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   FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2331/00   

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FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2331/00 (https://dejure.org/2003,20017)
FG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 2 K 2331/00 (https://dejure.org/2003,20017)
FG Berlin, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 2 K 2331/00 (https://dejure.org/2003,20017)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Teilerlasses der Grundsteuer mit Verwaltungsakt; Ermittlung des "üblichen Ertrags" grundsätzlich durch Fremdvergleich; Anfänglicher vollständiger oder teilweiser und sich erst nach einer längeren Anlaufphase reduzierender Leerstand von ...

  • Judicialis

    GrStG § 33 Abs. 1 S. 1; ; GrStG § 33 Abs. 3 Nr. 2; ; GrStG § 34 Abs. 2; ; BewG § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.05.1991 - 8 C 13.89

    Grundsteuererlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung nur bei Umständen, die

    Auszug aus FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2331/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- im Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 13.89 -(Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 580), der sich der erkennende Senat anschließt, ist der "übliche Ertrag" grundsätzlich durch Fremdvergleich zu ermitteln, es ist also festzustellen, was andere Objekte vergleichbarer Beschaffenheit an Ertrag erbringen.

    Dieser Ausnahmecharakter der Erlassregelung hat im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot zur Folge, dass der Erlassanspruch auf solche Fälle beschränkt ist, die im Vergleich zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen atypisch sind (BVerwG in BStBl II 1992, 580).

  • BVerwG, 04.04.2001 - 11 C 12.00

    Kein Grundsteuererlass bei strukturell bedingtem Wohnungsleerstand

    Auszug aus FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2331/00
    Vielmehr finden auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits die Rechtsgrundsätze Anwendung, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 - in Deutsches Verwaltungsblatt -DVBl- 2001, 1368 BStBl II 2002, 889 zum Ausdruck gebracht hat, wonach bei Leerstand von Wohnungen, die wegen des strukturell bedingten Überangebots in einer Gemeinde nicht vermietbar sind, wenn aufgrund dieses Umstands Ertragsminderungen eintreten, kein Anspruch auf Grundsteuererlass nach § 33 GrStG besteht.
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 52.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2331/00
    Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass in bestimmten Ausnahmefällen eine wesentliche Ertragsminderung als wirtschaftlich derart belastend anzusehen sei, dass die Einziehung der ungekürzten Grundsteuer dem Steuerschuldner nicht zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 -, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, GrStG 1973 § 33 R 3).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2331/00
    Von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber kann keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (Urteil des BVerwG vom 15. April 1983, 8 C 150/81, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwGE- 67, 123; StRK, § 33 GrStG R 5).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2012 - 3 K 3320/07

    Grundsteuererlasses 1998

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Klageverfahrens 2 K 2331/00 B beim Finanzgericht Berlin und der Verfahren II B 55/03 und II R 5/05 beim Bundesfinanzhof haben die Beteiligten wie folgt zu tragen: Die bis zum 18. Februar 2008 entstandenen Kosten werden der Klägerin zu 15 vom Hundert und dem Beklagten zu 85 vom Hundert auferlegt; die danach entstandenen Kosten haben die Klägerin zu 3 vom Hundert und der Beklagte zu 97 vom Hundert zu tragen.

    Das (ehemalige) Finanzgericht - FG - Berlin wies die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2003 - 2 K 2331/00 - (Hinweis auf Bl. 108 f Streitakte 2 K 2331/00) ab.

    Auf die durch den BFH mit Beschluss (II B 55/03) vom 13. Januar 2005 zugelassene Revision der Klägerin (Bl. 123 f in 2 K 2331/00) hob dieser die Entscheidung des FG Berlin mit Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05 - auf und verwies die Sache an das (seit dem 1. Januar 2007 fusionierte) FG Berlin-Brandenburg zurück.

    Dem Senat haben bei seiner Entscheidung neben zwei Bänden Streitakten zum vorliegenden Verfahren je ein Band Streitakten des FG Berlin (2 K 2331/00 B) und des BFH (II R 5/05) sowie zwei Bände Einheitswert- und Grundsteuerakten des Beklagten zur Steuernummer .../... vorgelegen, auf deren Inhalte ergänzend Bezug genommen wird.

  • VG Weimar, 12.07.2006 - 6 K 279/05

    Kommunale Steuern; Grundsteuererlass auch in Fällen des Leerstandes aus

    Dieser Rechtsprechung haben sich zahlreiche Obergerichte inzwischen angeschlossen (vgl. nur: FG Berlin, Urteil vom 26.02.2003 - 2 K 2331/00 -, J URIS , Rdnr. 24; Hess. VGH, Urteil vom 07.03.2005 - 5 EU 3009/02 -, J URIS; Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2005 - 4 B 04.1948 -, J U- RIS, Rdnr. 17, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2006 - 2 S 1002/05 -, JURIS), auch die Kammer ist in den letzten Jahren davon ausgegangen (vgl. nur das Urteil vom 30.11.2005 - 6 K 6367/04 We -).
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