Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5483
FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18 (https://dejure.org/2019,5483)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.01.2019 - 1 K 2037/18 (https://dejure.org/2019,5483)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 1 K 2037/18 (https://dejure.org/2019,5483)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,5483) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 1 UStG 2005, § 14 Abs 1 UStG 2005, § 14 Abs 2 S 2 UStG 2005, Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, Art 131 EGRL 112/2006
    Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei mit Steuerbetrug behafteten Umsätzen mit Edelmetall-Lieferungen - Verletzung des Sorgfaltsmaßstabs eines Abnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zurechnung von Goldlieferungen eines Strohmanns - postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers unter der in der Rechnung angegebenen Adresse ausreichend für Vorsteuerabzug - Vorsteuerabzug aus Gutschriften und Rechnungen für Altgoldlieferungen bei Einbezug der ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18
    Sind die vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung der MwStSystRL nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 45 und 49).

    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, ABl EU 2012, Nr C 250, 5; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, ABl EU 2014, Nr C 93, 16; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, ABl EU 2013, Nr C 26, 10; Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr C 212, 4-5; PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 sowie Paper Consult vom 19. Oktober 2017 C-101/16, ABl EU 2017, Nr C 424, 3-4).

    Unter solchen Umständen ist der betreffende Steuerpflichtige für die Zwecke der MwStSystRL als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 48).

    Welche Maßnahmen allerdings im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 50 bis 52).

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18
    Wegen zweier Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Aktenzeichen C-374/16 und C-375/16) zu der Frage, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung hinsichtlich der Angabe einer vollständigen Anschrift i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG zu stellen sind, hat der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Beschluss vom 26. Juli 2016, Gerichtsakte, Bl. 175 ff.).

    Nachdem der EuGH mit Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, ABl EU 2018, Nr. C 22, 12) sowie der BFH mit Urteilen vom 13. Juni 2018 XI R 20/14, BFH/NV 2018, 1208 und vom 21. Juni 2018 V R 25/15, BFH/NV 2018, 1053 sowie V R 28/16, BFH/NV 2018, 1055 hierzu entschieden haben, nahm der Berichterstatter das Verfahren am 3. August 2018 wieder auf.

    Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer -so wie vorliegende- unter dieser Anschrift erreichbar ist (BFH-Urteile vom 21. Juni 2018 V R 25/15, BFH/NV 2018, 1053 und V R 28/16, BFH/NV 2018, 1055 im Anschluss an EuGH-Urteil mit Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, ABl EU 2018, Nr. C 22, 12).

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02

    Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18
    Aus diesem Grund entscheidet der Senat über den Antrag in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne gesonderten Beschluss und ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter bedürfte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH- vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, BStBl II 2003, 422, vom 4. März 2014 VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055 und vom 4. Mai 2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1289).

    Ein Missbrauch des Ablehnungsrechts liegt deshalb vor, weil das Ablehnungsgesuch nur mit Umständen begründet wird, welche die Besorgnis der Befangenheit (jeweils in der Person der betreffenden Richter) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, BStBl II 2003, 422, vom 16. April 1993 I B 155/92, BFH/NV 1994, 637 und vom 8. Oktober 1997 I B 103/97, BFH/NV 1998, 475).

  • BFH, 21.06.2018 - V R 25/15

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18
    Nachdem der EuGH mit Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, ABl EU 2018, Nr. C 22, 12) sowie der BFH mit Urteilen vom 13. Juni 2018 XI R 20/14, BFH/NV 2018, 1208 und vom 21. Juni 2018 V R 25/15, BFH/NV 2018, 1053 sowie V R 28/16, BFH/NV 2018, 1055 hierzu entschieden haben, nahm der Berichterstatter das Verfahren am 3. August 2018 wieder auf.

    Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer -so wie vorliegende- unter dieser Anschrift erreichbar ist (BFH-Urteile vom 21. Juni 2018 V R 25/15, BFH/NV 2018, 1053 und V R 28/16, BFH/NV 2018, 1055 im Anschluss an EuGH-Urteil mit Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, ABl EU 2018, Nr. C 22, 12).

  • BFH, 21.06.2018 - V R 28/16

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18
    Nachdem der EuGH mit Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, ABl EU 2018, Nr. C 22, 12) sowie der BFH mit Urteilen vom 13. Juni 2018 XI R 20/14, BFH/NV 2018, 1208 und vom 21. Juni 2018 V R 25/15, BFH/NV 2018, 1053 sowie V R 28/16, BFH/NV 2018, 1055 hierzu entschieden haben, nahm der Berichterstatter das Verfahren am 3. August 2018 wieder auf.

    Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer -so wie vorliegende- unter dieser Anschrift erreichbar ist (BFH-Urteile vom 21. Juni 2018 V R 25/15, BFH/NV 2018, 1053 und V R 28/16, BFH/NV 2018, 1055 im Anschluss an EuGH-Urteil mit Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, ABl EU 2018, Nr. C 22, 12).

