Rechtsprechung
   FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5449/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9285
FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5449/00 (https://dejure.org/2002,9285)
FG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2002 - 5 K 5449/00 (https://dejure.org/2002,9285)
FG Berlin, Entscheidung vom 12. November 2002 - 5 K 5449/00 (https://dejure.org/2002,9285)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,9285) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verteilung festgestellter Gesamthandseinkünfte einer GmbH & Co. KG auf die einzelnen Gesellschafter; Maßgeblichkeit der Zurechnung des Ergebnisses aus der steuerrechtlich erheblichen Betätigung der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FördG § 4 Abs. 1
    Ergebnisverteilung bei einer Immobilien-KG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ergebnisverteilung bei einer Immobilien-KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 779
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 27.06.1978 - VIII R 168/73

    Einkünfte aus Vermietung - Vorschriften über die Gemeinschaft -

    Auszug aus FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5449/00
    In seinem Urteil vom 27. Juni 1978 ( VIII R 168/73, BFHE 125, 532 , BStBl II 1978, 674) habe der BFH folgendes ausgeführt:.

    Mit den vom Beklagten herangezogenen Urteilen des BFH betreffend die Zurechnung von AfA (Urteile vom 27. Juni 1978 VIII R 168/73, BFHE 125, 532 , BStBl II 1978, 674, und vom 7. Oktober 1986 IX R 157/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322) hat der BFH zwar entschieden, dass die AfA grundsätzlich nur demjenigen zugerechnet werden könnten, der die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aufgewandt habe, so dass die AfA den Miteigentümern jeweils entsprechend ihrem Anteil zustehe.

    Die AfA könnten mithin von demjenigen geltend gemacht werden, der den Wertverzehr des zur Erzielung der Einkünfte eingesetzten Gegenstandes wirtschaftlich trage (BFH in BFHE 125, 532 , BStBl II 1978, 674).

    Sie stehen grundsätzlich demjenigen zu, der die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten getragen hat (BFH-Urteil vom 27. Juni 1978 in BFHE 125, 532 , BStBl 1978, 674).

  • BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80

    Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

    Auszug aus FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5449/00
    Der BFH habe mit Urteil vom 7. Juli 1983 ( IV R 209/80, BFHE 139, 60 , BStBl II 1984, 53) obiter dictum ausgeführt, dass auch der bei Sonderabschreibungen zugrunde liegende fiktiv vorgezogene Wertverzehr sich wie der normale Wertverzehr fortlaufend während des Wirtschaftsjahres vollziehe.

    Nach dem BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 ( IV R 209/80, BFHE 139, 60 , BStBl II 1984, 53) vollziehe sich der Aufwand der Abschreibungen (einschließlich Sonderabschreibungen) gleichmäßig während des ganzen Jahres.

    So ist eine Verlustverteilungsabrede, wie sie in § 5 Ziffer l d) GesV enthalten ist, steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, soweit es sich weder um eine mit einer Rückwirkung versehene Gewinnverteilungsabrede noch um eine Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung handelt (BFH-Urteile vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60 , BStBl II 1984, 53, und vom 17. März 1987 VIII R 293/82, BFHE 149, 454 , BStBl II 1987, 558).

    Mit dem auch vom Beklagten herangezogenen Urteil vom 7. Juli 1983 (in BFHE 139, 60 , BStBl II 1984, 53) hat der BFH allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich auch der den erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen zugrunde liegende fiktiv vorgezogene Wertverzehr wie der normale Wertverzehr fortlaufend während des Wirtschaftsjahres verwirkliche, und hieraus unter anderem abgeleitet, dass eine schuldrechtliche Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung oder eine Änderung der Gewinnverteilungsabrede während des Wirtschaftsjahrs bei unveränderter personeller Zusammensetzung mit dem Ziel einer Übertragung des bereits entstandenen Gewinns oder Verlusts unzulässig sei.

  • BFH, 17.03.1987 - VIII R 293/82

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Gewinn- und Verlustverteilungsabrede, die

    Auszug aus FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5449/00
    So ist eine Verlustverteilungsabrede, wie sie in § 5 Ziffer l d) GesV enthalten ist, steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, soweit es sich weder um eine mit einer Rückwirkung versehene Gewinnverteilungsabrede noch um eine Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung handelt (BFH-Urteile vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60 , BStBl II 1984, 53, und vom 17. März 1987 VIII R 293/82, BFHE 149, 454 , BStBl II 1987, 558).

    Demgegenüber hat er mit Urteil vorn 17. März 1987 (VIII R 293/82, BFHE 149, 454 , BStBl II 1987, 558) eine bei Gründung einer KG vereinbarte Gewinn- und Verlustverteilungsabrede anerkannt, nach der für die ersten beiden Geschäftsjahre die Gewinn- und Verlustverteilung in der Weise erfolgen sollte, dass sämtliche in diesen beiden Geschäftsjahren eingetretenen Kommanditisten gleichzustellen seien, und demzufolge die im zweiten Geschäftsjahr der KG beigetretenen Kommanditisten einen höheren Anteil an dem Verlust erhielten.

    Die Gewinn- und Verlustverteilungsabrede ist nicht außerbetrieblich veranlasst, da es im Interesse der Altgesellschafter und damit auch im Interesse der KG liegt, wenn die Altgesellschafter auf Verlustzuweisungen verzichten, um so einen Anreiz für den Beitritt neuer Kommanditisten und damit einen Anreiz zur Zuführung neuen Kapitals zu schaffen (vgl. BFH in BFHE 149, 454 , BStBl II 1987, 558).

