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   FG Berlin, 25.10.2006 - 2 K 2570/04   

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https://dejure.org/2006,17246
FG Berlin, 25.10.2006 - 2 K 2570/04 (https://dejure.org/2006,17246)
FG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2006 - 2 K 2570/04 (https://dejure.org/2006,17246)
FG Berlin, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - 2 K 2570/04 (https://dejure.org/2006,17246)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer; Begriff des "dauernden Getrenntlebens"; Differenzierung zwischen der Ankündigung der Trennung und deren tatsächlichem Vollzug; Kur bedingte Abwesenheit als räumliche Trennung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer; Begriff des "dauernden Getrenntlebens"; Differenzierung zwischen der Ankündigung der Trennung und deren tatsächlichem Vollzug; Kur bedingte Abwesenheit als räumliche Trennung

  • Judicialis

    EStG § 26b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 26 Abs. 1 S. 1; EStG § 26b
    Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 212
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.10.1966 - VI 42/65

    Wahlrecht der Ehegatten zwischen Zusammenveranlagung und getennter Veranlagung

    Auszug aus FG Berlin, 25.10.2006 - 2 K 2570/04
    Ein dauerndes Getrenntleben i. S. des § 26 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale eine besondere Bedeutung zu kommt (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1966 VI 42/65, Bundessteuerblatt -BStBl.-III 1967, 84; vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BStBl. II 1986, 486; Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV1998, 585).

    Denn für das dauernde Getrenntleben sind in erster Linie über bloße Willensbekundungen hinaus nach außen zu Tage tretende Umstände von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BStBl. III 1967, 84).

    Er sollte die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufheben, sondern war ein medizinisch indizierter Umstand, der zu einer zeitweiligen räumlichen Trennung geführt hat (vgl. BFH-Urteil in BStBl. III 1967, 84).

  • BFH, 26.11.1997 - IX B 47/97

    Dauerndes Getrenntleben und doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Berlin, 25.10.2006 - 2 K 2570/04
    Ein dauerndes Getrenntleben i. S. des § 26 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale eine besondere Bedeutung zu kommt (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1966 VI 42/65, Bundessteuerblatt -BStBl.-III 1967, 84; vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BStBl. II 1986, 486; Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV1998, 585).

    Der BFH (in BFH/NV 1998, 585) hat es sogar für möglich gehalten, dass Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, wenn ein Ehegatte zeitweise in den Haushalt einer nichtehelichen Lebensgefährtin integriert war, jedoch gleichzeitig den gemeinsamen Hausstand mit der Ehefrau fortführte.

  • BFH, 03.03.2005 - III R 22/02

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Berlin, 25.10.2006 - 2 K 2570/04
    Jedenfalls wäre die erstmals im Klageverfahren erteilte Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch die Beigeladene als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung -AO-anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BStBl. II 1992, 916; Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl. II 2005, 690).
  • BFH, 13.12.1985 - VI R 190/82

    Ob Ehegatten zum Beginn des VZ nicht dauernd getrennt gelebt haben, ist für das

    Auszug aus FG Berlin, 25.10.2006 - 2 K 2570/04
    Ein dauerndes Getrenntleben i. S. des § 26 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale eine besondere Bedeutung zu kommt (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1966 VI 42/65, Bundessteuerblatt -BStBl.-III 1967, 84; vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BStBl. II 1986, 486; Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV1998, 585).
  • BFH, 20.05.1992 - III B 110/91

    Beiladung bei finanzgerichtlicher Auseinandersetzung über Zusammenveranlagung

    Auszug aus FG Berlin, 25.10.2006 - 2 K 2570/04
    Jedenfalls wäre die erstmals im Klageverfahren erteilte Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch die Beigeladene als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung -AO-anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BStBl. II 1992, 916; Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl. II 2005, 690).
  • FG Berlin, 26.10.2004 - 7 K 7088/03

    Aufteilung von Eingangsleistungen zur Erbringung von Mietumsätzen im Zusammenhang

    Auszug aus FG Berlin, 25.10.2006 - 2 K 2570/04
    Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-(Finanzgericht Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2004 7 K 7088/03, EFG 2005, 411 a. E.).
  • FG Köln, 14.10.1992 - 3 K 666/92

    Einkommensteuer; eheliche Lebensgemeinschaft

    Auszug aus FG Berlin, 25.10.2006 - 2 K 2570/04
    Auch wenn man dem Beklagten folgt und in Anlehnung an § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- auf den Willen beider Ehegatten abstellt und ein Getrenntleben annimmt, wenn ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 14. Oktober 1992 3 K 666/92, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-1993, 379), kommt man zu keinem anderen Ergebnis.
  • BFH, 28.04.2010 - III R 71/07

    Wegfall des Veranlagungswahlrechts von Ehegatten - Beendigung der ehelichen

    Das FG gab der Klage statt und setzte die Einkommensteuer auf den Betrag herab, der sich bei Anwendung des Splittingtarifs und ohne Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Beigeladene ergab (Urteil vom 25. Oktober 2006  2 K 2570/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 212).
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