Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 27.05.2011 - 9 K 5187/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Voraussetzungen für die Bauunternehmereigenschaft nach § 13b Abs.2 Satz 2 UStG a.F.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerliche Einordnung eins Bauträgers als Unternehmer i.S.d. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen im Umsatzsteuerrecht
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Voraussetzung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen im Umsatzsteuerrecht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bauunternehmereigenschaft: Hindernis für Umsatzsteuererstattung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Vorlage an den EuGH (IBR 2012, 1052)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 27.05.2011 - 9 K 5187/08
- BFH, 11.12.2013 - XI R 21/11
Papierfundstellen
- EFG 2012, 282
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- FG Münster, 01.09.2010 - 5 K 3000/08
Reverse-Charge-Verfahren im Bausektor
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.05.2011 - 9 K 5187/08
Der Senat schließt sich damit dem Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 1. September 2010 (5 K 3000/08 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 278) an, gegen das unter dem Aktenzeichen V R 37/10 Revision eingelegt wurde; ebenso Stadie, in: Stadie, UStG Kommentar, 2009, § 13b Rz 47 und in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 13b Rz 211, Lfg 136 Oktober 2008; Küffner/Zugmaier, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2004, 712, 713).Es genügt daher, wenn der leistende Unternehmer erkennen kann, dass dies beim Leistungsempfänger der Fall ist (ebenso FG Münster vom 1. September 2010, a.a.O.).
- BFH, 21.06.2001 - V R 68/00
Umsatzsteuer bei Anzahlungen
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.05.2011 - 9 K 5187/08
Die Regelung über die Entstehung der Steuer für vereinnahmte Anzahlungen nach § 13b Abs. 1 Satz 3 UStG enthält wie § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG einen selbständigen und abschließenden Steuerentstehungstatbestand (s. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. Juni 2001 V R 68/00, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 195, 446, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 255). - BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.05.2011 - 9 K 5187/08
Der Senat schließt sich damit dem Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 1. September 2010 (5 K 3000/08 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 278) an, gegen das unter dem Aktenzeichen V R 37/10 Revision eingelegt wurde; ebenso Stadie, in: Stadie, UStG Kommentar, 2009, § 13b Rz 47 und in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 13b Rz 211, Lfg 136 Oktober 2008; Küffner/Zugmaier, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2004, 712, 713).
- BFH, 11.12.2013 - XI R 21/11
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 282 veröffentlicht. - FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 7 K 7345/12
Abführungspflicht bei Bauleistungen
Denn die Gesetzesfassung des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG und der Wortlaut der dieser zugrunde liegenden Entscheidung 2004/290/EG in der Gegenwartsform ("erbringt" bzw. "bei der Erbringung") lässt es zu, auch solche Unternehmer unter § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG zu fassen, die in der Vergangenheit noch keine Bauleistungen erbracht haben, deren unternehmerisches Wirken jedoch in der Gegenwart bereits über Vorbereitungshandlungen zur Erbringung von Bauleistungen hinaus gegangen und in den zeitlich gestreckten Vorgang der Leistungserbringung eingetreten ist (in diesem Sinne wohl auch Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2011 9 K 5187/08, EFG 2012, 282, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 21/11; Gerber, Neue Wirtschaftsbriefe -NWB- 2013, 1009 [1013]).Wenn er zu Unrecht die Steuer einbehält, droht ihm ggf. die zivilrechtliche Inanspruchnahme in Höhe des Umsatzsteuerbetrags durch den Leistenden (vgl. FG Münster, Urteil vom 01.09.2010 5 K 3000/08 U, EFG 2011, 278, Revision anhängig unter dem Az. V R 37/10; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2011 9 K 5187/08, EFG 2012, 282, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 21/11; Mößlang in Sölch/Ringleb, UStG, § 13b Rz 39).
Erst recht ungeeignet, eine für beide Beteiligte einschätzbare Rechtslage über die Einbehaltungs- und Abführungspflicht herbeizuführen, ist die in Abschn. 182a Abs. 10 Satz 3 UStR 2005 (heute: Abschn. 13b.3 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass -UStAE-) enthaltene 10-%-Grenze, weil diese für den Leistenden nicht erkennbar und überprüfbar ist (Bundesfinanzhof -BFH-, Vorlagebeschluss vom 30.06.2011 V R 37/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 233, 477, BStBl II 2011, 842, Rz 58; FG Münster, Urteil vom 01.09.2010 5 K 3000/08 U, EFG 2011, 278, Revision anhängig unter dem Az. V R 37/10; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2011 9 K 5187/08, EFG 2012, 282, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 21/11; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13b Rz 385; Gerber, NWB 2013, 1009 [1013]).
- OLG Schleswig, 04.04.2018 - 12 U 4/18
Voraussetzungen der Umkehrbesteuerung bei einer Erbringung von Bauleistungen
Gestützt wird diese Ansicht ferner vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 27.05.2011, 9 K 5187/08, zitiert nach juris ), das eine Anwendung des § 13b UStG auch dann in Betracht zieht, wenn der Leistungsempfänger keine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorgelegt hat. - OLG Hamm, 08.11.2016 - 21 U 161/13
Vorgewerke müssen sich nur innerhalb der zulässigen Toleranzen bewegen!
Denn für die Frage, ob die Beklagte als Empfängerin der umsatzsteuerpflichtigen Werkleistung Steuerschuldnerin war, ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Steuer entstanden ist (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.5. 2011 - 9 K 5187/08).