Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 28.07.2017 - 11 V 2865/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Aussetzung der Vollziehung: Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes, Anwendbarkeit der Vorschriften des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer zollbehördlichen Prüfungsverfügung gegenüber eines europäischen Logistikunternehmens zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SchwarzArbG § 2 Abs. 1 ; MiLoG § 17 Abs. 2
Rechtmäßigkeit einer zollbehördlichen Prüfungsverfügung gegenüber eines europäischen Logistikunternehmens zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes (MiLoG) - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes - Anwendung des Mindestlohngesetzes auf ausländische Arbeitgeber im Transportgewerbe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Anwendbarkeit der Vorschriften des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zollbehörde darf prüfen, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz beachten
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Hauptzollamt bremst polnisches Logistikunternehmen aus
- fg-baden-wuerttemberg.de
(Pressemitteilung)
Zollbehörde darf prüfen, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz beachten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zollbehörde darf bei international tätigem Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland Einhaltung des Mindestlohngesetzes prüfen - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gibt Möglichkeit für Prüfungsmaßnahmen
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2017 - 11 V 2865/16
- BVerfG, 19.09.2017 - 1 BvR 1928/17
Wird zitiert von ... (3)
- FG Münster, 26.09.2019 - 9 V 1280/19
Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsverfügung des Zollamtes gegenüber einem …
Dieser Verwaltungsakt setzt sich zusammen aus dem mit "Prüfungsverfügung" überschriebenen Schriftstück und dem Anschreiben vom selben Tage, soweit darin der Umfang der beabsichtigten Prüfung in Bezug auf den Arbeitnehmer X und den Prüfungszeitraum (1.6. bis 10.7.2018) konkretisiert wird (…vgl. zur Würdigung von zwei Schreiben als Teile eines einheitlichen Verwaltungsakts in vergleichbaren Fällen: BFH-Beschluss vom 15.2.2008 - II B 79/07, BFH/NV 2008, 1102; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.7.2017 - 11 V 2865/16, juris; Hessisches FG, Beschluss vom 7.11.2018 - 7 V 476/18, juris).Sie wäre nur dann willkürlich, wenn die Vorschriften des MiLoG unter keinen denkbaren Gesichtspunkten auf die Antragstellerin Anwendung finden könnten (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.2017 - 11 V 2865/16, juris und Sächsisches FG, Beschluss vom 23.8.2018 - 4 V 1019/18, juris).
Hieraus folgt auch die Verpflichtung, die in § 17 MiLoG bezeichneten Dokumente zu erstellen und bereitzuhalten (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.2017 - 11 V 2865/16, juris).
(4) Die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass jedenfalls für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen eine Prüfungsbefugnis der Zollbehörden besteht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2019 - 1 K 1174/17, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2018 - 11 K 544/16, DStRE 2019, 519; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.2017 - 11 V 2865/16, juris und Sächsisches FG, Beschluss vom 23.8.2018 - 4 V 1019/18, juris).
- FG Sachsen, 23.08.2018 - 4 V 1019/18
Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsverfügung der Zollverwaltung (hier: …
Auch diese Zeiten seien, neben den reinen Fahrzeiten im Bundesgebiet, unstreitig Arbeitszeiten (dazu Beschluss des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 28.07.2017, 11 V 2865/16).Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2017 - 11 V 2865/16 -, juris, unter Hinweis auf FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2009 - 7 K 7024/07, EFG 2010, 463 ; BFH-Urteil vom 21.06.1994 - VIII R 54/92, BFHE 174, 397 , BStBl II 1994, 678, 679 zu einer Außenprüfung nach den §§ 193 ff. AO ; ebenso BFH…, Beschluss vom 15.02.2008 - II B 79/07, BFH/NV 2008, 1102 , der die Grenze für eine Prüfung nach §§ 2 ff. SchwarzArbG ebenfalls im Willkürverbot sieht).
Im Hinblick darauf, dass § 17 Abs. 2 Satz 1 MiLoG die Aufbewahrung der mit der angefochtenen Prüfungsverfügung vom 01.03.2018 (Blatt 11 der Behördenakte) angeforderten Unterlagen für lediglich zwei Jahre vorschreibt, bestünde unter Berücksichtigung der üblichen Verfahrensdauer im Hauptsacheverfahren die Gefahr, dass bei einer stattgebenden Entscheidung im Aussetzungsverfahren die angeforderten Unterlagen nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr bereitgehalten werden müssten und auch nicht würden, wodurch deren Prüfung faktisch vereitelt und die Entscheidung in der Hauptsache im Ergebnis vorweggenommen würde (ebenso zum Ganzen ausführlich FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2017, Az. 11 V 2865/16, a. a. O.).
Der im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung stehenden Frage, ob auch kurzfristige Tätigkeiten im Inland von § 20 MiLoG erfasst sind bzw. ob §§ 16, 17 und 20 MiLoG für im Transportgewerbe tätige ausländische Arbeitgeber ggf. verfassungs- oder europarechtskonform einschränkend auszulegen sind, kommt jedenfalls im Rahmen eines gegen eine Prüfungsverfügung nach § 15 MiLoG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG gerichteten Verfahrens keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sich dieses auf die Überprüfung beschränken muss, ob die Anordnung der Zollbehörden als unverhältnismäßig, sachwidrig oder willkürlich anzusehen ist (ebenso FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2017, Az. 11 V 2865/16, a. a. O.).
- FG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - 3 V 1103/19
Aussetzung der Vollziehung: Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische …
dd) Die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass jedenfalls für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen eine Prüfungsbefugnis der Zollbehörden besteht und es sich bei den diesbezüglichen Fahrern, soweit sie in Deutschland fahren, um im Inland beschäftigte Arbeitnehmer i:S.v. § 20 MiLoG handelt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2019 1 K 1174/17, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2018 11 K 544/16, DStRE 2019, 519; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.2017 11 V 2865/16, Sächsisches FG, Beschluss vom 23.8.2018 4 V 1019/18, juris und FG Münster, Beschluss vom 26. September 2019 9 V 1280/19 AO, EFG 2020, 294).