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   FG Berlin, 29.05.2006 - 8 G 8296/03   

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https://dejure.org/2006,21786
FG Berlin, 29.05.2006 - 8 G 8296/03 (https://dejure.org/2006,21786)
FG Berlin, Entscheidung vom 29.05.2006 - 8 G 8296/03 (https://dejure.org/2006,21786)
FG Berlin, Entscheidung vom 29. Mai 2006 - 8 G 8296/03 (https://dejure.org/2006,21786)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerung gegen das Vorliegen einer Erledigungsgebühr; Notwendigkeit eines erforderlichen besonderen Mitwirkens durch den Rechtsanwalt an der Erledigung

  • Wolters Kluwer

    Erinnerung gegen das Vorliegen einer Erledigungsgebühr; Notwendigkeit eines erforderlichen besonderen Mitwirkens durch den Rechtsanwalt an der Erledigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 24 § 31 Nr. 1
    Anfall einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anfall einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1456
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Hamburg, 31.05.1988 - I 30/87
    Auszug aus FG Berlin, 29.05.2006 - 8 G 8296/03
    Die Gebühr fällt daher nach ständiger Rechtsprechung der für die Kosten zuständigen Senate des Finanzgerichts Hamburg (vgl. z.B. Beschluss vom 31.05.1988, I 30/87 VI-E, EFG 1988, S. 594) und der weitaus überwiegenden Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. die Nachweise bei Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 24 BRAGO Tz. 9-12) nur an, wenn der Bevollmächtigte eine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, die über eine bereits mit der Prozessgebühr gemäß § 31 Nr. 1 BRAGO abgegoltene Verfahrensförderung hinausgeht (vgl. hierzu Hartmann, a.a.O., § 24 BRAGO Rdnr. 9 m.w.N.).

    Deshalb gilt in Fällen der Teilabhilfe wie dem Streitfall folgendes: wie die Zubilligung einer Vergleichsgebühr lediglich eine Erledigung des Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben voraussetzt, kann der Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nicht von weiteren Anforderungen an die Zielrichtung der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten  abhängig gemacht werden, wenn in einer Anfechtungssache die Beteiligten nachgeben, die Behörde dem Klagebegehren durch Änderung ihres Verwaltungsakts entgegenkommt und der Kläger dafür von seinem weitergehenden Begehren Abstand nimmt (vgl. Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 1988, I 30/87, Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 594.; so sinngemäß auch Finanzgericht Köln, Beschluss vom 1. Juni 2005, 10 KO 707/05, unveröffentlicht).

  • FG Köln, 01.06.2005 - 10 Ko 707/05

    Erledigung; Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Berlin, 29.05.2006 - 8 G 8296/03
    Deshalb gilt in Fällen der Teilabhilfe wie dem Streitfall folgendes: wie die Zubilligung einer Vergleichsgebühr lediglich eine Erledigung des Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben voraussetzt, kann der Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nicht von weiteren Anforderungen an die Zielrichtung der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten  abhängig gemacht werden, wenn in einer Anfechtungssache die Beteiligten nachgeben, die Behörde dem Klagebegehren durch Änderung ihres Verwaltungsakts entgegenkommt und der Kläger dafür von seinem weitergehenden Begehren Abstand nimmt (vgl. Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 1988, I 30/87, Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 594.; so sinngemäß auch Finanzgericht Köln, Beschluss vom 1. Juni 2005, 10 KO 707/05, unveröffentlicht).
  • FG Köln, 15.10.2001 - 10 Ko 3092/01

    Erstattungsfähige Kosten

    Auszug aus FG Berlin, 29.05.2006 - 8 G 8296/03
    Er trägt vor, eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, der Prozessvertreter der Klägerin  habe diese nicht verdient.  Das Finanzgericht Köln habe in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2001 (10 KO 3092/01) entschieden, dass eine Erledigungsgebühr  gem. § 24 BRAGO nicht anfalle, wenn "sich das Finanzamt aufgrund eines Verständigungsvorschlags des Gerichts zur Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts bereiterklärt und die Beteiligten daraufhin dem Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, ohne das der Prozessbevollmächtigte zuvor einen eigenen Einigungsvorschlag unterbreitet oder feststellbar im Anschluss an den Erledigungsvorschlag des Gerichts auf den Kläger eingewirkt hat, das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse einer außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich einzuschränken".
  • FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02

    Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung von Haftungsbescheid und Leistungsgebot

    Die vorliegende Sache ist deshalb nicht mit den Streitfällen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung nach Teilabhilfe die Mitwirkung an der danach abschließenden Erledigung als Rechtfertigung der Erledigungsgebühr anerkannt hat (vgl. z.B. Beschlüsse des FG Berlin vom 29. Mai 2006 8 G 8296/03, n. v. juris-Dokument Nr. STRE200671124 , und des FG Hamburg vom 31. Mai 1988 I 30/87 [IV E], EFG 1988, 594).
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