Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG (nur) innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei bleiben können; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind jedoch die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers anzurechnen (vgl. den zweiten Leitsatz).

    Da hierunter auch die Arbeitgeberbeiträge zur AHV/IV und die obligatorischen Arbeitgeberbeiträge zu einer Schweizer Pensionskasse fallen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650, juris-Rn. 14 ff., 23 ff., in BStBl II 2016, 665, juris-Rn. 68, in BStBl II 2016, 675, juris-Rn. 54, in BStBl II 2016, 681, juris-Rn. 20 und in BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 20 sowie den Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg in EFG 2020, 1245, juris-Rn. 40) und diese nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG befreiten Arbeitgeberbeiträge im Fall des Klägers die Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR übersteigen, wird eine etwaige dem Grunde nach gegebene Steuerfreiheit jedenfalls in voller Höhe aufgezehrt.

  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11

    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17
    d) Für die Qualifizierung der Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR als Arbeitslohn spricht im Übrigen auch die BFH-Rechtsprechung zur gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG bestehenden Steuerfreiheit von schweizerischen obligatorischen Arbeitgeberbeiträgen zur AHV/IV sowie in Pensionskassen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650 und in BStBl II 2017, 1251, juris-Rn. 52 sowie die BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BStBl II 2016, 675, juris-Rn. 53 f. und vom 25. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen; zu § 3 Nr. 62 EStG vgl. auch ausführlich unten Ziff. 2 c).

    Während obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der AHV/IV gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind, sind überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse als Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG nur innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind die gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 2 EStG anzurechnen (vgl. die Leitsätze des BFH-Urteils in BStBl II 2016, 650 sowie juris-Rn. 19 ff.; vgl. auch die BFH-Urteile vom 26. November 2014 VIII R 39/10 BStBl II 2016, 665, juris-Rn. 61 ff., in BStBl II 2016, 675, in BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 12 ff. sowie den zweiten Leitsatz des BFH-Urteils vom 16. September 2015 I R 83/11, BStBl II 2016, 681 und juris-Rn. 20).

    Da hierunter auch die Arbeitgeberbeiträge zur AHV/IV und die obligatorischen Arbeitgeberbeiträge zu einer Schweizer Pensionskasse fallen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650, juris-Rn. 14 ff., 23 ff., in BStBl II 2016, 665, juris-Rn. 68, in BStBl II 2016, 675, juris-Rn. 54, in BStBl II 2016, 681, juris-Rn. 20 und in BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 20 sowie den Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg in EFG 2020, 1245, juris-Rn. 40) und diese nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG befreiten Arbeitgeberbeiträge im Fall des Klägers die Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR übersteigen, wird eine etwaige dem Grunde nach gegebene Steuerfreiheit jedenfalls in voller Höhe aufgezehrt.

  • BFH, 25.01.2017 - X R 51/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer schweizerischen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17
    d) Für die Qualifizierung der Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR als Arbeitslohn spricht im Übrigen auch die BFH-Rechtsprechung zur gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG bestehenden Steuerfreiheit von schweizerischen obligatorischen Arbeitgeberbeiträgen zur AHV/IV sowie in Pensionskassen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650 und in BStBl II 2017, 1251, juris-Rn. 52 sowie die BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BStBl II 2016, 675, juris-Rn. 53 f. und vom 25. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen; zu § 3 Nr. 62 EStG vgl. auch ausführlich unten Ziff. 2 c).

    Während obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der AHV/IV gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind, sind überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse als Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG nur innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind die gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 2 EStG anzurechnen (vgl. die Leitsätze des BFH-Urteils in BStBl II 2016, 650 sowie juris-Rn. 19 ff.; vgl. auch die BFH-Urteile vom 26. November 2014 VIII R 39/10 BStBl II 2016, 665, juris-Rn. 61 ff., in BStBl II 2016, 675, in BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 12 ff. sowie den zweiten Leitsatz des BFH-Urteils vom 16. September 2015 I R 83/11, BStBl II 2016, 681 und juris-Rn. 20).

    Da hierunter auch die Arbeitgeberbeiträge zur AHV/IV und die obligatorischen Arbeitgeberbeiträge zu einer Schweizer Pensionskasse fallen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650, juris-Rn. 14 ff., 23 ff., in BStBl II 2016, 665, juris-Rn. 68, in BStBl II 2016, 675, juris-Rn. 54, in BStBl II 2016, 681, juris-Rn. 20 und in BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 20 sowie den Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg in EFG 2020, 1245, juris-Rn. 40) und diese nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG befreiten Arbeitgeberbeiträge im Fall des Klägers die Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR übersteigen, wird eine etwaige dem Grunde nach gegebene Steuerfreiheit jedenfalls in voller Höhe aufgezehrt.

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1507/13

    Vorzeitige Pensionierung eines Grenzgängers: hälftige Steuerfreiheit einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17
    U.a. für derartige, wenn auch im Rahmen eines dem Leistungsumfang nach umfassenderen Pensionskassensystems geleistete Überbrückungsrenten hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 18. September 2014 3 K 1507/13 (DStRE 2017, 283) entschieden, dass es sich hierbei um freiwillige, überobligatorische und damit privatrechtliche Altersleistungen der im dortigen Streitfall betroffenen Pensionskasse handle; eine zusammenfassende Beurteilung der Überbrückungs- und Alters-Zusatzrente mit der sich gegebenenfalls anschließenden AHV-Rente sei nicht zulässig.

    Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es sich nach dem im Anschluss an das Urteil 3 K 1507/13 ergangenen BFH-Urteil (BStBl II 2017, 1251) bei der dort behandelten Alters-Zusatzrente "zweifelsfrei um keine Rente aus dem Obligatorium" handelte und dass Entsprechendes nach Ansicht des BFH auch für die Überbrückungsrente galt, die nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Finanzgerichts ebenfalls auf freiwilliger und nicht auf obligatorischer Basis geleistet worden sei (vgl. juris-Rn. 80).

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17
    Während obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der AHV/IV gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind, sind überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse als Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG nur innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind die gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 2 EStG anzurechnen (vgl. die Leitsätze des BFH-Urteils in BStBl II 2016, 650 sowie juris-Rn. 19 ff.; vgl. auch die BFH-Urteile vom 26. November 2014 VIII R 39/10 BStBl II 2016, 665, juris-Rn. 61 ff., in BStBl II 2016, 675, in BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 12 ff. sowie den zweiten Leitsatz des BFH-Urteils vom 16. September 2015 I R 83/11, BStBl II 2016, 681 und juris-Rn. 20).

    Da hierunter auch die Arbeitgeberbeiträge zur AHV/IV und die obligatorischen Arbeitgeberbeiträge zu einer Schweizer Pensionskasse fallen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650, juris-Rn. 14 ff., 23 ff., in BStBl II 2016, 665, juris-Rn. 68, in BStBl II 2016, 675, juris-Rn. 54, in BStBl II 2016, 681, juris-Rn. 20 und in BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 20 sowie den Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg in EFG 2020, 1245, juris-Rn. 40) und diese nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG befreiten Arbeitgeberbeiträge im Fall des Klägers die Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR übersteigen, wird eine etwaige dem Grunde nach gegebene Steuerfreiheit jedenfalls in voller Höhe aufgezehrt.

  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

  • BFH, 24.08.2017 - VI R 58/15

    Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen -

  • BFH, 25.03.2010 - X B 142/09

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an

  • BFH, 18.05.2004 - VI R 11/01

    Arbeitgeberbeiträge an eine französische Sozialversicherung

  • BFH - X R 12/20 (anhängig)

    Pensionskasse, Grenzgänger, Sonderausgabe, Sonstige Einkünfte, Zufluss,

  • BFH, 13.09.2007 - VI R 16/06

    Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen aufgrund eines für allgemeinverbindlich

  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 2999/12

    Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - Altersrente -

  • BAG, 28.01.1986 - 3 AZR 312/84

    Bevorrechtigung rückständiger Rentenansprüche im Konkurs

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 783/07

    Leistungsanpassung - Bochumer Verband

  • FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18

    Steuerliche Behandlung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

  • SG Leipzig, 30.09.2015 - S 8 KR 275/15
  • BFH, 15.05.2013 - X R 18/10

    Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) -

  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97

    Zum Begriff der betrieblichen Versorgung wegen Alters

  • BFH, 29.04.2009 - X R 31/08

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Geburtengeld durch eine schweizerische

  • BFH, 09.05.2019 - VI R 28/17

    Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung kein Arbeitslohn

  • BFH, 05.07.2012 - VI R 11/11

    Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen

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