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   FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14   

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FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14 (https://dejure.org/2015,13519)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.04.2015 - 4 K 1753/14 (https://dejure.org/2015,13519)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. April 2015 - 4 K 1753/14 (https://dejure.org/2015,13519)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung - Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Bestimmung des Prüfungsorts - Unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage - Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einspruch gegen Verwaltungsakt mit fehlerhafter Belehrung nach einem Jahr verfristet

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 125 Abs 1 AO, § 196 AO, § 356 Abs 2 AO, § 100 Abs 1 S 4 FGO, § 355 Abs 1 S 1 AO
    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung - Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Bestimmung des Prüfungsorts - Unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage - Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Rechtswidrigkeit der gesamten Prüfungsanordnung wegen vermeintlich rechtswidriger Bestimmung des Prüfungsorts keine Nichtigkeit der Bestimmung des Prüfungsorts bei nur irrtümlich unterstelltem Einverständnis des Unternehmers kein Verwertungsverbot bei Anfechtung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Rechtswidrigkeit der gesamten Prüfungsanordnung wegen vermeintlich rechtswidriger Bestimmung des Prüfungsorts - keine Nichtigkeit der Bestimmung des Prüfungsorts bei nur irrtümlich unterstelltem Einverständnis des Unternehmers - kein Verwertungsverbot bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1415
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 09.05.1996 - IV B 58/95

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Möglichkeit der Begründung eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14
    Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 erwidert der Bekl weiter, entgegen der Auffassung der Klin habe der BFH zumindest im Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, veröffentlicht in der Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV 1996, 871), seine Entscheidung vom 22. Januar 1964, BStBl III 1964, 201 modifiziert.

    Dass die Frist für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt nicht beginnt, wenn der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben worden ist, kann der Belehrung ohne Weiteres im Umkehrschluss entnommen werden (BFH-Beschluss vom 30. August 1995 V B 72/95, BFH/NV 1996, 106: zu § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO; ebenso: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).

    Der Vermeidung dieser Gefahr soll die Rechtsbehelfsbelehrung aber gerade dienen (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 22. Januar 1964, a.a.O.; BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236).

    Entgegen der Auffassung der Klin ist die Rechtsfrage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis enthalten muss, dass die Einspruchsfrist dann nicht zu laufen beginnt, wenn der betreffende Verwaltungsakt dem Adressaten nicht zugegangen ist, in der Rechtsprechung des BFH dahingehend geklärt, dass ein solcher Hinweis nicht erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 1995 V B 72/95, a.a.O., und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, a.a.O.).

    Ein Anderes hat der BFH - bei zutreffender Würdigung der Entscheidung - auch in seinem Urteil vom 22. Januar 1964, a.a.O., nicht zum Ausdruck gebracht.

    Die BFH-Beschlüsse vom 30. August 1995 V B 72/95, a.a.O., und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, a.a.O., weichen daher nicht von dem BFH-Urteil vom 22. Januar 1964 ab (vgl. hierzu auch: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).

  • BFH, 20.11.2013 - X R 2/12

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Auslegung außerprozessualer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14
    Unrichtig sei eine Belehrung daher erst dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst sei, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet erscheine (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig i.S.d. § 356 Abs. 2 AO, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 3/96, BStBl II 1998, 742; BFH-Beschluss vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236).

    Eines gesonderten Hinweises auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail bedarf es darüber hinaus nicht (BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236).

    Der Vermeidung dieser Gefahr soll die Rechtsbehelfsbelehrung aber gerade dienen (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 22. Januar 1964, a.a.O.; BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236).

  • BFH, 30.08.1995 - V B 72/95

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist zur

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14
    Dass die Frist für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt nicht beginnt, wenn der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben worden ist, kann der Belehrung ohne Weiteres im Umkehrschluss entnommen werden (BFH-Beschluss vom 30. August 1995 V B 72/95, BFH/NV 1996, 106: zu § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO; ebenso: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).

    Entgegen der Auffassung der Klin ist die Rechtsfrage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis enthalten muss, dass die Einspruchsfrist dann nicht zu laufen beginnt, wenn der betreffende Verwaltungsakt dem Adressaten nicht zugegangen ist, in der Rechtsprechung des BFH dahingehend geklärt, dass ein solcher Hinweis nicht erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 1995 V B 72/95, a.a.O., und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, a.a.O.).

    Die BFH-Beschlüsse vom 30. August 1995 V B 72/95, a.a.O., und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, a.a.O., weichen daher nicht von dem BFH-Urteil vom 22. Januar 1964 ab (vgl. hierzu auch: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).

  • BFH, 16.07.1996 - VII B 44/96

    "Unbenannte Zuwendung" im Vollstreckungsrecht

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14
    Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 erwidert der Bekl weiter, entgegen der Auffassung der Klin habe der BFH zumindest im Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, veröffentlicht in der Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV 1996, 871), seine Entscheidung vom 22. Januar 1964, BStBl III 1964, 201 modifiziert.

