Rechtsprechung
FG Berlin, 31.10.2006 - 9 K 9206/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Persönliche Haftung des ehemaligen Geschäftsführeres einer GmbH für rückständige Lohnsteuer; Unterlassen der Lohnsteueranmeldung als grob fahrlässige Pflichtverletzung; Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit einer Umsatzsteuervoranmeldung; Ausschluss der Haftung ...
- Wolters Kluwer
Persönliche Haftung des ehemaligen Geschäftsführeres einer GmbH für rückständige Lohnsteuer; Unterlassen der Lohnsteueranmeldung als grob fahrlässige Pflichtverletzung; Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit einer Umsatzsteuervoranmeldung; Ausschluss der Haftung ...
- Judicialis
EStG § 38 Abs. 4 S. 1; ; EStG § 38 Abs. 4 S. 2; ; AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 34
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 69 Abs. 1 § 34
Haftung des GmbH-Geschäftsführers - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Haftung des GmbH-Geschäftsführers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2007, 810
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 29.07.1986 - VII R 132/83
Verpflichtung zur Einbehaltung von Lohnsteuer und Weitergabe an das Finanzamt - …
Auszug aus FG Berlin, 31.10.2006 - 9 K 9206/03
Der im Streitfall vorliegende Sachverhalt ist mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juli 1986 VII R 132/83, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1987, 74 nicht vergleichbar, weil der Kläger im hiesigen Fall nicht auf die Existenz eines verrechenbaren Umsatzsteuerguthabens vertrauen durfte. - BFH, 11.08.2005 - VII B 244/04
Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen in der Insolvenz
Auszug aus FG Berlin, 31.10.2006 - 9 K 9206/03
b.) Die Haftung des Klägers für die streitgegenständliche Lohnsteuerschuld entfällt auch nicht wegen Nichteintritt eines kausalen Schadens im Hinblick auf gesetzliche Anfechtungsmöglichkeiten des Konkursverwalters nach §§ 30 ff. der Konkursordnung (KO; vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 11. August 2005 VII B 244/04, BFH/NV 2005, 2084 sowie Erörterungsschreiben des Berichterstatters vom 19. September 2005).