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18
    Das Maß des Unterliegens bzw. Obsiegens ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den Anträgen und dem endgültig Erreichten (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121).
  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18
    Bei einem Streitwert von rund xxx Euro und einem Unterliegen i.H. von xxx Euro kann ein Unterliegen "zu einem geringen Teil" jedoch nicht mehr angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 2005 V R 11/03, BStBl II 2007, 63 Rn. 36).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18
    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, ABl EU 2012, Nr C 250, 5; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, ABl EU 2014, Nr C 93, 16; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, ABl EU 2013, Nr C 26, 10; Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr C 212, 4-5; PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 sowie Paper Consult vom 19. Oktober 2017 C-101/16, ABl EU 2017, Nr C 424, 3-4).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18
    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, ABl EU 2012, Nr C 250, 5; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, ABl EU 2014, Nr C 93, 16; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, ABl EU 2013, Nr C 26, 10; Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr C 212, 4-5; PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 sowie Paper Consult vom 19. Oktober 2017 C-101/16, ABl EU 2017, Nr C 424, 3-4).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18
    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, ABl EU 2012, Nr C 250, 5; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, ABl EU 2014, Nr C 93, 16; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, ABl EU 2013, Nr C 26, 10; Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr C 212, 4-5; PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 sowie Paper Consult vom 19. Oktober 2017 C-101/16, ABl EU 2017, Nr C 424, 3-4).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 27.08.1998 - VII B 8/98

    Richterablehnung; Strafanzeige gegen Richter als Befangenheitsgrund?

  • BFH, 14.06.1994 - VII B 34/94

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BFH, 16.04.1993 - I B 155/92

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • BFH, 13.09.1991 - IV B 147/90

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit bei Mißtrauen gegen die

  • BFH, 08.10.1997 - I B 103/97
  • BFH, 04.03.2014 - VII B 131/13

    Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch abgelehnten Spruchkörper -

  • BFH, 04.05.2016 - V B 108/15

    Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch - Besorgnis der Befangenheit -

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 20/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19

    Vorsteuerabzug: Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer -

    Anfang 2010 habe er seine Anstellung bei der A-KG gekündigt, um seine unternehmerische Tätigkeit in Vollzeit auszuüben (vgl. Niederschrift zum Erörterungstermin vom 18. März 2016, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 131).

    Aus seiner Sicht habe dies aber kein Hindernis dargestellt, denn er habe das Altgold physisch erhalten, so dass die Bonität seiner Lieferanten für ihn unerheblich gewesen sei (vgl. Niederschrift zum Erörterungstermin vom 18. März 2016, S. 2, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 131).

    Zudem ergebe sich daraus, dass C-GmbH ausschließlich in die Länder Irak, Jordanien und Syrien exportiere (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 204 bis 213).

    Im Übrigen trage der Beklagte die objektive Feststellungslast für die Versagung des Vorsteuerabzugs (Schriftsatz vom 16. Juni 2015 i.V.m. Schreiben an die Staatsanwaltschaft -StA- F vom 17. November 2014, S. 1 ff., Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 42 ff.).

    Der Beklagte könne nicht nachweisen, dass er hinsichtlich seiner Lieferanten nicht in gutem Glauben gewesen sei (Schriftsatz vom 28. August 2015, S. 3, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 116).

    Zudem habe B-GmbH beim zuständigen FA J im Juli 2010 Umsätze zu 19 % i.H. von 2.245.411 Euro und im August 2010 i.H. von 3.792.827 Euro angemeldet (Schriftsatz vom 3. August 2015, S. 3 mit Anlagen, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 101 ff.).

    Die Vorsteuerbeträge seien -aus den bereits von der Steufa ausgeführten Gründen- um 1.115.044,59 Euro zu kürzen (S. 10 f., Tz. 27 bis 30, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 153 f.).

    Der Geschäftsführer der E-GmbH sei wegen Umsatzsteuersteuerhinterziehung mit Urteil des AG L vom 11. April 2013 6 xx / xxx verbunden mit yyy / xxx zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 216 ff.).

    Die StA F stellte das Strafverfahren gegen den Kläger mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 ein (Schreiben der StA F, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 122).

    Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten am 18. März 2016 erörtert (vgl. Niederschrift vom 18. März 2016, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 130 f.).

    Wegen zweier Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Aktenzeichen C-374/16 und C-375/16) zu der Frage, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung hinsichtlich der Angabe einer vollständigen Anschrift i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG zu stellen sind, hat der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Beschluss vom 26. Juli 2016, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 175 ff.).

    Nachdem der EuGH mit Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16 (ABl EU 2018, Nr. C 22, 12) sowie der BFH mit Urteilen vom 13. Juni 2018 XI R 20/14 (BFH/NV 2018, 1208) und vom 21. Juni 2018 V R 25/15 (BFH/NV 2018, 1053) sowie V R 28/16 (BFH/NV 2018, 1055) hierzu entschieden hatten, nahm der Berichterstatter das Verfahren -unter dem Aktenzeichen 1 K 2037/18- am 3. August 2018 wieder auf.

