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   FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2018 - 12 K 15284/15   

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https://dejure.org/2018,21436
FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2018 - 12 K 15284/15 (https://dejure.org/2018,21436)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.03.2018 - 12 K 15284/15 (https://dejure.org/2018,21436)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. März 2018 - 12 K 15284/15 (https://dejure.org/2018,21436)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigen der Zahlungen der Sozietät aus den im Auseinandersetzungsvertrag aufgelisteten Alt-Mandaten an einen Gesellschafter als laufenden Gewinn aus selbständigen Einkünften

  • rechtsportal.de

    EStG § 24 Nr. 2
    Berücksichtigen der Zahlungen der Sozietät aus den im Auseinandersetzungsvertrag aufgelisteten Alt-Mandaten an einen Gesellschafter als laufenden Gewinn aus selbständigen Einkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Dem ausscheidenden Sozius einer Insolvenzverwaltungs-GbR nachträglich zufließende Vergütungsanteile für zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits eröffnete, aber noch nicht abgerechnete "schwebende" Insolvenzverfahren nachträglicher laufender Gewinn, kein Bestandteil des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2018 - 12 K 15284/15
    Es trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass einerseits eine Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird, andererseits jedoch der - gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit - vorzeitige Tod des (oder der) Rentenberechtigten nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns führt und deshalb dessen Ansatz mit der Folge verbunden sein kann, dass der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich niemals erzielt (BFH, Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 8/01 -, BStBl II 2002, 532 , m.w.N.).

    Vielmehr hat er das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern (BFH, Urteil vom 17.07.2013 - X R 40/10 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VIII R 8/01 -, a.a.O.).

    Der Bundesfinanzhof hat es allerdings bereits abgelehnt, der in der Literatur vertretenen Ansicht zu folgen, nach der es auch mit Rücksicht auf die Passivierung von umsatz- oder gewinnabhängigen Verbindlichkeiten beim Erwerber des Betriebsvermögens dem Veräußerer jedenfalls dann nicht verwehrt werden könne, die Sofortbesteuerung zu wählen, wenn die Umsatz- oder Gewinnbeteiligung schätzweise bewertbar sei (BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VIII R 8/01 -, a.a.O.).

    ee) Die Klägerin hat die Vergütungen daher zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Entgelte das Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet (BFH, Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 8/01 -, a.a.O.; vgl. auch Stuhrmann, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG , § 18 Rn. D 68).

    Insbesondere wird mit dem Feststellungsbescheid keine verbindliche Aussage über die steuerrechtliche Qualifikation der nicht erfassten und in späteren Wirtschaftsjahren (Veranlagungszeiträumen) zufließenden Einnahmen getroffen (BFH, Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 8/01 -, a.a.O.).

  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2018 - 12 K 15284/15
    Auf einen Beschluss des Senates, mit dem ein Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen worden ist, hat diese auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 17.09.2015 - III R 49/13 - verwiesen.

    Der Bundesfinanzhof leitet daraus ab, dass der Gewinn aus einer Betriebsveräußerung auch dann, wenn der Veräußerungserlös in Form wiederkehrender Bezüge gezahlt wird, grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung zu versteuern ist; zu einer Zuflussbesteuerung kann es nur kommen, wenn dies vom Steuerpflichtigen ausdrücklich gewählt wird (BFH, Urteil vom 17.09.2015 - III R 49/13 -, BStBl 2017, 37; BFH, Urteil vom 17.07.2013 - X R 40/10 -, BStBl II 2013).

  • BFH, 17.07.2013 - X R 40/10

    Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 Gewerbesteuerpflicht auch bei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2018 - 12 K 15284/15
    Der Bundesfinanzhof leitet daraus ab, dass der Gewinn aus einer Betriebsveräußerung auch dann, wenn der Veräußerungserlös in Form wiederkehrender Bezüge gezahlt wird, grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung zu versteuern ist; zu einer Zuflussbesteuerung kann es nur kommen, wenn dies vom Steuerpflichtigen ausdrücklich gewählt wird (BFH, Urteil vom 17.09.2015 - III R 49/13 -, BStBl 2017, 37; BFH, Urteil vom 17.07.2013 - X R 40/10 -, BStBl II 2013).

    Vielmehr hat er das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern (BFH, Urteil vom 17.07.2013 - X R 40/10 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VIII R 8/01 -, a.a.O.).

  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 25/11

    Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2018 - 12 K 15284/15
    Die Gewinnrealisierung tritt erst mit der Zustimmung des Insolvenzgerichtes zu dem Vorschuss oder der Vergütung ein (vgl. etwa Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinformation Nr. 32/2011 vom 27.10.2011, Betriebs-Berater [BB] 2011, 3058 ; Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Kurzinformation Nr. 2011/41 vom 23.05.2011 - VI 304-S 2134-067 -, zitiert nach Juris; Schmudlach, Neue Wirtschafts-Briefe [NWB] 2016 Heft 9, 634), allenfalls mit der Vorlage einer prüfbaren Rechnung (Schmudlach, a.a.O., unter Bezugnahme auf Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 14.05.2014 - VIII R 25/11 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 2014, 968 ).
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 1180/21

    Betriebsaufgabe - Rückflüsse aus Insolvenzanfechtung - Keine steuerbaren

    Als nachträgliche Einkünfte qualifiziert wurden z.B. Einnahmen aus schwebenden Geschäften (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.3.2018 - 12 K 15284/15 -, EFG 2018, 1544 Rn. 37).
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