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   FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10102/06   

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https://dejure.org/2006,21081
FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10102/06 (https://dejure.org/2006,21081)
FG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2006 - 10 K 10102/06 (https://dejure.org/2006,21081)
FG Berlin, Entscheidung vom 15. September 2006 - 10 K 10102/06 (https://dejure.org/2006,21081)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.11.2004 - VIII R 30/04

    Kindergeld: Abzweigung

    Auszug aus FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10102/06
    Da das Kindergeld die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich entlasten soll, sind bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist, auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten mit einzubeziehen (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 a.a.O.; Urteil vom 17. November 2004 VIII R 30/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 692).
  • BGH, 25.04.2006 - VI ZR 114/05

    Begriff des gesetzlich geschuldeten Unterhalts

    Auszug aus FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10102/06
    Denn dies gilt regelmäßig für volljährige gesunde Kinder, die anders als behinderte nicht der Betreuung bedürfen und für die auch im Umfang des Unterhalts kein behinderungsbedingter Mehrbedarf besteht (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 25. April 2006 VI ZR 114/05, Versicherungsrecht 2006, 1081 zum gesetzlich geschuldeten Unterhalt aus § 844 Abs. 2 BGB, allerdings im Fall eines mit dem Kind lebenslang vereinbarten Betreuungsunterhalts ).
  • BFH, 22.12.2005 - III S 26/05

    Kindergeld: Auszahlung an volljähriges Kind, fehlender Barunterhalt

    Auszug aus FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10102/06
    Hierzu steht  auch nicht  im Widerspruch, dass nach einem PKH-Beschluss des BFH vom 22.12.2005 III S 26/05, BFHNV 2006, 736,  ein behindertes Kind im Fall des von der Mutter aufgrund ihres persönlichen Betreuungsangebots nicht geleisteten Barunterhalts die Auszahlung des Kindergeldes an sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Familienkasse  verlangen kann.
  • BFH, 23.02.2006 - III R 65/04

    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf

    Auszug aus FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10102/06
    Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung wird auch nicht dadurch berührt, dass der Gesetzgeber gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG (nunmehr § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) bei Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen erhalten, den gesetzlichen Übergang des vollen Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ausschließt und ohne eine Einkommens- und Vermögensüberprüfung bei den Eltern lediglich den Übergang des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs in Höhe von monatlich 26, 00 EUR (nunmehr zuzüglich weiterer 20, 00 EUR) auf den Träger der Sozialhilfe fingiert (vgl. Urteil des BFH vom 23. Februar 2006 III R 65/04).
  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 58/03

    Auszahlung des vollen Kindergelds für ein vollstationär untergebrachtes

    Auszug aus FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10102/06
    Beschränkt sich die Unterhaltsleistung des zu seinem Kind kontaktlosen Kindergeldberechtigten auf die regelmäßige Zahlung des Kostenbeitrages von 26, 00 EUR bzw. 46, 00 EUR, ist die allein ermessensgerechte Entscheidung auf die Abzweigung des Kindergeldes in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages zur Höhe des gesetzlichen Kindergeldes reduziert (vgl. Urteil des BFH vom 17. Februar 2004 VIII R 58/03, Entscheidungen des BFH -BFHE- 206, 1, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 130).
  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Auszug aus FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10102/06
    Dem steht nicht entgegen, dass unterhaltspflichtige Eltern einem volljährigen Kind keinen Betreuungsunterhalt mehr schulden und sich gleichwohl erbrachte Betreuungsleistungen als freiwillige Leistungen darstellen, die unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 26. Oktober 2005, BGHZ 164, 375 ff.).
  • FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 177/07

    Keine Abzweigung des Kindergeldes zu Gunsten des Sozialhilfeträgers bei

    Aber selbst wenn auch ein volljähriger Behinderter nur Anspruch auf einen seinen Betreuungsbedarf abdeckenden Barunterhalt hätte, ist im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung zur Frage der Abzweigung des Kindergeldes die Gewährung von Betreuungsunterhalt - unabhängig von der Zahlung einer Geldrente - aus kindergeldspezifischen Gesichtspunkten in die Ermessenserwägung einzubeziehen: Trägt der Kindergeldberechtigte durch seine Betreuung außerhalb der Einrichtung tatsächlich dazu bei, einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu befriedigen oder entstehen dem Kindergeldberechtigten im Rahmen der natürlichen Kontaktpflege zwischen Eltern und Kind Aufwendungen für Besuche, Freizeitaktivitäten und spezielle Urlaubskosten, so entspricht es jedenfalls dem vorgenannten alternativen Zweck des Kindergeldes, die Familie des - hier behinderten - Kindes zu fördern, Leistungen solcher Art, die keinen Luxus darstellen, in die Ausübung des Abzweigungsermessens einzubeziehen (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10102/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 36/07; vom 21. März 2005 10 K 10366/04, EFG 2005, 1219; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 2007 13 K 2752/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 20/07).
  • FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07

    Abzweigung von Kindergeld an Sozialhilfeträger bei in Folge Mittellosigkeit nicht

    Aber selbst wenn auch ein volljähriger Behinderter nur Anspruch auf einen seinen Betreuungsbedarf abdeckenden Barunterhalt hätte, ist im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung zur Frage der Abzweigung des Kindergeldes die Gewährung von Betreuungsunterhalt - unabhängig von der Zahlung einer Geldrente - aus kindergeldspezifischen Gesichtspunkten in die Ermessenserwägung einzubeziehen: Trägt der Kindergeldberechtigte durch seine Betreuung außerhalb der Einrichtung tatsächlich dazu bei, einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu befriedigen oder entstehen dem Kindergeldberechtigten im Rahmen der natürlichen Kontaktpflege zwischen Eltern und Kind Aufwendungen für Besuche, Freizeitaktivitäten und spezielle Urlaubskosten, so entspricht es jedenfalls dem vorgenannten alternativen Zweck des Kindergeldes, die Familie des - hier behinderten - Kindes zu fördern, Leistungen solcher Art, die keinen Luxus darstellen, in die Ausübung des Abzweigungsermessens einzubeziehen (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10102/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 36/07; vom 21. März 2005 10 K 10366/04, EFG 2005, 1219; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 2007 13 K 2752/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 20/07).
  • FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 2995/07

    Keine Abzweigung von Kindergeld zugunsten des Sozialhilfeträgers bei erheblichem

    Der Senat sieht sich mit dieser Auslegung im Einklang mit der überwiegenden Auffassung der Finanzgerichte und des Schrifttums (vgl. Urteile des FG Berlin vom 15. September 2006 10 K 10102/06, nicht veröffentlicht, [...], Az. des BFH: III R 36/07, des Hessischen FG in RdLH 2008, 40, des FG München vom 14. Februar 2007 9 K 202/06, EFG 2007, 1178, unter 2. - bestätigt durch BFH-Beschluss vom 13. August 2007 III B 51/07, BFH/NV 2007, 2276 -, und des Thüringer FG in EFG 2008, 865, unter 2. e.; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 28. Aufl., § 74 Rz. 4; vgl. auch Treiber in Blümich, § 74 EStG Rz. 36; anderer Ansicht: Reuß, Anmerkung in EFG 2008, 869, unter 7., und Greite, Anmerkung in FR 2006, 896).
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