Rechtsprechung
   FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8155/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,19187
FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8155/03 (https://dejure.org/2006,19187)
FG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2006 - 8 K 8155/03 (https://dejure.org/2006,19187)
FG Berlin, Entscheidung vom 10. Juli 2006 - 8 K 8155/03 (https://dejure.org/2006,19187)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,19187) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlöschen von auf einen Zeitraum nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entfallende Erstattungszinsen durch eine Aufrechnungserklärung

  • Wolters Kluwer

    Erlöschen von auf einen Zeitraum nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entfallende Erstattungszinsen durch eine Aufrechnungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit von Aufrechnungserklärungen des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtmäßigkeit von Aufrechnungserklärungen des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 71/04

    Insolvenzverfahren; Aufrechnung

    Auszug aus FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8155/03
    Nachdem während des Klageverfahrens der Bundesfinanzhof - BFH - mit Urteil vom 31. Mai 2005 (VII R 71/04, nicht amtlich veröffentlicht, vorgehend Finanzgericht - FG - Berlin vom 29. März 2004, Az. 8 K 8316/02) unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2004, VII R 45/03, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 815 m.w.N.) entschieden hatte, dass das Finanzamt im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen kann, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf, hat der Kläger als Insolvenzverwalter seine Klage insoweit zurückgenommen, als sie die Aufrechnung der Körperschaftsteuerguthaben 1994 und 1995 und der dazugehörigen Solidaritätszuschläge betraf.

    Er meint, der Umkehrschluss aus diesem Urteil führe zwingend zu der Feststellung, dass der BFH mit seinem Urteil vom 31. Mai 2005 (a. a. O.) von der Rechtsprechung des BGH abgewichen sei.

    Der Bundesfinanzhof hat die vorstehenden Grundsätze auch auf die Aufrechnung von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO angewandt und in seinem Urteil vom 31. Mai 2005 (a. a. O.) mit Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791) eindeutig und ausdrücklich (2. Leitsatz) entschieden, dass das Finanzamt nicht aufrechnen darf, soweit diese Zinsen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind.

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03

    Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

    Auszug aus FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8155/03
    Er beruft sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrags auf das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. Juni 2004 (IX ZR 147/03, Betriebsberater - BB - 2004, 1927), mit dem der BGH entschieden hat, dass eine Dividende, die erst durch einen Beschluss nach Insolvenzeröffnung entsteht, keine nur rechtlich bedingte Forderung im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO ist.

    Nach Überzeugung des erkennenden Senats steht dem vorliegenden Urteil entgegen der Auffassung des Beklagten die Rechtsprechung des BGH 29. Juni 2004 (a. a. O.) nicht entgegen.

  • FG Berlin, 29.03.2004 - 8 K 8316/02

    Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Steueranmeldungen als

    Auszug aus FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8155/03
    Nachdem während des Klageverfahrens der Bundesfinanzhof - BFH - mit Urteil vom 31. Mai 2005 (VII R 71/04, nicht amtlich veröffentlicht, vorgehend Finanzgericht - FG - Berlin vom 29. März 2004, Az. 8 K 8316/02) unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2004, VII R 45/03, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 815 m.w.N.) entschieden hatte, dass das Finanzamt im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen kann, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf, hat der Kläger als Insolvenzverwalter seine Klage insoweit zurückgenommen, als sie die Aufrechnung der Körperschaftsteuerguthaben 1994 und 1995 und der dazugehörigen Solidaritätszuschläge betraf.
  • BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90

    Voraussetzungen für Entstehung eines steuerlichen Erstattungsanspruchs

    Auszug aus FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8155/03
    Der Bundesfinanzhof hat die vorstehenden Grundsätze auch auf die Aufrechnung von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO angewandt und in seinem Urteil vom 31. Mai 2005 (a. a. O.) mit Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791) eindeutig und ausdrücklich (2. Leitsatz) entschieden, dass das Finanzamt nicht aufrechnen darf, soweit diese Zinsen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind.
  • BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8155/03
    Nachdem während des Klageverfahrens der Bundesfinanzhof - BFH - mit Urteil vom 31. Mai 2005 (VII R 71/04, nicht amtlich veröffentlicht, vorgehend Finanzgericht - FG - Berlin vom 29. März 2004, Az. 8 K 8316/02) unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2004, VII R 45/03, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 815 m.w.N.) entschieden hatte, dass das Finanzamt im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen kann, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf, hat der Kläger als Insolvenzverwalter seine Klage insoweit zurückgenommen, als sie die Aufrechnung der Körperschaftsteuerguthaben 1994 und 1995 und der dazugehörigen Solidaritätszuschläge betraf.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht