Rechtsprechung
FG Berlin, 17.12.2004 - 8 B 8279/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten; Rechtmäßigkeit von Gewerbesteuerbescheiden; Steuerliche Behandlung von Wartungsaufwendungen bei Flugzeugen
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verpflichtung zur Durchführung von Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten beim Vermieter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2005, 544
Wird zitiert von ... (6)
- LSG Baden-Württemberg, 31.07.2015 - L 11 R 2693/15
Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines …
Ungewiss ist eine Verbindlichkeit in diesem Sinne, wenn entweder eine Verbindlichkeit bereits besteht, deren Höhe aber noch nicht feststeht, oder wenn eine Verbindlichkeit zwar noch nicht begründet wurde, ihr Entstehen dem Grunde und/oder der Höhe nach aber hinreichend wahrscheinlich ist (BFH 27.06.2001, I R 45/97, BFHE 196, 216; FG Berlin 17.12.2004, 8 B 8279/02, juris). - FG Berlin-Brandenburg, 18.11.2008 - 6 K 8272/02
Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens oder eines sonstigen …
Entgegen der Auffassung des 8. Senats des Finanzgerichts Berlin im Beschluss vom 17. Dezember 2004 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 8 B 8279/02, EFG 2005, 544) biete sich kein Vergleich des Streitfalls mit Fallkonstellationen an, in denen eine Zuwendung bedingt zurückzugewähren sei.Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vollziehung der hier streitigen Steuern aufgrund des Beschlusses des FG Berlin vom 17. Dezember 2004 (Az. 8 B 8279/02, EFG 2005, 544) zumindest teilweise ausgesetzt ist, und zwar ohne Sicherheitsleistung.
Entgegen der Auffassung des FG Berlin (Beschluss vom 17. Dezember 2004 8 B 8279/02, EFG 2005, 544) existiert ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den von der Klägerin gebildeten Rückstellungen und der öffentlich-rechtlichen Wartungsverpflichtung der B.
f) Abschließend und nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass nach seiner Auffassung sich entgegen der Entscheidung des FG Berlin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der gleichen Sache (Beschluss vom 17. Dezember 2004 8 B 8279/02, EFG 2005, 544) kein Vergleich des Streitfalls mit den Fallkonstellationen anbietet, in denen eine Zuwendung bedingt zurückzugewähren ist.
- LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 11 R 2315/13
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Fahrertätigkeit - …
Ungewiss ist eine Verbindlichkeit in diesem Sinne, wenn entweder eine Verbindlichkeit bereits besteht, deren Höhe aber noch nicht feststeht, oder wenn eine Verbindlichkeit zwar noch nicht begründet wurde, ihr Entstehen dem Grunde und/oder der Höhe nach aber hinreichend wahrscheinlich ist (BFH 27.06.2001, I R 45/97, BFHE 196, 216; FG Berlin 17.12.2004, 8 B 8279/02, juris).
- LSG Baden-Württemberg, 20.04.2016 - L 5 KA 5332/15 Ungewiss ist eine Verbindlichkeit in diesem Sinne, wenn entweder eine Verbindlichkeit bereits besteht, deren Höhe aber noch nicht feststeht, oder wenn eine Verbindlichkeit zwar noch nicht begründet wurde, ihr Entstehen dem Grunde und/oder der Höhe nach aber hinreichend wahrscheinlich ist (BFH, Urteil vom 27.06.2001, - I R 45/97 - FG Berlin, Urteil vom 17.12.2004, - 8 B 8279/02 -, beide juris).
- LSG Baden-Württemberg, 07.10.2013 - L 11 R 3983/13 Ungewiss ist eine Verbindlichkeit in diesem Sinne, wenn entweder eine Verbindlichkeit bereits besteht, deren Höhe aber noch nicht feststeht, oder wenn eine Verbindlichkeit zwar noch nicht begründet wurde, ihr Entstehen dem Grunde und/oder der Höhe nach aber hinreichend wahrscheinlich ist (BFH 27.06.2001, I R 45/97, BFHE 196, 216; FG Berlin 17.12.2004, 8 B 8279/02, juris).
- LSG Baden-Württemberg, 09.03.2016 - L 5 KA 4862/15 Ungewiss ist eine Verbindlichkeit in diesem Sinne, wenn entweder eine Verbindlichkeit bereits besteht, deren Höhe aber noch nicht feststeht, oder wenn eine Verbindlichkeit zwar noch nicht begründet wurde, ihr Entstehen dem Grunde und/oder der Höhe nach aber hinreichend wahrscheinlich ist (BFH, Urteil vom 27.06.2001, - I R 45/97 - FG Berlin, Urteil vom 17.12.2004, - 8 B 8279/02 -, beide juris).