    Am 6. Dezember 2018 erging ein die Klage überwiegend abweisender Gerichtsbescheid (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 226 ff.), gegen den der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 mündliche Verhandlung beantragte.

    Mit Urteil vom 31. Dezember 2019 wies der erkennende Senat die Klage überwiegend ab (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 267).

    Auf die beim BFH am 21. Februar 2019 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zurückverwiesen (BFH-Beschluss vom 3. Juli 2019 XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 311 ff.).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten (USt- und Rechtsbehelfsakte sowie Beweismittelordner --BMO--) sowie auf die Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren und zu dem Verfahren 1 K 2037/18 Bezug genommen.

    Dabei kann es der Senat offenlassen, ob der Kläger Umsätze aus der vermeintlichen (Weiter-)Lieferung von Edelmetallen an die Bank I und M i.H. von 6.180.224,26 Euro nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG tatsächlich tätigte (vgl. Buchungen auf den Erlöskonten des Klägers Nr. xxxx und xxxy, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 156 f.) oder -wie der Beklagte vorträgt-- Steuerbeträge i.H. von 1.174.242,61 Euro unberechtigt in Rechnungen ausgewiesen hat (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG), denn jedenfalls schuldet er die daraus entstandene Umsatzsteuer.

    Versehentlich wurden allerdings Umsätze des Klägers an eine Firma Y i.H. von 20.335,25 Euro nicht erfasst (Bp-Bericht vom 31. Juli 2014, Tz. 13 und Tz. 28, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 153).

    Eine vermeintliche Goldübergabe durch den angeblichen JO am 6. September 2010 habe anhand einer sichergestellten Videoaufnahme nicht nachvollzogen werden können (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 219).

    Aufgrund dessen wurde er vom AG L wegen Steuerhinterziehung mit Urteil vom 11. April 2013 6 xx / xxx verbunden mit yyy / xxx verurteilt (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 216).

    Zudem wurde aufgeführt, dass eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 24. April 2008 vorliegen würde (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. November 2018, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 204 ff.).

    Er verschwieg, dass er seine Anstellung bei der A-KG bereits Anfang 2010 gekündigt hatte, um seinen Großhandel in Vollzeit auszuüben (vgl. die Angaben des Klägers in der Niederschrift zum Erörterungstermin vom 18. März 2016, S. 2, Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 131).

    Den Kläger entlastet auch nicht die Tatsache -worauf die StA F auf Seite 4 ihres Schreibens vom 30. März 2015 abhebt (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 105)-, dass die S-AG Lieferungen abgelehnt hätte, wenn ihr diese unmittelbar von den (vermeintlichen) Lieferanten des Klägers angeboten worden wären.

    So wurde der Bevollmächtigte bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt, dass der Beklagte neben den Umsatzsteuer- und Rechtsbehelfsakten des Klägers auch einen Ordner mit den Fahndungsberichten hinsichtlich der vorgeblichen Lieferanten an das FG Baden-Württemberg übersandt hatte (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 29).

    Er wurde unter Angabe der Telefonnummer des Sachbearbeiters gebeten, einen Termin zur Akteneinsicht bei dem Beklagten zu vereinbaren (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 85).

    Im Folgenden entstand lediglich eine Kontroverse, ob der Bevollmächtigte im Zuge der Akteneinsicht auch Akten hinsichtlich der "Abnehmer des Klägers" einsehen könne, die sich jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht bei dem Beklagten, sondern bei der StA F befanden (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band I, Bl. 90 ff.).

    Mit gerichtlicher Mitteilung vom 6. Dezember 2018 wurde der Bevollmächtigte außerdem benachrichtigt, dass der Beklagte die Beweismittelordner und andere näher bezeichnete Akten hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse der Lieferanten nunmehr dem Gericht zur Verfügung gestellt hatte (Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 K 2037/18, Band II, Bl. 225 i.V.m. Bl. 203 ff.).

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

    Das FG Baden-Württemberg wies im ersten Rechtsgang die Klage mit Urteil vom 31.01.2019 - 1 K 2037/18 zum weit überwiegenden Teil ab und ließ die Revision nicht zu.
  • BFH, 03.07.2019 - XI B 17/19

    Verfahrensfehler bei Unterstellung eines Sachverhalts, der von den tatsächlichen

    Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 31.01.2019 - 1 K 2037/18 aufgehoben.

    Das FG Baden-Württemberg wies die Klage mit Urteil vom 31.01.2019 - 1 K 2037/18 (s. dazu Prätzler, juris PraxisReport Steuerrecht 23/2019, Anm. 5) zum weit überwiegenden Teil ab und ließ die Revision nicht zu.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht