Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 10 K 145/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts (Nießbrauch)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts (Nießbrauch); Feststellung der Einkünfte 1994 und 1995
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts (Nießbrauch) - Feststellung der Einkünfte 1994 und 1995
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2002, 827
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 19.09.1978 - VIII B 73/77
Gundstücksübertragung unter Vorbehalt - Dingliches Wohnrecht - Einkünfte aus …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 10 K 145/99
Wird ein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt, tritt der Nutzende kraft Gesetzes (§§ 577, 571 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) in die Rechtsstellung des Eigentümers als Vermieter ein, so dass ihm (grundsätzlich) die Einkünfte zuzurechnen sind (vgl. Mellinghoff, in Kirchhof, EStG , KompaktKommentar, § 21 Rn 40 f. m. zahlr. Nachw. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH-; s. ferner BFH-Beschluss vom 19. September 1978 VIII B 73/77, BStBl II 1979, 42 , betr. Einkünftezurechnung bei einem dinglichen Wohnungsrecht).Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 577 i.V.m. § 571 BGB , soweit Mietverhältnisse betroffen sind, für die R. während der Zeit seines (erstmaligen) Eigentums die Mietverträge abgeschlossen hatte; soweit Mietverhältnisse vorliegen, für die die Kläger während der Zeit ihres Eigentums von Juli 1994 bis November 1995 die Mietverträge abgeschlossen haben, ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 577 Satz 1 BGB , der insoweit eine Sonderregelung zu § 571 BGB darstellt (vgl. BFH in BStBl II 1979, 42 ).
- FG Baden-Württemberg, 14.07.1983 - X 391/80
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 10 K 145/99
Solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist und der Nießbrauch nicht ausgeübt wird, sind die Einkünfte einkommensteuerrechtlich dem Sicherungsgeber (dem Nießbrauchsverpflichteten) zuzurechnen (s. Urteil des Senats vom 14. Juli 1983 X 391/80, EFG 1984, 177;… s. auch Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz , Kommentar, 20. Aufl., § 21 Rz 34).