    Dass die Frist für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt nicht beginnt, wenn der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben worden ist, kann der Belehrung ohne Weiteres im Umkehrschluss entnommen werden (BFH-Beschluss vom 30. August 1995 V B 72/95, BFH/NV 1996, 106: zu § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO; ebenso: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).

    Die BFH-Beschlüsse vom 30. August 1995 V B 72/95, a.a.O., und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, a.a.O., weichen daher nicht von dem BFH-Urteil vom 22. Januar 1964 ab (vgl. hierzu auch: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).

  • BFH, 30.11.1987 - VIII B 3/87

    Großbetriebsprüfungsstelle - Oberfinanzdirektion - Außenprüfung - Nichtigkeit -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14
    Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist die Ausnahme von diesem Grundsatz (BFH-Beschluss vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BStBl II 1988, 183; BFH-Urteil vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BStBl II 1989, 76; BFH-Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09, BStBl II 2011, 151).

    Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO erforderliche Feststellungsinteresse ist darin zu sehen, dass im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit der PA ein Verwertungsverbot bezüglich der Ergebnisse der AP besteht (BFH-Beschluss vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BStBl II 1988, 183 m.w.N.; BFH-Urteil vom 10. Mai 1991 V R 51/90, BStBl II 1991, 825).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.1987 - 5 K 4/87
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14
    Denn vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz sei es mit Urteil vom 23. März 1987 5 K 4/87, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 389, als Nichtigkeitsgrund angesehen worden, wenn die Geschäftsräume, in denen die Prüfung hätte stattfinden sollen, nicht mehr bestünden.

    Anders als in dem Fall, der dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. März 1987 5 K 4/87, am angegebenen Ort (a.a.O.), zugrundelag, war die Durchführung der AP in den Geschäftsräumen des Ehemannes - wie auch deren tatsächliche Durchführung der AP in diesen Räumen zeigt - auch nicht unmöglich.

  • BFH, 22.01.1964 - VI 94/62 S

    Rechtsmittelbelehrung zur Wahrung der Rechtsmittelfrist

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14
    In diesem Zusammenhang verwies die Klin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1964 VI 94/62 S, Bundesteuerblatt (BStBl) III 1964, 201, sowie auf die Kommentierung von Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 55 FGO, Rn. 11. Außerdem rügte die Klin, die Rechtsbehelfsbelehrung sei auch deshalb unrichtig im Sinne des (i.S.d.) § 356 Abs. 2 AO, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthalten habe.

    Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 erwidert der Bekl weiter, entgegen der Auffassung der Klin habe der BFH zumindest im Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, veröffentlicht in der Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV 1996, 871), seine Entscheidung vom 22. Januar 1964, BStBl III 1964, 201 modifiziert.

  • BFH, 09.11.2009 - IV B 54/09

    Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Gehörsverstoß

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig i.S.d. § 356 Abs. 2 AO, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 3/96, BStBl II 1998, 742; BFH-Beschluss vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236).
  • BFH, 28.06.1995 - II R 37/92

    Bewertung/Vermögensteuer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14
    Dass die Frist für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt nicht beginnt, wenn der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben worden ist, kann der Belehrung ohne Weiteres im Umkehrschluss entnommen werden (BFH-Beschluss vom 30. August 1995 V B 72/95, BFH/NV 1996, 106: zu § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO; ebenso: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).
  • BFH, 29.07.1998 - X R 3/96

    Rechtsbehelfsbelehrungen in Einspruchsentscheidungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig i.S.d. § 356 Abs. 2 AO, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 3/96, BStBl II 1998, 742; BFH-Beschluss vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236).
  • BFH, 24.05.2007 - VII B 105/06

    Berichtigung des Rubrums des finanzgerichtlichen Urteils wegen gesetzlichen

  • BFH, 27.01.2004 - VII R 54/02

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BFH, 07.04.2009 - XI B 115/08

    Verfahrensmangel - Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BFH, 10.05.1991 - V R 51/90

    Kein Feststellungsinteresse (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) bei erledigter

  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 8/07

    Fortsetzungsfeststellungsklage - kein berechtigtes Interesse bei angestrebter

  • FG Niedersachsen, 24.11.2011 - 10 K 275/11

    Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheides

  • BFH, 07.03.2006 - X R 18/05

    Rechtsbehelfsbelehrung; Fristbeginn; Bekanntgabefiktion

  • BFH, 05.11.1981 - IV R 179/79

    Zur Zulässigkeit von Außenprüfungen nach § 193 Abs. 1 AO und § 193 Abs. 2 Nr. 2

  • FG Münster, 14.06.2013 - 14 K 135/13

    Verdacht einer Steuerstraftat als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der

  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

  • BFH, 18.10.1988 - VII R 123/85

    Bevollmächtigte - Vertretungsmängel - Beginn der Außenprüfung

  • BFH, 02.02.2016 - X B 95/15

    Notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (hier: fehlende Belehrung über den

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2015  4 K 1753/14 wird als unzulässig verworfen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1415 veröffentlichtem Urteil vom 29. April 2015 teilweise als unzulässig, im Wesentlichen aber als unbegründet ab, wobei es die Auffassung des FA zur Verfristung des Einspruchs teilte.

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