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   FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05   

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FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05 (https://dejure.org/2005,12091)
FG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2005 - 2 K 2355/05 (https://dejure.org/2005,12091)
FG Berlin, Entscheidung vom 09. November 2005 - 2 K 2355/05 (https://dejure.org/2005,12091)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einheitsbewertung des Grundvermögens, Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und Erhebung von Grundsteuer verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einheitsbewertung des Grundvermögens, Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und Erhebung von Grundsteuer verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Bewertungsnormen für die alten und neuen Bundesländer; Verstoß der Einheitswerte gegen den Gleichheitssatz durch Absehen von einer neuen Hauptfeststellung; Verstoß der Grundsteuer gegen die Eigentumsgarantie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05
    Im Rahmen seiner hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor allem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einheitsbewertung des Grundvermögens und die Grundsteuer vor und führt aus: Zwar habe das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- mit seinen Beschlüssen zur Vermögensteuer und zur Erbschaft- und Schenkungsteuer die Abschaffung der Vermögensteuer und eine Neubewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer bewirkt (Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 93, 121; Bundessteuerblatt BStBl - II 1995, 655; 671), leider aber keine Aussage zur Grundsteuer getroffen, so dass diese zunächst weiter gelte, zumal der Versuch einer Neuregelung im Jahre 2000 gescheitert sei.

    Sie würden vom Grundgesetz bei der Regelung der Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 GG) in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt (Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121; BStBl II 1995, 655; 660).

    Der Kläger kann sich  insoweit nicht auf den  Einheitswertbeschluss  des  BVerfG (Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91,  BVerfGE 93, 121) berufen.

  • BFH, 02.02.2005 - II R 36/03

    Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren weiterhin zulässig

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05
    Schon die unterschiedlichen Stichtage auf den 1. Januar 1964 in den alten Bundesländern und auf den 1. Januar 1935 im Beitrittsgebiet seien eine nicht zu rechtfertigende, verfahrensmäßig sehr aufwändige  Ungleichbehandlung, so dass - ungeachtet der Ausführungen des Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 2. Februar 2005 II R 36/03, -BStBl- II 2005, 428) - von einer möglichen Verfassungswidrigkeit auszugehen sei.

    Das Absehen von einer neuen Hauptfeststellung führt aber noch nicht zu einem Verstoß der Einheitswerte gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte regelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert liegen und daher schwer vorstellbar ist, dass eine Neuregelung der Einheitsbewertung zu einer Herabsetzung der Einheitswerte führen würde (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 2005, 428; mit eben dieser Begründung hat das BVerfG eine Vorlage als unzulässig angesehen, ohne auf frühere Bedenken wegen eines überlangen Hauptfeststellungszeitraums einzugehen; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1983 1 BvL 73/78, BStBl II 1984, 20).

    Auch sind Ungleichmäßigkeiten bei der Feststellung der Einheitswerte wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinzunehmen als bei der Vermögen- oder Erbschaftsteuer  (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1076; Urteil in BStBl II 2005, 428; Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 121/04, BFH/NV 2005, 1979).

  • BFH, 20.12.2002 - II B 44/02

    GrSt, persönliche Verhältnisse der Stpfl.

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05
    Soweit der Kläger die fehlende Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers rügt, ist dem entgegen zu halten, dass  die Grundsteuer als Realsteuer bzw. Objektsteuer ausgestaltet ist (Art. 106 Abs. 6 GG; § 3 Abs. 2 AO).  Die Grundsteuer knüpft in dieser Funktion an die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes als Steuergegenstand an (§ 2 GrStG) und belastet diese in verfassungsgemäß nicht angreifbarer Weise ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit des Eigentümers (§ 9 Abs. 2 BewG; BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 1 BvR 434/03; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224; BStBl II 1978, 125 zur Gewerbesteuer).

    Die Existenz der Grundsteuer rechtfertigt sich ferner durch das Äquivalenzprinzip, denn die Gemeinden könnten ihre Infrastruktur und ihre sonstigen Leistungen für die Daseinsvorsorge ohne die ertragsunabhängige Grundsteuer als relativ regelmäßig fließender Steuereinnahme nicht erbringen (vgl. BFH, Beschluss in  BFH/NV 2003, 508).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 1 BvR 1644/05

    Grundsteuergesetz 1973

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05
    Zwar ist in jüngerer Zeit eine Diskussion um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer entbrannt, in deren Rahmen mögliche Grundsteuerreformmodelle diskutiert werden; auch ist in diesem Zusammenhang eine Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 1644/05), die vor allem  mit  einer Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (keine Besteuerung persönlichen Gebrauchsvermögens, Halbteilungsgrundsatz) begründet wird.

    Zudem führt die Grundsteuer schon wegen ihrer sehr geringen Höhe keineswegs notwendiger- und typischerweise zum hälftigen Verlust des Sollertrags des Grundbesitzes (vgl. auch FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 2 K 2386/02, EFG 2005, 390, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch BFH, Beschluss vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 2054; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 7 K 4720/02, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst - DStRE- 2005, 1221, Berufungszulassung abgelehnt durch Verwaltungsgerichtshof -VGH- Baden-Württemberg, Beschluss vom  27. Juni 2005 2 S 1313/04, DStRE 2005, 1224, Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem  Az. 1 BvR 1644/05).

  • VG Karlsruhe, 18.02.2004 - 7 K 4720/02

    Hausgrundstück; Grundsteuer; Hebesatzfestsetzung auf 400 vH

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05
    Zudem führt die Grundsteuer schon wegen ihrer sehr geringen Höhe keineswegs notwendiger- und typischerweise zum hälftigen Verlust des Sollertrags des Grundbesitzes (vgl. auch FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 2 K 2386/02, EFG 2005, 390, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch BFH, Beschluss vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 2054; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 7 K 4720/02, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst - DStRE- 2005, 1221, Berufungszulassung abgelehnt durch Verwaltungsgerichtshof -VGH- Baden-Württemberg, Beschluss vom  27. Juni 2005 2 S 1313/04, DStRE 2005, 1224, Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem  Az. 1 BvR 1644/05).
  • BFH, 20.10.2004 - II R 55/02

    GrSt-Messbetrag: Grundstücke im Beitrittsgebiet - Einheitswerte 1935

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05
    Zu den streitigen Feststellungszeitpunkten war jedenfalls die Übergangsfrist, innerhalb derer der Gesetzgeber einheitliche Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer in ganz Deutschland schaffen musste, nicht abgelaufen (FG Berlin, Urteil vom 31. August 2005    2 K 2295/02, zur Veröffentlichung vorgesehen, Revision anhängig unter dem Az. II R 51/05; vgl. auch BFH, Urteil vom 20. Oktober  2004 II R 55/02, BFH/NV 2005, 577).
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05
    Soweit der Kläger die fehlende Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers rügt, ist dem entgegen zu halten, dass  die Grundsteuer als Realsteuer bzw. Objektsteuer ausgestaltet ist (Art. 106 Abs. 6 GG; § 3 Abs. 2 AO).  Die Grundsteuer knüpft in dieser Funktion an die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes als Steuergegenstand an (§ 2 GrStG) und belastet diese in verfassungsgemäß nicht angreifbarer Weise ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit des Eigentümers (§ 9 Abs. 2 BewG; BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 1 BvR 434/03; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224; BStBl II 1978, 125 zur Gewerbesteuer).
  • BFH, 04.08.2005 - II B 145/04

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05
    Zudem führt die Grundsteuer schon wegen ihrer sehr geringen Höhe keineswegs notwendiger- und typischerweise zum hälftigen Verlust des Sollertrags des Grundbesitzes (vgl. auch FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 2 K 2386/02, EFG 2005, 390, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch BFH, Beschluss vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 2054; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 7 K 4720/02, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst - DStRE- 2005, 1221, Berufungszulassung abgelehnt durch Verwaltungsgerichtshof -VGH- Baden-Württemberg, Beschluss vom  27. Juni 2005 2 S 1313/04, DStRE 2005, 1224, Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem  Az. 1 BvR 1644/05).
  • FG Berlin, 06.10.2004 - 2 K 2386/02

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B;

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05
    Zudem führt die Grundsteuer schon wegen ihrer sehr geringen Höhe keineswegs notwendiger- und typischerweise zum hälftigen Verlust des Sollertrags des Grundbesitzes (vgl. auch FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 2 K 2386/02, EFG 2005, 390, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch BFH, Beschluss vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 2054; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 7 K 4720/02, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst - DStRE- 2005, 1221, Berufungszulassung abgelehnt durch Verwaltungsgerichtshof -VGH- Baden-Württemberg, Beschluss vom  27. Juni 2005 2 S 1313/04, DStRE 2005, 1224, Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem  Az. 1 BvR 1644/05).
  • BFH, 16.07.2003 - II B 95/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung - Abwälzung der GrSt vom Vermieter auf den Mieter

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05
    Auch die Möglichkeit der Abwälzung auf Dritte ist für die Erhebung der Grundsteuer irrelevant (BFH, Beschluss vom 16. Juli 2003 II B 95/02, BFH/NV 2003, 1609).
  • BVerfG, 06.05.2004 - 1 BvR 434/03
  • FG Berlin, 31.08.2005 - 2 K 2295/02

    Rechtmäßigkeit der Feststellung von Einheitswerten für Mietwohngrundstücke von

  • BFH, 20.12.2006 - II R 51/05

    Einheitswert: Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2005 - 2 S 1313/04

    Grundsteuer; keine konfiskatorische Wirkung

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BFH, 11.06.1997 - II B 93/96

    Steuerfreiheit des Grundbesitzes im Beitrittsgebiet und damit verbundene

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

  • BFH, 22.07.2005 - II B 121/04

    Sachwertverfahren - ZFH

  • BFH, 08.02.2000 - II B 65/99

    Unterschiedliche Einheitsbewertung von EFH;

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

  • BFH, 17.06.1998 - II B 33/98

    Grundstückserwerb zu eigenen Wohnzwecken

  • VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05

    Grundsteuer

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

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