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   FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07   

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FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07 (https://dejure.org/2009,20457)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 4 K 1448/07 (https://dejure.org/2009,20457)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - 4 K 1448/07 (https://dejure.org/2009,20457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die Lebensgefährtin des Erblassers als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die Lebensgefährtin des Erblassers als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07
    Zur Begründung hatte er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 612) und vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (BFH/NV 2004, 1083 ) sowie die Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 07. August 1995 VII 131/92 (EFG 1996, 94), des FG Düsseldorf vom 03. November 1999 7 K 2787/95 E (EFG 2000, 117 ) und des FG München vom 07. Mai 2002 12 K 3292/00 (Juris) ausgeführt, wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen habe, seien mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen.

    Grundsätzlich seien die vom Erblasser vorbehaltenen Erträge des übergebenen Vermögens (z.B. auf einem Vermächtnis beruhende Versorgungsaufwendungen) mit dem Wert des Nachlassvermögens zu verrechnen (Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O. unter 4 b), da der Erbe mit der Erfüllung des Vermächtnisses aus dem erhaltenen Nachlass wirtschaftlich nicht belastet sei.

    - Leistungen, die aufgrund letztwilliger Verfügung (Vermächtnis) geleistet würden, wenn ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbanteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhalte und es sich nicht um eine Verrentung des Erbanteils handele (Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl II 1994, 633 ).

    Die Vermächtnisverpflichtung entstehe hingegen mit dem Erbfall, der der Privatsphäre zuzuordnen sei (Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 02. März 1995 IV R 62/93, BStBl II 1995, 413 ).

    Dies sei auch der gravierende Unterschied zum Ergebnis der Entscheidung des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (a.a.O.).

    Nach den im Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (a.a.O.) dargestellten Grundsätzen scheitere der Abzug der wiederkehrenden Leistungen, die der Kl aufgrund eines Vermächtnisses an Frau W. zu erbringen habe daran, dass die wiederkehrenden Leistungen mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen seien.

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ), soweit diese - außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung - Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 1., vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1., und vom 26. November 2003 X R 11/01, a.a.O.).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen - wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis - in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit als Sonderausgaben daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.).

    Der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt hat der BFH den Fall, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vgl. ferner die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    bb) Zu diesem Verbund rechnen nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    Dasselbe hat der BFH auch für die Schwester des Erblassers jedenfalls für den Fall angenommen, dass neben der Schwester auch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden waren und die mit Versorgungsleistungen bedachte Schwester auch nicht bereits beim früheren unentgeltlichen Erwerb des nunmehr übergebenen Vermögens durch den Erblasser (ggf. gegen Versorgungsleistungen) auf die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen (z.B. Pflichtteilsanspruch) gegen den Erblasser verzichtet hatte (Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O.).

    Eine solche Disposition gegenüber dem zu Versorgungsleistungen verpflichteten Vermögensübernehmer erbringt insbesondere der vom Erblasser bei der Vermögensübergabe von Todes wegen "übergangene", aber mit Ansprüchen auf Versorgungsleistungen gegen den Vermögensübernehmer bedachte (überlebende) Ehegatte des Erblassers, wenn er - im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens - auf die Geltendmachung seiner erbrechtlichen und etwaigen familienrechtlichen Ansprüche (Pflichtteil, vgl. § 2303 Abs. 2 BGB ; Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. BGB ) verzichtet und sich stattdessen mit den ihm (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheidet (vgl. auch das Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb der Gründe; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rz. B 189, B 185 und B 290).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 , unter 2. a; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • BFH, 27.03.2001 - X R 106/98

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07
    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ), soweit diese - außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung - Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 1., vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1., und vom 26. November 2003 X R 11/01, a.a.O.).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen - wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis - in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit als Sonderausgaben daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.).

    Der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt hat der BFH den Fall, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vgl. ferner die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    bb) Zu diesem Verbund rechnen nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    Ferner können dazu auch die Eltern des Vermögensübergebers gehören, wenn der Vermögensübergeber das übergebene Vermögen seinerseits von den Eltern im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte (Urteil des BFH vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BStBl II 1997, 458 ; dem - obiter - beipflichtend das Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.).

    cc) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gehören nach der Rechtsprechung des BFH und der FGe hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (Urteil des BFH vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 ; Urteil des FG München vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083 ), dessen Stiefkinder (Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (Urteil des FG Hamburg vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07
    - Leistungen, die aufgrund letztwilliger Verfügung (Vermächtnis) geleistet würden, wenn ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbanteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhalte und es sich nicht um eine Verrentung des Erbanteils handele (Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl II 1994, 633 ).

    Der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt hat der BFH den Fall, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vgl. ferner die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    bb) Zu diesem Verbund rechnen nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 , unter 2. a; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • BFH, 17.12.2003 - X R 31/00

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07
    Zur Begründung hatte er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 612) und vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (BFH/NV 2004, 1083 ) sowie die Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 07. August 1995 VII 131/92 (EFG 1996, 94), des FG Düsseldorf vom 03. November 1999 7 K 2787/95 E (EFG 2000, 117 ) und des FG München vom 07. Mai 2002 12 K 3292/00 (Juris) ausgeführt, wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen habe, seien mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen.

    Im Einspruchsverfahren wegen ESt 2002 hatte der damalige Vertreter des Kl mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 vorgetragen, das vom Bekl (im Schreiben vom 07. Oktober 2005) angeführte Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (a.a.O.) sei nicht im BStBl veröffentlich, sondern lediglich in BFH/NV.

    Im Urteil vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (a.a.O.) führe der BFH unter Ziff. 2 d aus, "im Streitfall" habe die Vermächtnisnehmerin als Lebensgefährtin des Erblassers nicht über eigene, ihr auch vom Erblasser nicht entziehbare (erb- und/oder familienrechtliche) Ansprüche verfügt.

    cc) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gehören nach der Rechtsprechung des BFH und der FGe hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (Urteil des BFH vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 ; Urteil des FG München vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083 ), dessen Stiefkinder (Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (Urteil des FG Hamburg vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).

  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07
    Da Frau W. nicht zu diesem begünstigten Personenkreis gehöre - sie gehöre nicht zum Generationennachfolge-Verbund; sie sei weder erb- noch pflichtteilsberechtigt -, komme ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht (Urteil des BFH vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 , und Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - Fach 3, Seite 13583 ff unter 3 c und 4 a dd.).

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ), soweit diese - außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung - Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 1., vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1., und vom 26. November 2003 X R 11/01, a.a.O.).

    An dieser den Kreis der potentiellen Empfänger von Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG gesetzeskonform begrenzenden Rechtsprechung hat der BFH (vgl. z.B. das Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, a.a.O.) trotz der daran von einem Teil der Literatur (vgl. z.B. Seithel, Betriebs-Berater - BB - 1993, 473, 476 f.; Richter, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1993, 1439 f.; Flies, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1998, 889, 894; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz , Kommentar, § 22 EStG Rz. 180) geübten Kritik zu Recht festgehalten.

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07
    Der erzielbare Nettoertrag orientiere sich an den steuerlichen Einkünften, korrigiert um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie korrigiert um außerordentliche Aufwendungen (Urteil des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95 ).

    - wenn Vermögen übertragen wird, das ausreichende Erträge abwirft, die die vom Übernehmer zu erbringenden Versorgungsleistungen abdecken (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95 , unter C.II.6.; Urteil des BFH vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789 ),.

    Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber - ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt - das Vermögen ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat (vgl. den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, a.a.O., unter C.II.6.a): "Maßgebendes Kriterium für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein kann, ist die Vergleichbarkeit mit dem Vorbehaltsnießbrauch.

  • BFH, 07.03.2006 - X R 12/05

    Wiederkehrende Leistungen eines Erben an einen nicht zum

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07
    - wenn die Leistungen ihren Rechtsgrund in einer vorweggenommenen Erbfolge oder in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben (Urteil des BFH vom 7. März 2006 X R 12/05, BStBl II 2006, 797 ),.

    - wenn der Empfänger der Versorgungsleistungen zum Generationennachfolge-Verbund gehört (Urteil des BFH vom 07. März 2006 X R 12/05, BStBl II 2006, 797 ),.

  • BFH, 20.06.2007 - X R 2/06

    Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07
    Denn ein erst mit dem Tod des Übergebers zu erfüllendes Schenkungsversprechen kommt einer letztwilligen Verfügung gleich (Urteil des BFH vom 20. Juni 2007 X R 2/06, BStBl II 2008, 99 ).

    Da aufgrund eines Schenkungsversprechens von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB ) an einen vom Vermögensübergeber bestimmten Dritten zu leistende wiederkehrende Bezüge nicht nur zivilrechtlich, sondern auch hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung erbrechtlichen Ansprüchen gleichzustellen sind (Urteil des BFH vom 20. Juni 2007 X R 2/06, a.a.O.; vgl. auch das Urteil des BFH vom 13. September 1994 IX R 104/90, BFH/NV 1995, 384, zur Befriedigung der Vermächtnisnehmer mit ihrer durch den Tod des Übergebers entstandenen Vermächtnisforderung), führt auch die Erfüllung eines solchen Versprechens nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Anschaffungskosten.

  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07
    cc) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gehören nach der Rechtsprechung des BFH und der FGe hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (Urteil des BFH vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 ; Urteil des FG München vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083 ), dessen Stiefkinder (Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (Urteil des FG Hamburg vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 , unter 2. a; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07
    Zur Begründung hatte er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 612) und vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (BFH/NV 2004, 1083 ) sowie die Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 07. August 1995 VII 131/92 (EFG 1996, 94), des FG Düsseldorf vom 03. November 1999 7 K 2787/95 E (EFG 2000, 117 ) und des FG München vom 07. Mai 2002 12 K 3292/00 (Juris) ausgeführt, wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen habe, seien mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen.

    cc) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gehören nach der Rechtsprechung des BFH und der FGe hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (Urteil des BFH vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 ; Urteil des FG München vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083 ), dessen Stiefkinder (Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (Urteil des FG Hamburg vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).

  • BFH, 17.04.1996 - X R 160/94

    Die Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten eines in der nachfolgenden Generation

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen gegenüber Großeltern, die Kinder im

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

  • BFH, 20.10.1999 - X R 132/95

    Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 47/90

    Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs

  • BFH, 25.11.1993 - IV R 66/93

    Nimmt ein Hoferbe ein Darlehen auf, um damit die höferechtlichen

  • BFH, 27.07.1993 - VIII R 72/90

    Schuldzinsen zur Abfindung der übrigen Miterben bei Nachfolge in eine

  • BFH, 14.04.1992 - VIII R 6/87

    Keine Werbungskosten durch Verzugszinsen aus verspäteter Pflichtteilsleistung

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

  • BFH, 15.02.2006 - X R 5/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Grabmalkosten

  • BFH, 31.05.2005 - X R 26/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen

  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 261/04

    Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00

    Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau

  • BFH, 13.09.1994 - IX R 104/90

    Berücksichtigung von Anschaffungskosten für ein Hausgrundstück als Absetzungen

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 62/93

    Pflichtteilsverbindlichkeiten gehören zum notwendigen Privatvermögen; Zahlungen

  • FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 7 K 2787/95

    Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen

  • FG München, 07.05.2002 - 12 K 3292/00

    Gesonderte Feststellung der Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft

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