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FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2009 - 14 K 14254/08 |
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FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Juli 2009 - 14 K 14254/08 (https://dejure.org/2009,34833)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Für den Erlass einer Prüfungsanordnung gegenüber einem vollbeendeten Einzelunternehmen zuständiges Finanzamt; Adressierung der Prüfungsanordnung; Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung für bereits verjährte Steuern
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Für den Erlass einer Prüfungsanordnung gegenüber einem vollbeendeten Einzelunternehmen zuständiges Finanzamt - Adressierung der Prüfungsanordnung - Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung für bereits verjährte Steuern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2009 - 14 K 14254/08
- BFH, 13.01.2010 - X B 113/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 25.01.1989 - X R 158/87
Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2009 - 14 K 14254/08
Sofern der Unternehmer seinen Betrieb aufgibt, bleibt die Zuständigkeit des zu diesem Zeitpunkt zuständigen Finanzamts für die Betriebssteuern erhalten (zutreffend BFH, Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BStBl 1989 11, 483). - BFH, 13.07.2006 - VII B 296/05
Anordnung einer Betriebsprüfung bei Festsetzungsverjährung; Darlegung der …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2009 - 14 K 14254/08
Aus diesen Gründen ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, bei dem Verdacht einer leichtfertigen Steuerverkürzung neben deren Umfang auch die Möglichkeiten einer nachträglichen Festsetzung der verkürzten Steuer durch eine möglichst weitgehende Feststellung des Sachverhalts zu prüfen (zutreffend BFH, Urteil vom 13. Juli 2006 VII B 296/05, BFH/NV 2006, 1799 ).
- FG Hamburg, 04.11.2010 - 3 K 65/10
Prüfungsanordnung bei vollbeendeter Schifffahrtsgellschaft: Adressierung, …
Bei der Außenprüfung eines Einzelunternehmers ist vom Prüfungsgegenstand der Einkommensteuer oder der Gewerbesteuer jeweils auch die Prüfung der ggf. vorliegenden oder zu treffenden Verlustfeststellungen umfasst; die Prüfung der Gewerbesteuer erstreckt sich auch auf die Feststellung und ggf. die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags, soweit dafür dasselbe FA örtlich zuständig ist (FG Berlin-Brandenburg vom 01. Juli 2009 14 K 14254/08, juris).