Rechtsprechung
FG Berlin, 14.08.2006 - 8 K 8004/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigungen von Aufwendungen für einen angeblich privat genutzten LKW; Methode der Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge
- Wolters Kluwer
Berücksichtigungen von Aufwendungen für einen angeblich privat genutzten LKW; Methode der Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
Keine Anwendung der 1%-Regelung auf Fahrzeuge, die als Lastkraftwagen genutzt werden - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Anwendung der 1%-Regelung auf Fahrzeuge, die als Lastkraftwagen genutzt werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- IWW (Kurzinformation)
Kfz-Kosten - Keine Privatnutzung bei einem als Lkw genutzten Pkw
- IWW (Kurzinformation)
Dienstwagen - Keine Privatnutzung bei einem als Lkw genutzten Pkw
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Keine Anwendung der 1 % Regelung auf Fahrzeuge, die als Lastkraftwagen genutzt werden
Verfahrensgang
- FG Berlin, 14.08.2006 - 8 K 8004/04
- BFH, 18.10.2007 - VIII B 212/06
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 13.02.2003 - X R 23/01
1%-Regelung gilt auch für Geländewagen
Auszug aus FG Berlin, 14.08.2006 - 8 K 8004/04
Denn die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Pkw auch tatsächlich privat mit benutzt wird, wenn eine derartige Mitbenutzung möglich ist (vgl. BFH, Urteil vom 13. Februar 2002, BStBl II 2003, S. 472 sowie BFH…, Beschluss vom 11. Juli 2005, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, S. 1801).Der allgemeine Erfahrungssatz, dass Personenkraftwagen und Krafträder typischerweise für private Zwecke mit genutzt werden, lässt sich jedoch, wie der BFH mit Urteil vom 13. Februar 2003 (BStBl II 2003, S. 472) festgestellt hat, nicht auf Lastkraftwagen und Zugmaschinen anwenden.
Denn wie der BFH insbesondere in seinem Urteil vom 13. Februar 2003 (BStBl II 2003, S. 472) dargestellt hat, kommt es für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht auf die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung, sondern auf die objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) des zu beurteilenden Fahrzeugs an.
- BFH, 27.10.2005 - VI B 43/05
Annahme einer Privatnutzung des Betriebs-Pkw bei Nutzungsverbot
Auszug aus FG Berlin, 14.08.2006 - 8 K 8004/04
Insofern gelten allerdings die Grundsätze über den Anscheinsbeweis (Beweis des ersten Anscheins oder Prima-facie-Beweis (BFH, Beschluss vom 27. Oktober 2005, BFH/NV 2006, S. 292 …sowie vom 11. Juli 2005, BFH/NV 2005, S. 1801). - BFH, 11.07.2005 - X B 11/05
1%-Regelung; private Pkw-Nutzung bei Geländewagen; Anscheinsbeweis
Auszug aus FG Berlin, 14.08.2006 - 8 K 8004/04
Insofern gelten allerdings die Grundsätze über den Anscheinsbeweis (Beweis des ersten Anscheins oder Prima-facie-Beweis (BFH…, Beschluss vom 27. Oktober 2005, BFH/NV 2006, S. 292 sowie vom 11. Juli 2005, BFH/NV 2005, S. 1801).
- FG Niedersachsen, 19.09.2007 - 12 K 317/05
Anwendung der 1%-Regelung bei einem kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw eingeordneten …
Dies unterscheidet den Streitfall im Übrigen von dem vom FG Berlin entschiedenen Fall (Urteil vom 14. August 2006 - 8 K 8004/04, n.v.: Mercedes Vito als Lkw; Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, Az. des BFH: VIII B 212/06, vormals IV B 108/06). - FG Niedersachsen, 22.04.2008 - 12 K 60/04
Ansatz eines Privatanteils nach der sogenannten 1%-Regelung für die Privatnutzung …
Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der dem Urteil des FG Berlin vom 14. August 2006 zugrunde lag (8 K 8004/04, n.v.; betr. Mercedes Vito;… bestätigt durch BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 - VIII B 212/06, BFH/NV 2008, 210). - FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2007 - 11 K 2182/04
Fahrzeugüberlassung sowie Fahrtkostenerstattung für einen Privat-Pkw als …
Anders als in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Finanzgerichts Berlin (FG Berlin, Urteil vom 14.08.2006 - 8 K 8004/04 -, zitiert nach [...]) hält es der Senat aufgrund der anders gelagerten Umstände des Streitfalles nicht für erheblich, dass das Fahrzeug ausweislich der Versicherung eines Mitarbeiters der GmbH während der Streitjahre lediglich mit einem Fahrersitz ausgestattet war und für Transportzwecke genutzt wurde.