  • BFH, 07.10.1986 - IX R 167/83

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und

    Auszug aus FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5449/00
    Juli 1982 (VIII R 176/80, BFHE 136, 466 , BStBl II 1983, 6) Eingang gefunden in die BFH-Entscheidung vom 7. Oktober 1986 (IX R 157/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322), in der es heiße:.

    Mit den vom Beklagten herangezogenen Urteilen des BFH betreffend die Zurechnung von AfA (Urteile vom 27. Juni 1978 VIII R 168/73, BFHE 125, 532 , BStBl II 1978, 674, und vom 7. Oktober 1986 IX R 157/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322) hat der BFH zwar entschieden, dass die AfA grundsätzlich nur demjenigen zugerechnet werden könnten, der die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aufgewandt habe, so dass die AfA den Miteigentümern jeweils entsprechend ihrem Anteil zustehe.

    So hat der BFH mit Urteil vom 7. Oktober 1986 zwar entschieden, dass Vereinbarungen, wonach einem Miteigentümer nur Werbungskosten in Form der auf ihn entfallenden AfA und den anderen Miteigentümern wegen der von ihnen geleisteten Verwaltungs- und Reparaturarbeiten der Überschuss der Einnahmen über die verbleibenden Werbungskosten zugerechnet werden sollten, einkommensteuerrechtlich nicht anzuerkennen seien - dies allerdings deshalb, weil es insoweit bereits an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht fehle (BFH in BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322).

  • BFH, 19.08.1986 - IX S 5/83

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Gesellschaft bürgerlichen Rechts -

    Auszug aus FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5449/00
    In seiner Entscheidung vom 19. August 1986 ( IX S 5/83, BFHE 147, 453, BStBl II 1987, 212) habe der BFH ausgeführt, dass einerseits Verlustabreden vor der Verlustentstehung getroffen werden müssten und andererseits der Eintritt des Gesellschafters, dem Verluste abredegemäß zugerechnet werden sollten, vor dem Anfall der Verluste liegen müsse.

    Das ist der sich aus zugeflossenen Einnahmen und abgeflossenen Werbungskosten ergebende Überschuss, d. h. der Gewinn oder Verlust (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 1986 IX S 5/83, BFHE 147, 453, BStBl 1987, 212) .

    Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, das Finanzgericht habe in seinem AdV-Beschluss vom 9. Februar 2000 die Aussagen des BFH im Beschluss vom 19. August 1986 ( IX S 5/83, BFHE 147, 453, BStBl II 1987, 212) nicht hinreichend gewürdigt, vermag auch dies nicht zu überzeugen.

  • BFH, 08.12.1988 - IX R 157/83

    Die von einem Vater für den vorzeitigen Erbausgleich an sein nichteheliches Kind

    Auszug aus FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5449/00
    Juli 1982 (VIII R 176/80, BFHE 136, 466 , BStBl II 1983, 6) Eingang gefunden in die BFH-Entscheidung vom 7. Oktober 1986 (IX R 157/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322), in der es heiße:.

    Mit den vom Beklagten herangezogenen Urteilen des BFH betreffend die Zurechnung von AfA (Urteile vom 27. Juni 1978 VIII R 168/73, BFHE 125, 532 , BStBl II 1978, 674, und vom 7. Oktober 1986 IX R 157/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322) hat der BFH zwar entschieden, dass die AfA grundsätzlich nur demjenigen zugerechnet werden könnten, der die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aufgewandt habe, so dass die AfA den Miteigentümern jeweils entsprechend ihrem Anteil zustehe.

  • BFH, 22.05.1990 - VIII R 41/87

    Steuerrechtliche Gewinnverteilung bei vom Handelsbilanzgewinn abweichendem

    Auszug aus FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5449/00
    Entsprechend habe er in seinem Urteil vom 22. Mai 1990 ( VIII R 41/87, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 161, 456, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 965) noch einmal ausdrücklich verlangt, dass der nach dem Beitritt eines Kommanditisten im Geschäftsjahr erwirtschaftete Verlust hoch genug sein müsse, um die diesem Kommanditisten zugerechneten Verluste abzudecken.

    Diese Auffassung hat der BFH mit Urteil vom 22. Mai 1990 ( VIII R 41/87, BStBl II 1990, 965) nochmals bestätigt.

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    Auszug aus FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5449/00
    Das so ermittelte Ergebnis ist den einzelnen Gesellschaftern anteilsmäßig zuzurechnen {BFH-Urteil vom 1. Dezember 1987 IX R 170/83, BFHE 152, 101 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5449/00
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Personengesellschaft für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind (Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5449/00
    Für die Ermittlung des Anteils eines Gesellschafters am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der handelsrechtliche Verteilungsschlüssel maßgebend, so wie er sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den ergänzenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs - HGB - ergibt (Beschluss des GrS vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244 , BStBl II 1981, 164 für den Fall der Zurechnung gewerblicher Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ).
  • BFH, 27.07.1982 - VIII R 176/80

    Zur AfA-Berechtigung des Nießbrauchers

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 20/03

    Anlagevermittlung - Verlustzuweisung vor Beitritt möglich

    Das Finanzgericht (FG) folgte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 779 veröffentlichtem Urteil der Verteilung der Einkünfte nach dem Gesellschaftsvertrag, die gemessen an den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 17. März 1987 VIII R 293/82 (BFHE 149, 454, BStBl II 1987, 558) zulässig sei.
  • FG Berlin, 23.09.2004 - 1 K 1351/02

    Natur von Sonderabschreibungen der Anschaffungskosten und Herstellungskosten von

    Gleicher Auffassung sei das Finanzgericht Berlin im Urteil vom 12. November 2002 5 K 5449/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 779.

    Im Ergebnis wie die Verwaltung hat das Finanzgericht Berlin in seinem Urteil vom 12. November 2002 5 K 5449/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 779 entschieden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht